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Internationales

1. Agenda der Deutschen EU-Ratspräsidentschaft auf dem Gebiet „Inneres“
In Fortführung der finnischen Ratspräsidentschaft hat die Bundesrepublik Deutschland nachgenannte Themenbereiche (auszugsweise) auf die Agenda „Inneres“ der ersten Jahreshälfte 2007 gesetzt. Diese Festlegung erfolgt in enger Abstimmung mit der vorangegangenen und künftigen Ratspräsidentschaft, da die Themenbereiche den Zeitrahmen einer Präsidentschaft sprengen würden bzw. Dauerthemen sind und einer dementsprechenden Evaluierung bedürfen:
  • Terrorismusbekämpfung
  • Polizeiliche Zusammenarbeit
  • EUROPOL
  • Katastrophenschutz
  • Migrations- und Asylpolitik
  • Visa-Politik
  • FRONTEX
  • Datenschutz und Statistik
  • Zoll
Unter dem Themenbereich „Polizeiliche Zusammenarbeit“ subsumiert die Bundesregierung:

1. die engere Zusammenarbeit der europäischen Polizeibehörden, wobei der besseren Informationsauswertung und -vernetzung in Europa der Vorrang eingeräumt wird. Dazu gehört sowohl der Aufbau des VIS (Europäisches Visa-Informationssystem) und die Fortentwicklung des SIS (Schengener Informationssystem) als auch die Öffnung von EURODAG für den Zugriff von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Aber auch der Informationsaustausch zwischen den nationalen Datenbanken soll verbessert werden.

2. der Vertrag von Prüm
Die deutsche Präsidentschaft wird sich dafür einsetzen, dass der zwischen Deutschland, Frankreich, Spanien, den Beneluxstaaten und Österreich am 27. Mai 2005 unterzeichnete Vertrag von Prüm über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in den Rechtsrahmen der EU überführt wird.

Anm.: Dieser nach dem Ort der Unterzeichnung benannte völkerrechtliche Vertrag dient insbesondere der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität, der illegalen Migration.

Die Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag wurde am 05. Dezember 2006 von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert und kann nun in den sieben Ländern umgesetzt werden.

Anm.: Anlässlich der informellen Tagung der Innen- und Justizminister, unter Leitung von Kommissar Frattini, im Januar 2007 hat die Kommission ihren Widerstand gegen die Überführung des Prümer Vertrags in den Rechtsrahmen der EU aufgegeben, verzichtet auf die Umsetzung des eigenen Vertragswerkes und unterstützt nun dieses Vorhaben ebenfalls.

3. das Schengener Informationssystem (SIS)
Da es in der Vergangenheit aufgrund von technischen Schwierigkeiten zu Verzögerungen bei der Einführung des SIS II gekommen ist, wird Deutschland im Rahmen seiner Präsidentschaft alle notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass es bei der Realisierung des SIS II gemäß dem nunmehr angepassten Zeitplan nicht erneut zu Verzögerungen kommen wird. Als Zwischenlösung wurde von den Innen- und Justizministern beschlossen, die Erweiterung des bereits bestehenden SIS auf die neuen EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland und Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien und Malta auszuweiten.

4. EUROPOL
Die deutsche Präsidentschaft wird sich dafür einsetzen, dass EUROPOL – vor allem im operativen Bereich – weiter gestärkt wird, damit es die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten noch besser bei der Bekämpfung schwerer internationaler Straftaten unterstützen kann. Oberste Priorität haben dabei für die deutsche Ratspräsidentschaft die Ratifizierung und Umsetzung der drei noch nicht vollständig ratifizierten Änderungsprotokolle zum EUROPOL-Übereinkommen.


2. Treffen der EU-Verteidigungsminister am 01./02. März 2007 in Wiesbaden; Rückführung der UN-Aktivitäten im Kosovo (UNMIK) – Aufgabenübertragung auf die EU (nach oben)
Die am 01./02. März 2007 durchgeführte Konferenz der EU-Verteidigungsminister in Wiesbaden beschäftigte sich u. a. mit der Rückführung der UN-Aktivitäten im Kosovo (UNMIK) und der Übernahme/Übergabe der Aufgaben an die EU.

