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Beförderungen nach A 12 Kriminalpolizei

OVG fordert erneut „Funktionale Herausgehobenheit“
GdP will Beförderung für Sachbearbeiter erreichen

Mainz.

Das OVG Rheinland-Pfalz bleibt bei seiner Auffassung, dass bei der Beförderung nach A 12 ein Sachbearbeiter der Kriminalpolizei im Zuge der für den Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der Dienstposten nur dann zum Zuge kommen kann, wenn das Polizeipräsidium ausreichend die „funktionale Herausgehobenheit“ der jeweiligen Funktion begründet.

Einfacher ausgedrückt: Es muss auf die Funktion bezogen dargelegt werden, wodurch sie sich von den übrigen nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten des kriminalpolizeilichen Dienstes bei diesem PP abhebt.

Im aktuellen Fall hat das OVG Rheinland-Pfalz damit die Beförderung eines Sachbearbeiters im Kriminal- und Bezirksdienst bei einer Polizeiinspektion im PP Trier per einstweiliger Anordnung gestoppt. In ähnlich gelagerten Fällen scheiterte im Mai bereits das PP Koblenz mit seinen Beförderungsvorhaben als Beklagte vor dem Gericht.

Das Thema ist nicht neu. Seit mehreren Jahren verstärkt sich Kritik aus Reihen der Kriminalpolizei, dass „normale“ Sachbearbeiter auch bei Bewältigung schwierigster Aufgaben und erstklassiger Leistung von der Beförderung nach A 12 ausgeschlossen sind. Sie kommen mit einer Bewerbung nur zum Zug, wenn sie vorher in eine Führungsfunktion wechseln oder zumindest eine herausgehobene Sachbearbeiterfunktion (z.B. Abwesenheitsvertreter in der Kommissariatsleitung) aufweisen können.

Diese rein auf hierarchische Gesichtspunkte ausgelegte Personalentwicklungskonzeption greift aus Sicht der GdP zu kurz. Es muss auch Fachkarrieren geben!

Im letzten Jahr hat die GdP dazu im Innenministerium einen ersten Teilerfolg erzielen können. Für das Beförderungsverfahren 2004 wurden den PP A12-Stellen getrennt zugewiesen, die einen für Kollegen mit Führungsfunktionen und die anderen eben für Sachbearbeiter. Wie die Entscheidungen des OVG zeigen, trägt dieses Konzept aus Rechtsgründen nur zum Teil

Das heißt für die GdP: Es muss für die Zukunft ein anderer Weg gefunden werden, um die Beförderung von Sachbearbeitern der Polizei nach A 12 zu ermöglichen. Im Ziel bedeutet dies: Der Korridor in der Bewertung von „normalen“ Sachbearbeiterfunktionen endet nicht bei A 11, sondern wird mit entsprechender Begründung bis A 12 geführt.

Dieser Vorschlag wird von Dienststellen und den Personalräten getragen und findet große Zustimmung im Kreis der betroffenen Kolleginnen und Kollegen. Die GdP wird mit dem ISM weitere Gespräche führen, um die Beförderungspraxis ab dem nächsten Jahr entsprechend auszurichten.