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Landesbezirksvorstand

Aus der Satzung der GdP Sachsen-Anhalt, Stand Nov. 2019

§ 22 Landesbezirksvorstand
(1) Der LBV besteht aus

a) dem GLBV,
b) den Vorsitzenden der Bezirksgruppen oder deren Stellvertreter,
c) dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter,

    • des Landesbezirksfachbereiches Tarif,
    • der Jungen Gruppe der GdP LSA,
    • der Seniorengruppe der GdP LSA,
    • der Frauengruppe der GdP LSA.
Die/der Vorsitzende des Landeskontrollausschusses und die/der Landesredakteur(in) nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
(2) Der LBV bestimmt im Rahmen der vom Landesdelegiertentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und des Landesbezirksbeirates verantwortlich.
Der LBV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er vertritt die GdP LSA gegenüber den Organen und Behörden des Landes,
b) er kann dem GLBV Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit,
c) er stellt die Haushaltspläne auf und beschließt sie, soweit nicht der Landesdelegiertentag zuständig ist,
d) er stellt die vom GLBV aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Landesdelegiertentages (§ 14 Abs. 1c) fest,
e) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der LBV insoweit gegen die Stimme des/ der Kassierers/ in, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden,
f) er beschließt die Finanzordnung und ist für deren Einhaltung verantwortlich,
g) Beschlussfassung über die endgültige Kandidatenliste zum Polizeihauptpersonalrat unter Beachtung der Empfehlung des Landesdelegiertentags.
(3) Der LBV ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Landesdelegiertentag den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des LBV sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.
(4) Der LBV wird in der Regel viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des LBV vom Landesbezirksvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.

§ 23 erweiterter Landesbezirksvorstand

(1) Der erweiterte LBV besteht aus dem LBV und den Vorsitzenden der Kreisgruppen oder deren Stellvertreter.
(2) Der erweiterte LBV hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Zusammenarbeit zwischen dem LBV und den Kreisgruppen
• Koordination der Vertrauensleutearbeit
• Umsetzung des Werbe- und Betreuungskonzeptes
• Koordination der Zusammenarbeit mit den örtlichen Seniorengruppen
• Zuarbeiten zu den Beschlussfassungen des LBV
• Bündelung der Vorortarbeit und vorhandenen Probleme zur Erarbeitung gewerkschaftlicher Forderungen und Aufgaben
(3) Der erweiterte LBV wird in der Regel einmal im Jahr, sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des erweiterten LBV, vom Landesbezirksvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.

§ 24 Geschäftsführender Landesbezirksvorstand

(1) Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand (GLBV) besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden,
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem/er Tarifbeschäftigten als stellvertretende/r Vorsitzenden für Tarif,
d) dem/ der Landeskassierer/in,
e) dem/ der Landesschriftführer/in,
f) dem/ der stellvertretenden Landeskassierer(in),
g) dem/ der stellvertretenden/s Landesschriftführer(in).
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsbereiche werden durch die Geschäftsordnung des GLBV geregelt.
Die Mitglieder nach den Buchst. a, d, und e bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der GLBV führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag, Landesbezirksbeirat oder vom LBV übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem LBV, einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen.
(3) Er hat dem Landesbezirksbeirat und LBV auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.
(4) Für die Mitglieder des GLBV kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Dies gilt auch in begründeten Ausnahmefällen für Funktionsträger, die nicht dem GLBV angehören. Art und Umfang beschließt der LBV.

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