Hintergrund der geplanten Maßnahme ist der zunehmende Unwille der Vereinigten Staaten, sich weiterhin um spezielle europäische Angelegenheiten „im Hinterhof der EU“ zu kümmern, die deshalb an einer Beendigung des UN-Mandats höchst interessiert sind.

Die europäischen Verteidigungsminister haben ihrerseits signalisiert, nach Statusfeststellung des Kosovo und Übernahme des Mandats im Kosovo die militärische Komponente
zugunsten/zulasten einer polizeilichen Komponente zurückfahren zu wollen. Pikanterweise ist diese Intention auf eine Beschlussfassung der Verteidigungsminister und nicht der möglicherweise tangierten Innenminister der EU zurückzuführen, so dass zurzeit noch nicht feststeht, ob und inwieweit die polizeiliche Komponente von Militärangehörigen oder Polizeibeschäftigten wahrgenommen werden soll.

Dies erklärt auch, dass sich im BMI definitiv zu der Sachlage noch kein Verantwortlicher geäußert hat. Lediglich die Außenminister in der EU scheinen informiert zu sein.

Nochmals zur Erinnerung: Derzeit befinden sich im Kosovo 1.965 Polizeibeamte, davon 164 PVB aus der BRD (Bund und Länder). Das Mandat für Deutschland umfasst derzeit 420 PVB.

Fazit: Die Entwicklung sollte aufmerksam weiterverfolgt werden, um rechtzeitig dann gegensteuern zu können, wenn unsere Interessen tangiert werden. Insbesondere die personellen Konsequenzen nach Abzug der UNMIK-Kräfte können bei Übertragung der polizeilichen Komponente auf Bund und Länder enorme Größenordnungen annehmen. Außerdem sind ähnliche Intentionen für Bosnien-Herzegowina, Afghanistan u. a. zu erwarten.


3. Einführung eines privaten Sicherheitsdienstes in der Schweiz mit Zugriff auf das Schengener Informationssystem SIS (nach oben)
Die Schweiz plant, einen privaten Sicherheitsdienst einzuführen, der mit einem vollen Zugriff auf die Daten des Schengener Informationssystems SIS ausgestattet ist. Damit wird das Vertrauen in die Sicherheit von Informationen untergraben, die das Schlüsselwerkzeug für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden beinhaltet.

Im Schweizer Parlament wird zurzeit die Vorlage diskutiert, die Eisenbahnpolizei aufzulösen und sie durch einen vertraglichen Sicherheitsdienst zu ersetzen. Bei diesem Vorschlag soll der Sicherheitsdienst komplett die Aufgabe der Eisenbahnpolizei in den Zügen und auch an den Bahnhöfen übernehmen. Das Personal des Sicherheitsdienstes soll befugt sein, Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen und – wenn nötig - auch Festnahmen durchzuführen. Um effektive Identitätsfeststellungen durchzuführen, wird dem Bahnsicherheitsdienst der Zugriff auf das nationale Polizeiinformationssystem der Schweiz RIPOL gewährt. Ab Ende 2008 wird RIPOL an das Schengener Informationssystem SIS angegliedert werden.

Im Schengener Abkommen ist ausdrücklich festgelegt, dass der Zugriff auf SIS nur auf Behörden beschränkt ist. Dies impliziert eindeutig, dass der Zugriff von privaten Einrichtungen nicht möglich ist, wofür es gute Gründe gibt:

Wie jede nationale Datenbank zur Strafverfolgung enthält das SIS empfindliche persönliche Daten von EU-Bürgern. Sollte eine private Einrichtung Zugriff auf das SIS erhalten, ist davon auszugehen, dass nicht nur das Vertrauen der Bürger in die Sicherheit des Systems untergraben wird, sondern auch das der Strafverfolgungsbehörden. Die Konsequenz daraus aber wäre, dass SIS als wertvolles Werkzeug für die Strafverfolgungsbehörden in Europa geschädigt wird.

