Zum Inhalt wechseln

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes dient weiterhin als Sparmaßnahme

Nachdem der Bundestag am 1. Dezember das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften verabschiedet hatte, hat nun am 16. Dezember auch der Bundesrat grünes Licht gegeben. Darin enthalten sind zwei versorgungsrechtliche Änderungen, die die GdP und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bereits seit Langem forderten und die wir nun ausdrücklich begrüßen: So werden […]

Nachdem der Bundestag am 1. Dezember das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften verabschiedet hatte, hat nun am 16. Dezember auch der Bundesrat grünes Licht gegeben.

Darin enthalten sind zwei versorgungsrechtliche Änderungen, die die GdP und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bereits seit Langem forderten und die wir nun ausdrücklich begrüßen: So werden Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres künftig als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt und Teilzeitbeschäftigte werden bei der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren nicht länger diskriminiert. Zukünftig ist hier die Dauer der Dienstzeit und nicht mehr ihr Umfang entscheidend.

Für uns inakzeptabel ist jedoch, dass die von uns vehement kritisierten Abzüge für Bundesbeamtinnen und -beamte zur weiteren Füllung der Versorgungsrücklage nicht 2017 enden sondern bis 2024 fortgeführt werden. Zumindest wirkt eine neue Regelung belastungsmindernd, wonach bei mehreren Anpassungsschritten innerhalb eines einheitlichen Anpassungsgesetzes (Besoldungsrunde) die Verminderung um 0,2 % nur beim ersten Erhöhungsschritt erfolgt. Darüber hinaus wird es eine Aktienquote bis 20 Prozent für die Sondervermögen Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds geben. In diesem Zusammenhang haben SPD und CDU/CSU die Chance vertan, soziale und ökologische Kriterien für Investments festzulegen. Im Beteiligungsverfahren hatten wir zuvor eine vom Bundesministerium des Innern geplante Verwaltung der Mittel durch Dritte sowie Abzüge bis zum Jahr 2031 verhindern können.

Der überwiegende Teil der Regelungen tritt nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

FacebookGoogle+TwitterEmail...

This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.