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Keine pauschalisierte Verweigerung des Hinausschiebens oder Abbrechens bereits genehmigten Jahresurlaubs durch den Dienstherrn

GdP fordert neuen krisenangepassten Urlaubsplan für 2020

Flugblatt Nr. 6/ 2020

Saarbrücken.

Gem. § 8 Abs. 2 UrlaubsVO können Beamtinnen oder Beamte aus wichtigen Gründen ihren Urlaub hinausschieben oder abbrechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtinnen oder Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

Der „wichtige Grund“ in § 8 Abs. 2 UrlaubsVO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff - also nicht legaldefiniert – und damit von der Begründung im Einzelfall abhängig. Im Bedarfsfall können sich hierfür GdP-Mitglieder kostenlos an unseren DGB-Rechtsschutz wenden. Nach herrschender Rechtsprechung liegt die Darlegungspflicht, dass das Hinausschieben oder Abbrechen des bereits genehmigten Jahresurlaubes den Dienst stört, allein beim Dienstherrn, welcher dies im Einzelfall begründen und gerichtlich überprüfbar nachweisen muss. Eine pauschalisierte Verweigerung seitens des Dienstherrn wäre somit nach Ansicht der GdP rechtswidrig. Die Beamtin oder der Beamte muss allerdings nach dem Verschieben des Jahresurlaubes damit rechnen, dass der neue Urlaubswunsch den dienstlichen Notwendigkeiten angepasst und bestehende Lücken im Urlaubsplan genutzt werden müssen.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP), Landesbezirk Saarland, spricht sich daher dafür aus, dass die Dienststellen den bisherigen Urlaubsplan für 2020 verwerfen und mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen neuen, krisenangepassten Urlaubsplan für 2020 in Abstimmung mit dem Personalrat entwerfen. Hierbei ist wichtig, dass bereits genehmigte und immer noch gewünschte Urlaubszeiten ihre Bestandskraft behalten und Urlaubsstunden aus dem Jahr 2019 nicht untergehen. Damit könnte Jahresurlaub, der aufgrund der Reisewarnungen und Ausgangsbeschränkungen keinen Erholungseffekt mehr innehat, unproblematisch und unbürokratisch ohne vorherige Beantragung hinausgeschoben werden.
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