EuroCOP hat zwischenzeitlich auf die Problematik in einer Presseerklärung hingewiesen und in Schreiben an den Rat, die Kommission und an das EU-Parlament bezüglich des Vorhabens der Schweiz deutlich gemacht, dass damit auch das Schengener Abkommen gefährdet wird.


4. Kosovo – Übergang von UNMIK zu EULEX droht Verzögerung (nach oben)
Der Vorsitzende der Polnischen Polizeigewerkschaft Antoni Duda hat EuroCOP in einem Schreiben hinsichtlich der problematischen Sicherheitssituation für die in den Kosovo entsandten Polizeibeschäftigten um Unterstützung gebeten. In seinem Schreiben bezieht er sich auf den Vorfall von Mitrovica vom 17. März 2008:

Polizeikräfte der UN hatten im Morgengrauen des 17. März die Besetzung eines UN-Gerichtsgebäudes in Mitrovica durch serbische Demonstranten beendet und 53 Personen festgenommen. Als die Polizisten das Gebäude mit den Festgenommenen verließen, wurden sie von einer aufgeputschten Menge mit Feuer- und Granatwaffen angegriffen. Bei der Aktion wurden 45 Polizisten aus Polen, Frankreich und der Ukraine und 37 Soldaten der NATO Kafor verletzt. Ein ukrainischer Polizist erlag anschließend seinen Verletzungen.

Der Einsatz fand nach übereinstimmenden Medienberichten unter Leitung der UN-Mission UNMIK statt. Die Polizeimission EULEX ist zwar am 16. Februar 2008 gestartet, befindet sich aber noch in einer Aufbauphase, für die 120 Tage angesetzt sind. Bis dahin behält UNMIK die volle Verantwortung.

Die Recherche über die Gesamtsituation im Kosovo und der Übernahme der UN-Mission (UNMIK) durch die EU (EULEX) ergab folgende Darstellung:

Der europäischen Polizei- und Justizmission im Kosovo droht nach Diplomatenangaben eine Verzögerung. Die für Juni vorgesehene Stabübergabe von der UNO an die EU-Mission EULEX scheint nach Angaben von Diplomaten in Brüssel nur noch sehr schwer zu erreichen zu sein. Grund ist ein Konflikt zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen. Damit dürfte es den Angaben zufolge schwierig sein, bis Juni die vorgesehene Sollstärke von 1.800 europäischen Polizisten, Justiz- und Zollbeamten im Kosovo zu erreichen. Die Bundesregierung will für die Mission max. 185 Polizeikräfte entsenden.

Im Wesentlichen scheint die Verantwortung für die Verzögerung bei den Vereinten Nationen zu liegen. Es werden allerdings noch gewichtigere Gründe für die mögliche Verzögerung genannt. Slowenien, das derzeit den EU-Vorsitz innehat, hatte im März Sicherheitsprobleme im Nordkosovo geltend gemacht. Auch die ungeklärte Rechtsgrundlage für die EU-Mission gilt als Hindernis; zur Übernahme der Gesamtverantwortung im Kosovo durch die EU ist eine neue UN-Sicherheitsratsresolution notwendig. Diese ist bis zum heutigen Tage noch nicht verabschiedet. Da Russland die Unabhängigkeit des Kosovo von Serbien nach wie vor nicht anerkannt hat, bezweifeln diplomatische Kreise, dass es in absehbarer Zeit eine solche UN-Sicherheitsresolution geben wird. Dies bedeutet, dass nach Beendigung der UN-Mission alle im Kosovo eingesetzten Polizeibeschäftigten und andere der Europäischen Union sich in einem rechtsfreien Raum bewegen, was insbesondere völkerrechtliche Probleme nach sich ziehen kann.

