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GdP in Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft

Kritischer Verfahrenseinstellungsgrund „unbekannter Aufenthalt/ofW“

Flugblatt Nr. 14 vom 7. Mai 2019

Saarbrücken.

In den letzten Wochen haben sich verschiedene Mitglieder an den Landesvorstand gewandt und Kritik gegenüber dem Einstellungsgrund des § 154f StPO bei Beschuldigten unbekannten Aufenthalts resp. ohne festen Wohnsitz geäußert.

Allein in der PI Saarbrücken-Stadt gab es in den letzten Jahren viele Widerstände zum Nachteil von Kolleginnen und Kollegen, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind, da der Beschuldigte keine ladungsfähige Anschrift besaß.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP), Landesbezirk Saarland, ist daher in Gespräche mit der Staatsanwaltschaft Saarbrücken getreten und hat folgenden Vorschlag zur weitere Sachbearbeitung unterbereitet: Bevor das Verfahren gem. § 154f StPO eingestellt wird, wird die Akte zurück an die zuständige Polizeiinspektion gesandt, die einen erneuten Zustellungsversuch unternimmt. Die Polizei weiß oftmals, wo sich gerade Personen ohne festen Wohnsitz regelmäßig im Stadtgebiet aufhalten. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wird der Vorschlag der GdP derzeit rechtlich geprüft. Im Anschluss sollen Gespräche mit dem Landespolizeipräsidium und dem Amtsgericht Saarbrücken seitens der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden.

Hierzu die stellv. Landesvorsitzende der GdP, Jordana Becker: „Der Umstand, dass Gewalttaten gegen meine Kolleginnen und Kollegen gerade in Zeiten steigender PKS-Zahlen eingestellt werden, weil eine Person keine ladungsfähige Anschrift besitzt, ist für die GdP mehr als unzufriedenstellend. Mit der von uns vorgeschlagenen Regelung wird es möglich sein, Beschuldigte unbekannten Aufenthalts oder ohne festen Wohnsitz ihrer verdienten Strafverfolgung zuzuführen. Die Abwesenheit oder Obdachlosigkeit des Beschuldigten darf kein Persilschein für Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sein.“

Der Landesvorstand

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