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Gleichstellungsplan der Gewerkschaft der Polizei Rheinland-Pfalz

A. Ehrenamtlicher Bereich

1. Gewerkschaftliche Beschlussgremien

1.1 JUNGE GRUPPE (GdP)

1.1.1 In den JUNGE GRUPPE-Vorstand ist mindestens eine Frau zu wählen.

1.1.2 Der Anteil der weiblichen Mandatsdelegierten bei der Landesjugendkonferenz hat mindestens dem proportionalen Anteil der weiblichen Mitglieder der JUNGEN GRUPPE (GdP) zu entsprechen.

1.2 Kreisgruppen/Bezirksgruppen

1.2.1 In den geschäftsführenden Vorständen und Vorständen der Kreis- und Bezirksgruppen sollen Frauen mindestens in gleichem Verhältnis vertreten sein wie es ihrem Anteil an der Mitgliedschaft entspricht. Die Vorsitzende der jeweiligen örtlichen Frauengruppe soll in die Arbeit der Kreis- bzw. Bezirksgruppe integriert werden.

1.2.2 Bei der Benennung/Wahl von Vertrauensleuten sollen Frauen mindestens in gleichem Verhältnis vertreten sein, wie es ihrem Anteil an der Mitgliedschaft entspricht.

1.2.3 Frauengruppen sind in den Bezirksgruppen zu bilden. Dort wo es keine Bezirksgruppen gibt, sind Frauengruppen in den Kreisgruppen zu bilden.
Es ist die Aufgabe der Bezirks- Kreisgruppenvorstände, eine konstituierende Sitzung einzuberufen und die weitere Arbeit der örtlichen Frauengruppe zu fördern.

1.2.4 Zu Landesdelegiertentagen erfolgt die Verteilung der Mandate nach einem Schlüssel (siehe § 9 Abs. 4 der Zusatzbestimmungen zur Satzung der Gewerkschaft der Polizei). Ein Mandat, das durch eine Frau zu besetzen ist, verfällt, wenn es nicht mit einer Frau besetzt wird. Dies gilt nicht, wenn die Kreisgruppe mit Unterstützung des Landesfrauenvorstandes Bemühungen angestellt hat, ausreichend weibliche Mitglieder für einen Delegiertenplatz zu gewinnen. Dazu ist es mindestens erforderlich, dass durch den KG-Vorstand Kolleginnen gezielt angesprochen werden und das Ergebnis dieser Bemühungen dem Landesfrauenvorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe mitgeteilt wird, damit dieser die Möglichkeit hat, interessierte Kolleginnen anzusprechen. Der Landesbeirat hat für jede Kreisgruppe die Zahl der auf Frauen entfallenden Delegiertenplätze festzulegen.

1.2.5 Ein Mandat, das durch eine Frau zu besetzen ist, verfällt, wenn es nicht mit einer Frau besetzt wird. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass je auf eine Frau zu entfallendem Mandat mindestens 10 weibliche Mitglieder angesprochen wurden und diese nicht zur Übernahme eines Mandats bereit sind und auch nach Anfrage in Textform beim Landesfrauenvorstand, mindestens vier Wochen vor der Wahl der Delegierten auf einer Mitgliederversammlung, durch den Landesfrauenvorstand keine Kandidatin als Wahlvorschlag benannt wird.

1.3 Landesvorstand / Landesfrauengruppe

Der Landesfrauengruppenvorstand wird durch die Landesfrauenkonferenz gewählt. Die Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied im Landesvorstand.


In den Fachausschüssen und Kommissionen auf Landesebene sollen Frauen mindestens in gleichem Verhältnis vertreten sein, wie es ihrem Anteil an der Mitgliedschaft entspricht.
Für den Fall, dass dies nicht erreicht wird, entsendet der Landesfrauenvorstand in die betreffenden Gremien eine Frau.


1.4 Geschäftsführender Landesvorstand

Im Geschäftsführenden Landesvorstand ist ein Mitglied zuständig für Frauen. Dieses ist bei den Sitzungen der Landesfrauengruppe anwesend und berät diese bei ihren Entscheidungen. Mindestens eine Frau soll Mitglied im geschäftsführenden Landesvorstand sein.

2. Frauenkonferenz

2.1 Richtlinie für die Frauenarbeit

Organisation und Arbeitsweise der gewerkschaftlichen Frauenarbeit regelt sich nach der Richtlinie für die Frauenarbeit in der GdP Rheinland-Pfalz. Zur Unterstützung und Förderung der gewerkschaftlichen Frauenarbeit findet jeweils vor dem Ordentlichen Landesdelegiertentag die Landesfrauenkonferenz statt.

