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Energiepreispauschale (EPP) kommt!

Auszahlung erfolgt mit der Entgelt- bzw. Bezügezahlung am 30.09.2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.05.2022 hat der Gesetzgeber die Arbeitgeber – also auch unseren Dienstherrn – zur Auszahlung der einmaligen Energiepreispauschale im Kalenderjahr 2022 verpflichtet. Wir haben in der letzten Woche für euch im Ministerium der Finanzen nachgefragt und wurden in der heutigen Antwort auf die soeben aktualisierte Homepage des Landesamest für Finanzen verwiesen. Details könnt ihr demnach in folgenden Quellen nachlesen:
https://www.lff-rlp.de/startseite/aktuelles/detail/energiepreispauschale
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

Wer erhält die Pauschale unter welchen Voraussetzungen?

Die Landesbeschäftigten (alle Beamt:innen und Tarifbeschäftigte, losgelöst von ihrer Besoldungs- oder Entgeltgruppe) erhalten voraussichtlich mit der Entgelt- und Bezügezahlung am 30.09.2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • unbeschränkt steuerpflichtig und
    • am 01. September 2022 bestehendes gegenwärtiges Dienstverhältnis und
    • Steuerklassen I bis V oder Bezieher eines pauschalen Arbeitslohns (sog. „Minijobber“) im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommenssteuergesetz und der Vorlage an den Arbeitgeber, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Wie verhält es sich mit Lohnersatzleistungen (Kindergeld?)

Auch in diesen Fällen kann vom Landesamt für Finanzen die Energiepreispauschale ausgezahlt werden. Voraussetzung ist dann allerdings, dass der Bezug der genannten Leistung im Kalenderjahr 2022 durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird (z.B. Elterngeldbewilligung). Sofern die Auszahlung nicht durch das Landesamt für Finanzen erfolgt, kann der Anspruch im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden und geht nicht verloren.

Wie verhält es sich mit der Steuerpflicht?

Die ausgezahlte Energiepreispauschale unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug (Ausnahme: pauschale Versteuerung von geringfügiger Beschäftigung nach §40a EstG).

Erhalten auch Versorgungsempfänger:innen und Rentner:innen die Pauschale?

Personen, die am 01.09.2022 Versorgungsbezüge beziehen, erhalten vom Landesamt für Finanzen keine Energiepreispauschale. Auch Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. Zu den gewerblichen Einkünften gehören z.B. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.
(https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html)

Was sagt die GdP dazu?

„Entlastung muss alle erreichen“, die klare Botschaft von Landeschefin Kunz. „Wir erleben erneut, dass Rentner:innen und Versorgungsempfänger:innen nur bedingt an durch die Politik initiierten Entlastungs- bzw. Entlohnungspaketen beteiligt werden. Die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen müssen alle Menschen in Deutschland erreichen. Mit unserem Leitantrag „Energiewende und Klimaschutz sind das Gebot der Stunde. Aber nicht auf Kosten von Familien und älteren Menschen!“, welchen wir im Rahmen des vor wenigen Wochen stattgefundenen Landesdelegiertentages in Leiwen einstimmig verabschiedet haben, haben wir hierzu deutlich Stellung bezogen!“

Für den geneigten Leser:

Pressemeldung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom 07. Juli 2022 unter nachfolgendem Link:
https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/sozialpolitik/++co++166e24f4-fddf-11ec-ab75-001a4a160123

Auszug aus der Begründung zu dem Leitantrag „Energiewende und Klimaschutz sind das Gebot der Stunde. Aber nicht auf Kosten von Familien und älteren Menschen!“ des 25. Landesdelegiertentages Anfang Juli in Leiwen:

Die Energiekosten liegen seit Monaten auf Rekordhöhe, ein Ende des Anstiegs ist auch bei der geplanten Verlagerung der EEG-Umlage auf den Staat nicht zu erwarten. Das betrifft die Strom-, Heiz- und Treibstoffkosten für alle Haushalte. Besonders übel sind von dieser Entwicklung Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen betroffen, oft Familien mit Kindern, Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger.

Die politisch gewollte Steuerungswirkung durch Anhebung der Preise für fossile Energieträger kumuliert mit den Markt- und Corona-bedingten Preisanstiegen zu einer für viele privaten Haushalte nicht mehr verkraftbaren Anhebung der Lebenshaltungskosten insgesamt. Die Situation wird durch eine Inflationsrate, die deutlich über der Einkommensentwicklung liegt, verschärft. Die Energiekosten bilden in Privathaushalten mit kleinen und mittleren Einkommen einen besonders hohen Anteil am Gesamtbudget ab. Deren Anhebung führt unmittelbar zu einem Nachfrageschwund bei anderen Konsumartikeln und oft zwangsläufig in prekäre Lebenssituationen.

Der GdP Rheinland-Pfalz fordert im Auftrag des Landesdelegiertentages staatliche Maßnahmen zur Eindämmung und Umkehr dieser Entwicklung. Neben der staatlichen Übernahme der EEG-Umlage müssen auch die Preisbestandteile Energie-Steuer, Stromsteuer, CO2-Bepreisung und Mehrwertsteuer sowie die Preisbildung an der Strombörse auf den Prüfstand gestellt werden.

Der Umstieg auf Erneuerbare Energien muss gleichwohl konsequent weiterverfolgt werden, weil nur so dem bedrohlichen Klimawandel und dem Preisdiktat der Inhaber fossiler Energiereserven begegnet werden kann.

Es müssen Mittel und Wege gefunden werden, die Energiekosten in einem volkswirtschaftlich und sozial vertretbaren Rahmen zu halten. Staatliches Handeln ist gefordert, vor allem auf der Bundesebene, aber auch durch die Landesregierung, die gefordert ist, ihren Einfluss – zum Beispiel über den Bundesrat – geltend zu machen.