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Pressemitteilung

Arbeitszeiten bei Großeinsätzen: GdP bekommt höchstrichterlich Recht

Foto: GdP
Foto: GdP
Leipzig/Düsseldorf.

Bei Großeinsätzen müssen die Bereitschaftszeiten der Polizei 1:1 als Arbeitszeit anerkannt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute höchstrichterlich in einem bereits seit acht Jahren laufenden Rechtstreit entschieden (Az.: BVerwG 2 C 5.21). Geklagt hatte ein Polizist aus Bochum, der 2011 und 2012 bei den Castor-Transporten im Einsatz war. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte den Beamten in allen drei Instanzen unterstützt.

Die Entscheidung hat eine enorme Tragweite. Tausende Beamte hatten seinerzeit die Atomtransporte gesichert, ohne dass die dadurch entstandenen Arbeitsstunden vollständig vergütet worden sind. Viele hatten dagegen mit Hilfe der GdP Widerspruch eingelegt. Sie bekommen jetzt einen nachträglichen Freizeitausgleich.

„Für uns steht fest: Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit. Dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht diese Auffassung heute noch mal ausdrücklich bestätigt hat, tut den bei den Castor-Transporten eingesetzten Polizisten gut. Die Einsätze weit weg vom eigenen Wohnort haben den Kollegen viel abverlangt. Dass sie dafür jetzt einen Ausgleich erhalten, ist mehr als gerecht!“, sagte GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens.

„Damit sind allerdings nicht alle Probleme bei der Bereitschaftspolizei gelöst. Auch wenn das Innenministerium inzwischen die Rechtsgrundlage zur Anerkennung der Bereitschaftszeiten geändert hat, gibt es nach wie vor häufig Konflikte über die Frage, welche Stunden der Bereitschaftszeit zugeordnet werden. Das muss sich nach dem heutigen Urteil ändern“, fordert der GdP-Vorsitzende.
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