EuroCOP hat sich zwischenzeitlich mit dem Schreiben der polnischen Organisation an den Vorsitzenden der EU-Kommission Barroso und den Head of Mission EULEX, Mr. Kermabon, gewandt, um auf die problematische Situation für die dort eingesetzten Polizeibeschäftigten hinzuweisen. Ebenso werden die nationalen Mitgliedsorganisationen von EuroCOP auf die Situation hingewiesen und aufgefordert, im nationalen Bereich entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Die GdP hat bereits in einem Schreiben durch den Bundesvorsitzenden beim Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, um Aufklärung gebeten.


5. Vertrag von Lissabon – wichtigste Änderungen (nach oben)
Die nachstehenden Ausführungen ergeben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen des Vertrages von Lissabon, der den Vertrag von Nizza aus dem Jahr 2000 ersetzt und an Stelle der fehlgeschlagenen europäischen Verfassung tritt.

Für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten im Besonderen die Änderungen s. Seite 3 und 4.

Mehr Handlungsfähigkeit durch institutionelle Reformen
Mit Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon am 13. Dezember 2007 kommt die jahrelange Reformdebatte in der Europäischen Union zum Abschluss. Innerhalb eines Jahres sollen alle EU-Mitgliedstaaten den Vertragstext verabschieden. Dadurch könnten die neuen Regeln bereits zu den Europawahlen 2009 angewendet werden.

Grundrechtecharta ist kein Teil der Verfassung
Der Vertrag von Lissabon ersetzt den im Jahr 2000 unterzeichneten Vertrag von Nizza und soll die politische Handlungsfähigkeit, die Transparenz ebenso wie den demokratischen Charakter der nunmehr 27 Länder umfassenden Union verbessern. Auf die Nennung von staatsähnlichen Symbolen wird verzichtet. Der Verfassungsvertrag hatte den Europatag, die Hymne, die Währung sowie das Motto der EU explizit als „Symbole“ der Union bezeichnet. Auch die Grundrechtecharta wird kein Teil des neuen EU-Vertrags. Gleichwohl soll sie in allen Mitgliedstaaten außer Großbritannien und Polen geltendes Recht werden.

Neuer Name und Rechtspersönlichkeit
Wie bisher wird die EU auf zwei Verträgen basieren. Das Grundsätzliche steht im „Vertrag über die Europäische Union“ (EU-Vertrag). Weitere Bestimmungen enthält der „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, der bislang noch „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ heißt.
Die Unterscheidung zwischen Europäischer Union und Europäischer Gemeinschaft entfällt – es gibt nur noch die Europäische Union. Sie hat Rechtspersönlichkeit, darf also z. B. internationale Verträge abschließen.

Geänderte Zusammensetzung der Institutionen
Europäisches Parlament:
Die Zahl der Parlamentsabgeordneten wird auf 750 begrenzt. Es wird auch dann keine zusätzlichen Sitze geben, wenn weitere Länder der EU beitreten. Allerdings wird der Posten des Parlamentspräsidenten nicht mitgezählt; dieser hat künftig auch kein Stimmrecht. Der zusätzliche Parlamentssitz wird Italien zugesprochen. Kein Land erhält künftig mehr als 96 Mandate – Deutschland entsendet damit drei Abgeordnete weniger nach Brüssel und Straßburg.

Europäischer Rat:
Bislang wechselt der Vorsitz im Europäischen Rat halbjährlich zwischen den nationalen Regierungen. Künftig wird das Gremium der europäischen Staats- und Regierungschefs dauerhaft von einem Präsidenten geleitet. Er wird für zweieinhalb Jahre gewählt und darf sich ein Mal zur Wiederwahl stellen. Die Entscheidung wird mit qualifizierter Mehrheit getroffen.

Rat für Auswärtige Angelegenheiten:
Den Titel „Außenminister“ darf er zwar nicht tragen, gleichwohl könnte der „Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ ein mächtiges Amt erhalten. Er leitet nicht nur den Rat in der Zusammensetzung der EU-Außenminister, sondern ist gleichzeitig Vizepräsident der Europäischen Kommission. Seine Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten wird gestärkt: Ein eigener Europäischer Auswärtiger Dienst wird ihm zuarbeiten.

