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POG-Novelle 2019

GdP: „Wir haben weitergehende Vorschläge!“

Mainz.

Die GdP äußert sich im Rahmen der Verbändeanhörung über den DGB zum aktuellen Gesetzesentwurf des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG). Aus Sicht der GdP sollte die Chance genutzt werden, zeitgemäße Eingriffsermächtigungen aufzunehmen und die Tür für eine bessere Bürgerbeteiligung sowie praxisgerechte Schnittstellen zu kommunalen Ordnungsbehörden zu öffnen.

Datenschutzrichtlinie verursacht Aufwand

In weiten Teilen des POG kommt es zur Umsetzung der Richtlinie EU 2016/608 (Datenschutzrichtlinie – DSRL) und zur Einarbeitung höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Beide Bereiche sind erforderlich und nachvollziehbar.
Die Dinge, die sich aus der DSLR ergeben, lösen einige Dokumentationspflichten aus, bei denen noch nicht klar ist, wie sich das in der Praxis realisieren lässt. Es wird ein Mehraufwand auf die Kolleginnen und Kollegen zukommen, den wir in der Stellungnahme hinterfragt haben.
Die Ergänzungen im Bereich der Meldepflicht für bestimmte öffentliche Veranstaltungen, die keine Versammlungen sind (§ 26 POG-E), die Rechtsgrundlage für Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz der Polizei sowie staatlicher und besonders gefährdeter privater Veranstaltungen (§ 67 und § 68 POG-E) und die Schaffung einer Eilzuständigkeit für Vollzugskräfte der Zollverwaltung (§ 101 POG-E) sind an dieser Stelle bedauerlicherweise die einzigen inhaltlichen Änderungen.

Bei Eingriffsermächtigungen
Fehlanzeige

Im Anschreiben zu dem Gesetzentwurf wurde bereits darauf hingewiesen, dass es zu keinerlei eingriffsrechtlichen Änderungen kommen soll. Das haben wir deutlich kritisiert. Es ist mehr als bedauerlich, dass die Chance vertan wurde wichtige Eingriffsnormen zu konkretisieren oder andere zu schaffen.
So wird der § 9a Abs. 4 POG immer noch nicht seinem Ziel gerecht. Wichtige Folgemaßnahmen sind an dieser Norm nach wie vor nicht möglich.

Auch die Nutzung der Bodycam, ein Einsatzmittel welches sich insbesondere durch seine präventive Wirkung bewährt hat, wird nicht weiter ausgebaut. Die Möglichkeit diese auch in Wohnungen zum Einsatz zu bringen, wird trotz unserer intensiven Bemühungen leider nicht realisiert.
Auch die Erweiterung des neuen § 36 POG (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation) erfolgt an dieser Stelle nicht.
Gerade vor dem Hintergrund herausragender Bedrohungslagen gewinnt eine Zugriffsoption auf diese Daten besondere Bedeutung. Ein Zugriff auf die Verkehrsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz ist dringend erforderlich. Gleiches gilt für eine Einbeziehung dieser Daten in die Befugnisse nach § 31a POG (Standortfeststellung) und § 31e POG (Funkzellenabfrage).

Ingo Schütte ist im Landesvorstand für den Fachausschuss Schutzpolizei zuständig: „Aus unserer Sicht ein umfangreiches Werk, bei dem es versäumt wird, wichtige und für die Praxis erforderliche Normen zu konkretisieren oder zu schaffen. Wir werden weiter an dieser Stelle für ein modernes und zielführendes POG kämpfen.“

Schnittstelle zu Kommunen praxisgerecht regeln

Die GdP hat bei allen zurückliegenden POG-Novellen die Meinung vertreten, dass die Schnittstelle zwischen den kommunalen Ordnungsbehörden regionsspezifisch gestaltet werden sollte. So auch jetzt. Laut GdP-Vize Bernd Becker muss das aus der Perspektive der Bürgerinnen und Bürger betrachtet werden, die auf Hilfe warten. Während in den Oberzentren zurecht zu fordern sei, dass die Ordnungsbehörden rund um die Uhr ihre Zuständigkeit wahrnehmen, setze DIE GdP in den Verbandsgemeinden auf Partnerschaft und gegenseitige Unterstützung. Becker: „Lieber fünf Leute mehr bei der zuständigen PI im Wechselschichtdienst, statt beim Ordnungsamt und dann nachts doch nicht da.“

Polizeibeiräte als Projekt der Bürgerbeteiligung

Bereits seit 2014 wirbt die GdP – in Anlehnung an die Regelungen in anderen Ländern – für einen rheinland-pfälzischen Weg der Bürgerbeteiligung in Form von „Polizeibeiräten“ auf der Ebene der Polizeiinspektionen. In der einen Richtung sollen interessierte Mitbürgerinnen und Mitbürger – insbesondere die zahllosen ehrenamtlichen Kommunalpolitiker – als Experten für ihre Situation für die Polizeiarbeit nutzbar zu machen. Andererseits kann diese Transparenz zur Schließung der Lücke zwischen subjektivem Sicherheitsempfinden und objektiver Sicherheitslage beitragen.

Äußeres Erscheinungsbild jetzt im LBG geregelt

Im Zuge desselben Gesetzgebungsverfahrens wird der Bereich der Tätowierungen und sonstigen Körperschmucks geregelt.
Im alten § 59 LBG ist das Tragen der Dienstkleidung geregelt, jetzt kommt das äußere Erscheinungsbild an diesem Regelungsstandort hinzu. Die GdP hat den Entstehungsprozess intensiv begleitet.

Steffi Loth ist im Vorstand für Beamtenrecht zuständig:

„Wir unterstützen, dass das äußere Erscheinungsbild im Gesetz geregelt wird. Es ist schon ein erheblicher Eingriff, wenn man sich ein Tattoo im sichtbaren Bereich entfernen lassen muss, um bei der Polizei Rheinland-Pfalz eingestellt werden zu können. Das zentrale Ergebnis der Arbeitsgruppe besagt, dass ein korrektes Erscheinungsbild Konflikte vermeiden helfen kann. Das halten wir für nachvollziehbar.“

Der Landesvorstand