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GdP hakt nach

Verfahrenseinstellungen wegen „Unbekannten Aufenthalts/ o.f.W.“

Flugblatt

Saarbrücken.

Nachdem die GdP Ende letzten Jahres von mehreren Mitgliedern darüber informiert worden war, dass seitens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken erneut Strafverfahren (u.a. Widerstandshandlungen mit verletzten PVB) gem. § 154f StPO wegen unbekannten Aufenthalts/ o.f.W. des Beschuldigten eingestellt wurden, trafen sich die stellv. Vorsitzende der KG Saarbrücken Stadt/ Land Jordana Becker und der Landesvorsitzende David Maaß am 24. Januar 2023 mit der Landespolizeivizepräsidentin Natalie Grandjean zum Gespräch.


Flugblatt vom 9. Februar 2023

Aus Sicht der GdP darf das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich keinen Grund zur Einstellung des Verfahrens darstellen. Daher hatten wir uns bereits 2019 der Thematik angenommen und gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Änderungsvorschlag unterbreitet: Bevor das Verfahren gem. § 154f StPO eingestellt wird, soll durch die jeweilige Polizeidienststelle zunächst ein erneuter Zustellversuch erfolgen. Die Staatsanwaltschaft folgte damals unserem Vorschlag und das LPP steuerte in der Folge eine entsprechende Handlungsanweisung an alle Polizeiinspektionen. Natalie Grandjean erklärte nun im aktuellen Gespräch, dass die Handlungsanweisung nach wie vor Bestand habe und man sie nun erneut innerhalb des LPP im Rahmen interner Öffentlichkeitsarbeit steuern werde.


Wir danken der Landespolizeivizepräsidentin für das angenehme und konstruktive Gespräch!

Jordana Becker

Stellv. Vorsitzende KG Saarbrücken Stadt/Land

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