Weitere Räte:
In den Räten, in denen die Fachminister aller EU-Staaten zusammenkommen, gilt auch künftig das Rotationsprinzip. Die Einzelheiten dieses Verfahrens werden vom Europäischen Rat beschlossen.

Kommission:
Die Europäische Kommission wird kleiner. Ab 01. November 2014 sollen nur noch zwei von drei Mitgliedstaaten einen Kommissar stellen dürfen. Bei 27 Mitgliedern bedeutet das, dass die Kommission nur noch 18 Mitglieder hätte. Dazu wird ein Rotationsverfahren eingeführt. Dieses soll sicherstellen, dass weiterhin alle EU-Mitgliedsländer repräsentiert sind.

Änderungen bei der Gesetzgebung
Mitentscheidungsverfahren:
Das Mitentscheidungsverfahren wird zur Regel. Parlament und Kommission wirken, bis auf einige Ausnahmen, gleichberechtigt an neuen Richtlinien und Verordnungen mit. Anders als in der Verfassung geplant, werden Rechtsakte der EU nicht als „Europäische Gesetze“ bezeichnet, sondern heißen weiterhin Richtlinie oder Verordnung.

Häufiger Mehrheitsentscheidungen im Rat:
Im Rat der Europäischen Union muss nur noch selten einstimmig abgestimmt werden. Das Zentrum für Europäische Politik hat errechnet, das künftig in 181 Politikbereichen mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt wird. Bislang zählten die Wissenschaftler 137 Bereiche.

Qualifizierte Mehrheit:
Das momentan geltende System der Stimmengewichtung bei Ratsentscheidungen wird abgeschafft. Derzeit hat jedes Land – abhängig von der Einwohnerzahl – zwischen 3 (Malta) und 29 (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) Stimmen. Künftig gilt die „Doppelte Mehrheit“. Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme, zugleich wird aber die Zahl der Einwohner des von ihm vertretenen Landes berücksichtigt. Um die qualifizierte Mehrheit zu erreichen, ist es nötig, dass 55 % aller Ratsmitglieder (entspricht 15 Staaten) für eine Regelung stimmen, die gleichzeitig 65 % der Bevölkerung repräsentieren. Die Einführung des Verfahrens war umstritten. Einige EU-Mitgliedsländer setzten lange Übergangsfristen durch. Zwar gilt das Verfahren ab 2014, jedoch kann ein Ratsmitglied bis 2017 verlangen, dass die alten Regeln weiter angewendet werden.
Aufgabenteilung zwischen Mitgliedstaaten und Union
Deutlichere Abgrenzung:
Die Verteilung der Zuständigkeiten für die Gesetzgebung in der Union wird klarer geregelt. Künftig wird zwischen „ausschließlicher“, „geteilter“ und „unterstützender“ Gesetzgebungskompetenz der EU unterschieden. Allerdings gehören nur wenige Bereiche zur ausschließlichen Zuständigkeit der Union: Zollunion, Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt, Währungspolitik für die Euro-Zone, Naturschutz in den Meeren sowie die gemeinsame Handelspolitik. Die Union darf unabhängig über internationale Verträge verhandeln, wenn ihr eigener Zuständigkeitsbereich betroffen ist oder die Mitgliedstaaten sie damit beauftragen.

Subsidiarität durch Einbeziehung nationaler Parlamente:
Grundsätzlich soll die Europäische Union erst dann tätig werden, wenn eine andere politische Ebene (Nationalstaat, Bundesland, Region) dies nicht ebenso gut regeln könnte. Dieser Subsidiaritätsgrundsatz gilt schon lange. Der Vertrag führt aber neue Überprüfungsmechanismen ein. Die nationalen Parlamente sollen über die Ausübung der EU-Gesetzgebung wachen. Sie werden frühzeitig informiert und haben verbesserte Kontrollmöglichkeiten. Allerdings müssen sie den Rat oder das Europäische Parlament überzeugen, um europäische Gesetzgebung tatsächlich aufhalten zu können. Wenn das nicht gelingt, steht ihnen der Weg zum Europäischen Gerichtshof offen.

