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HPRP stimmt Übergangsregelung zu Tätowierungen zu!

Mainz.

In seiner heutigen Sitzung hat der Hauptpersonalrat der Polizei Rheinland-Pfalz einer Übergangsregelung im Zusammenhang mit Tätowierungen bei sog. Bestandsbeamte / Bestandsbeamtinnen zugestimmt, nachdem bereits im Juli 2018 eine solche Regelung im Umgang mit Anwärterinnen und Anwärtern erlassen wurde


Zu den Hintergründen:
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 (Az. 2 C 25.17) existiert aktuell keine Rechtsgrundlage, welche das grundsätzliche Verbot von Tätowierungen rechtsgültig regelt. Zudem hat die Arbeitsgruppe „Äußeres Erscheinungsbild“ unter Leitung von Friedel Durben, in der die JUNGE GRUPPE (GdP) RLP von Beginn an vertreten war, zwischenzeitig einen Abschlussbericht vorgelegt, der ebenfalls nach einer Regelung ruft, die Rechtssicherheit schafft. Aktuell wird das LBG dahingehend novelliert, dass eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, die ein neues Rundschreiben rechtfertigt. Um allerdings jetzt schon Rechtssicherheit zu schaffen, hat das Ministerium die nachfolgende Übergangsregelung geschaffen.


Die Übergangsregelung im Überblick:

Alle Tätowierungen sind weiterhin auf einen möglichen Verstoß gegen die FDGO bzw. gewaltverherrlichende, sexuelle, diskriminierende oder gesetzlich verbotene Inhalte zu bewerten!
      > sofern an der Tätowierung nichts zu beanstanden ist und sie sich in einem Bereich befindet, der im Dienst nicht sichtbar* ist, sind weiterhin keine Maßnahmen zu ergreifen.

Wenn der Inhalt der Tätowierung nicht zu beanstanden ist:

    • Die Tätowierung befindet sich im Bereich des Arms - kann aber durch Tragen eines Langarmhemdes oder in anderer Form verdeckt werden?

      > Der Polizeibeamtin bzw. dem Polizeibeamten ist zukünftig die beamtenrechtliche Weisung zu erteilen, im dienstlichen Rahmen die Tätowierung in geeigneter Form abzudecken! Bspw. durch ein nicht aufgekrempeltes Langarmhemd oder eine „Arm-Stulpe“.

    • Die Tätowierung befindet sich in einem Bereich, der durch die jeweils übliche Dienstkleidung nicht verdeckt werden kann?

      > Der zuständigen Behördenleiter in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter hat den Einzelfall zu prüfen, ob hier eine dienstliche Weisung erforderlich ist. Dabei sind insbesondere die Größe, die Lage und die Art der Darstellung der Tätowierung zu berücksichtigen und in Zweifelsfällen eine Abstimmung mit der Polizeiabteilung herbeizuführen.

Für Polizeibeamtinnen und –beamte der Kriminalpolizei, die ihren Dienst in Zivilkleidung verrichten, gelten die Vorschriften entsprechend.

Für Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Tarifbeschäftigte gelten die vorgenannten Grundsätze gleichermaßen, sofern es die konkret ausgeübte Tätigkeit erfordert.*²



Jennifer Otto, Landesvorsitzende JUNGE GRUPPE (GdP) RLP:
    „Nachdem sich die Polizei Rheinland-Pfalz und insb. die Hochschule der Polizei RLP sehr lange und intensiv mit diesem Thema beschäftigt haben, sind wir sehr froh, dass es endlich eine Übergangsregelung diesbezüglich gibt, die Rechtssicherheit schafft. Wir wissen aber auch, dass sich einige Kolleginnen und Kollegen einen anderen Ausgang gewünscht hätten. Nichts desto trotz kann man hier schon von einem Fortschritt sprechen! Tätowierungen, auch im sichtbaren Bereich, sind ab sofort möglich und dennoch kommt der Aspekt der Eigensicherung nicht zu kurz. Jede Kollegin und jeder Kollege kann nun für sich selbst entscheiden, ob er es in Kauf nimmt dauerhaft ein Langarmhemd zu tragen oder nicht.

    Wir werden zudem darauf achten, dass ein noch zu entwickelndes neues Rundschreiben keine weiteren Einschränkungen als die dieser Übergangsregelung beinhaltet.“

*Maßstab für Uniformträgerinnen und -träger ist hier grundsätzlich das dienstliche Kurzarmhemd bzw. vergleichbare dienstlich zur Verfügung gestellte Dienstkleidung mit kurzen Ärmeln.
*² Vgl.: Schreiben des MdI – Az.: 03 141:342 0001