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Kostenübernahme von Krankentransporten

Mainz.

Informationen für Seniorinnen und Senioren





Mainz, den 10.07.2019 / 08-2019

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

unsere heutige Information ergibt sich aus einem erst kürzlich erfahrenen Sachverhalt:
KOSTENÜBERNAHME VON KRANKENTRANSPORTEN

Ein Kollege hatte sich mit der Bitte um Unterstützung an den Landesseniorenvorstand gewandt, da ihm die Beihilfestelle auf seine Anfrage hin, ob seitens der Beihilfestelle eine Kostenübernahme von Krankentransporten erfolgt, eine Absage erteilt hatte. Sein Ansinnen war auch, zu hinterfragen, ob er bei den erforderlichen Fahrten, jeweils einen „Transportschein“ vom Arzt benötigte?

Problematisch wurde es, da er eine standardisierte ablehnende Rückantwort bekam! Ein Grund, warum er den Landesseniorenvorstand eingeschaltet hatte.

Unser Einsatz war letztendlich nicht erforderlich, da der Kollege, nach nochmaliger Rückfrage, feststellte, dass der SB bei der Beihilfe seine Anfrage missverstanden hatte und nunmehr klar die Regelung galt, dass die von ihm benötigten Krankentransporte beihilfefähig sind und ein einmaliger, vom Arzt ausgestellter, Transportschein ausreichen würde!

Nach Rücksprache mit unserem Beihilfeexperte Heinz-Werner Gabler, stellte dieser uns die Aussage des LfF zu diesem Thema zur Verfügung, wir leiten Sie zu Eurer Kenntnis weiter:

Fahrtkosten
In welchen Fällen werden Fahrtkosten als beihilfefähig anerkannt und in welchen Fällen nicht?

Aufwendungen für die Beförderung eines Erkrankten sind nach § 30 BVO wie folgt beihilfefähig:

a) für zuvor ärztlich verordnete Fahrten

    · im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, einschließlich einer vor- und nachstationären Behandlung; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,

    · anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,

    · mit einem Krankentransportfahrzeug, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens erforderlich ist.


b) ohne ärztliche Verordnung für
    · Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

    · Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie,

    · regelmäßige Fahrten eines Elternteils zum Besuch seines Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch wegen des Alters des Kindes und der einer stationären Langzeittherapie erfordernden Geschwulsterkrankung oder vergleichbaren schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist, und

    · unter a) genannte Fahrten von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (blind) oder „H“ (hilflos) vorlegen oder die Pflegegrade 3, 4 oder 5 nachweisen.


Die Fahrtkosten sind angemessen
    · bei Rettungsfahrten und -flügen und Krankentransportfahrten bis zu den nach dem jeweiligen Landesrecht berechneten Beträgen,

    · bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,

    · bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens bis zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes genannten Betrag; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfe-berechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Personenkraftwagen sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig, und

    · bei Benutzung eines Taxis bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.


Nicht beihilfefähig sind
    · die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,

    · die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen,

    · die Kosten für Beförderung anderer Personen als der erkrankten Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,

    · die Kosten für andere als unter b) genannte Besuchsfahrten, und

    · die Kosten für die Gepäckbeförderung.


Fahrtkosten aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung, Heilkur oder einer medizinschen Vorsorgeleistung für Mütter und Väter (Mutter-Kind-/ Vater-Kind-Maßnahmen) sind nach § 48 BVO unabhängig vom Beförderungsmittel in Höhe von 0,25 EUR je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200,00 EUR beihilfefähig.

Ist der Transport insbesondere zur stationären Heilbehandlung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung) aus medizinischen Gründen mit einem Krankentransportwagen notwendig, sind diese Aufwendungen beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

    · die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen.

    · die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in dessen Einzugsgebiet (30 km bis zum Behandlungsort),

    · die Mehrkosten einer Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,

    · die Aufwendungen für eine Rückbeförderung wegen einer Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise. (Quelle Informationsblatt des LfF.)


Der Landesseniorenvorstand
(senioren@gdp-rlp.de)