Weitere Bestimmungen
EU-weites Bürgerbegehren:
Eine Million Bürger aus „einer erheblichen Zahl von Mitgliedstaaten“ (Art. 8 b des EU-Vertrages) können die Kommission auffordern, einen Gesetzesvorschlag zu einem bestimmten Thema auszuarbeiten. Damit erhalten die Bürgerinnen und Bürger der EU erstmals die Möglichkeit, unmittelbar die europäische Politik zu beeinflussen. Die Details des Verfahrens stehen noch nicht fest.

Austrittsklausel:
Der Austritt eines Landes aus der EU ist künftig vertraglich geregelt. In Artikel 49 a des EU-Vertrags heißt es: „Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten“.

Für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten insbesondere folgende Änderungen:

Vertrag von Nizza (bestehende Rechtslage)
Ziel ist die gemeinsame Bekämpfung besonders schwerer Fälle grenzüberschreitender Kriminalität, insbesondere durch Förderung der operativen und nichtoperativen Zusammenarbeit der nationalen Behörden.

Verstärkte Zusammenarbeit möglich bei qualifizierter Mehrheit im Rat.

Die Zuständigkeit des EuGH im Bereich der PJZS beruht auf der Zuständigkeitsanerkennung des jeweiligen Mitgliedstaates.


Vertrag von Lissabon (zukünftige Rechtslage)
Ziel ist die gemeinsame Bekämpfung besonders schwerer Fälle grenzüberschreitender Kriminalität, insbesondere durch Förderung der operativen und nichtoperativen Zusammenarbeit der nationalen Behörden.

Die PJZS beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen.

Verstärkte Zusammenarbeit möglich bei qualifizierter Mehrheit im Rat.

Bei Unstimmigkeiten im Rat können unter bestimmten Voraussetzungen mindestens neun Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit eingehen, ohne dass der Europäische Rat darüber beschließen muss.

Die PJZS fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit.

Optionale Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft.


6. Parlament verabschiedet die Richtlinie über die Rückführung von illegalen Einwanderern (nach oben)
Das Europäische Parlament hat am 18. Juni 2008 die EU-Rückführungsrichtlinie verabschiedet und den ausgehandelten Kompromiss angenommen. Diese Richtlinie, die ein erster Schritt für eine EU-Einwanderungspolitik ist, setzt Standards für die Rückführung von illegalen Einwanderern und legt erste Mindeststandards für deren Behandlung fest.

Der Entwurf für die Richtlinie wurde vom Parlament mit 369 Ja-Stimmen, 197 Gegenstimmen und 106 Enthaltungen angenommen. Das Parlament nahm den von der EPP-ED Partei ausgehandelten Kompromissvorschlag an. Andere Änderungsanträge von PES, Grünen/EFA und GUE/NGL Partei, die auf eine Verbesserung der Situation der von einer Rückführung Betroffenen zielten, wurden abgelehnt sowie ein Vorschlag der beiden letztgenannten Parteien, die die Richtlinie komplett zurückweisen wollten.