3. Chancengleiche Beteiligung bei Personalräten - Erstellung der GdP-Personalratswahllisten -

3.1 Bei der Auswahl für die Vergabe von Listenplätzen in den Personalräten sollen Frauen in allen Gruppen berücksichtigt werden. Bei Listenwahl ist unter den ersten vier Listenplätzen mindestens eine Frau und unter den ersten acht und zwölf Listenplätzen ist jeweils mindestens eine weitere Frau aufzustellen.

Gelingt dies gilt nicht, setzt sich die betroffene GdP Untergliederung frühzeitig (spätestens zwei Monate vor der Wahlversammlung) mit der Landesfrauengruppe in Verbindung, mit dem Ziel gemeinsam eine geeignete Lösung zu finden. Diese Regelung tritt zu den Personalratswahlen 2021 in Kraft.

3.2 Nach der Personalratswahl wird im Rahmen einer allgemeinen Analyse der Wahlergebnisse vom Landesvorstand auch erfasst, ob und inwieweit sich der Anteil der Frauen in Personalräten erhöht hat. Die Analyse wird in Bezug auf in der GdP organisierten Frauen in Personalräten durch die Landesfrauengruppe ausgewertet.

4. Bildung

4.1 In die derzeit vorliegenden Bildungskonzeptionen werden kontinuierlich frauenspezifische Themen (Gleichstellung, Frauenförderung etc.) integriert. Die Rahmenbedingungen von Seminaren sind so zu verändern, dass die besondere Situation von Mitgliedern in ihrer Doppelrolle berücksichtigt wird. Um allen interessierten Kolleginnen und Kollegen den Besuch von Gewerkschaftsseminaren zu ermöglichen, sind daher auch Seminare mit Kinderbetreuung anzubieten.

4.2 Im Landesbezirk wird mindestens 1 Frauenseminar jährlich durchgeführt.

5. Allgemeines

5.1 Gewerkschaftliche Veranstaltungen (Mitgliederversammlungen, Sitzungen etc.) sollen so gestaltet werden, dass sich auch Kolleginnen angesprochen fühlen. Auch sollte ggf. für eine Kinderbetreuung gesorgt werden.

5.2 Werbung
Die Mitgliederwerbung der Gewerkschaft der Polizei muss Kolleginnen berücksichtigen, auf die Spezifika der Frauen muss durch geeignete Werbemaßnahmen eingegangen werden.

B. Hauptamtlicher Bereich

  • Bei gleicher Qualifikation werden Frauen bevorzugt als Angestellte des Landesbezirks eingestellt.
  • Die Gewerkschaft der Polizei hat in ihrer Funktion als Arbeitgeberin eine Vorbildfunktion.

C. Berichtspflicht

Über die Umsetzung des vorliegenden Gleichstellungsplans berichten die Kreisgruppenvorstände im Rahmen des vorzulegenden Geschäftsberichtes bei jährlichen Mitgliederversammlungen. Der Landesvorstand berichtet beim Landesdelegiertentag. Der Landesfrauenvorstand wird durch die örtlichen Gremien mindestens 4 Wochen vor den Wahlen zu Vorständen und Besetzung von Fachausschüssen und Kommissionen unterrichtet (siehe Ziff. A. 1.2.1 und 1.2.2), wenn nicht in ausreichender Zahl Kandidatinnen zur Verfügung stehen. In diesem Fall sucht der Landesfrauenvorstand mit den örtlichen Frauengruppen und den örtlichen Gremien geeignete Kandidatinnen.

D. Geltungsdauer

Der Gleichstellungsplan hat so lange Bestand, bis die tatsächlichen Defizite in der aktiven und passiven Vertretungsarbeit aufgelöst sind. Dies kann faktisch erst dann der Fall sein, wenn Frauen gemäß ihrem Anteil an der Mitgliedschaft in allen Gremien partizipieren können, um überall direkt am Meinungsbildungsprozess teilzuhaben. Es handelt sich um prozesshafte Vorgänge innergewerkschaftlicher Demokratie, insofern kann der Frauenförderplan keine Zeitvorgabe haben.

Diese Fassung tritt mit Beschluss des 23. Landesdelegiertentages am 25.10.2018 in Kraft.