Der Zweck dieser Gesetzgebung ist es, EU-weite Regeln und Verfahren für die Rückführung von illegalen Einwanderern festzulegen. Geregelt werden die Ingewahrsamnahme und das Verbot der Wiedereinreise, aber auch rechtliche Garantien. Mitgliedstaaten wird es verboten, strengere Regeln gegen illegale Einwanderer anzuwenden, sie haben aber die Möglichkeit, großzügigere Regeln anzuwenden. Die Richtlinie findet nur dann Anwendung, wenn eine Entscheidung der nationalen Behörden für eine Ausweisung eines illegalen Einwanderers bereits getroffen wurde.
  • Die in der Richtlinie festgelegten Standards sind ein Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten, die eine härtere Vorgehensweise bevorzugen, und denen, die liberaler damit umgehen möchten (siehe ExCOM Rundschreiben vom 30. Mai 2008). Großbritannien und Irland haben bereits angekündigt, dass sie ihre Opt-out-Bestimmung gebrauchen werden, um in der Lage zu sein, strengere Regeln für die Rückführung von illegalen Einwanderern beizubehalten.
  • Der EGB hat mit einem kritischen Statement reagiert. Er hat, betreffend die repressive Natur der Richtlinie, das Parlament dazu angehalten, wenigstens akzeptable Normen für die Bestimmungen bezüglich des Schutzes der Menschenrechte der Migranten festzulegen.
  • Der Rat wird die Rückführungsrichtlinie voraussichtlich im Juli absegnen. Danach ist das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene abgeschlossen und die Mitgliedstaaten werden 24 Monate Zeit haben, die Richtlinie durchzusetzen.
HINTERGRUND: (www.europarl.europa.eu REF.: 20080616IPR31785)

Sechs Monate Haftzeit, verlängerbar auf 18 Monate
Gemäß dem angenommenen Gesetzestext folgt nach der Entscheidung für die Abschiebung eines Einzelnen eine Vorgehensweise in zwei Stufen: Zuerst muss der Entscheidung eine sofortige Frist für eine freiwillige Ausreise innerhalb sieben bis 30 Tagen folgen. Dann, wenn der Ausgewiesene nicht freiwillig ausreist, beginnt das Rückführungsverfahren. Sollte die Gefahr vorliegen, dass der illegale Einwanderer abtaucht, kann dieser in Abschiebehaft genommen werden. Gegenwärtig können Inhaftierte in einigen Mitgliedstaaten, einschließlich UK, auf unbestimmte Zeit festgehalten werden (Irland hat ein Maximum von acht
Wochen), aber die Richtlinie legt eine maximale Haftzeit von sechs Monaten fest, die in bestimmten Fällen auf weitere zwölf Monate ausgeweitet werden kann. Ein Änderungsantrag der PES Partei mit dem Versuch, diese auf drei Monate plus drei weitere Monate zu reduzieren, wurde abgelehnt.

Wurde der Gewahrsam von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, muss die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist überprüft werden. Der Original-Gesetzentwurf fordert einen Gerichtsbeschluss innerhalb von 72 Stunden, wohingehend das EP Civil Liberties Committee 48 Stunden fordert. Ein Änderungsantrag von PES mit dem Versuch, den Fristablauf wieder auf 72 Stunden zu setzen, wurde abgelehnt.

Ein Wiedereinreiseverbot von maximal fünf Jahren wurde vorgesehen, falls die Person nach Ablauf der Frist für eine freiwillige Rückreise ausgewiesen wurde oder länger, wenn der Einzelne eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, auf ein solches Verbot zu verzichten, es aufzuheben oder es außer Kraft zu setzen.

UK und Irland haben sich nicht dafür entschieden
UK und Irland werden die Richtlinie nicht anwenden, da sie das Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich nur selektiv anwenden (Opt-out-Klausel). Die Regierung des UK argumentiert damit, dass strenge Regeln in der EU im Interesse aller sind. Sie ist aber nicht davon überzeugt, dass diese Richtlinie diese strengen Regeln liefert, und hat deshalb von ihrem Recht Gebrauch gemacht, nicht zu partizipieren.

Einige Mitgliedstaaten, so argumentiert die Regierung des UK, haben in den Diskussionen den Punkt aufgeworfen, dass diese Richtlinie die Rückführung illegaler Einwanderer aus Drittland-Nationen schwieriger und bürokratischer macht, und zwar durch die Einführung von Aufenthaltsbeschränkungen, die Verpflichtungen, legale Hilfe für illegale Einwanderer zu leisten, und zusätzliche Möglichkeiten, die Rückführungsentscheidung zu erschweren – zusätzlich zu dem hohen Schutzniveau, das Flüchtlinge und Asylsuchende in der EU bereits jetzt genießen.

Inhaftierung von Minderjährigen und Familien nur im äußersten Fall
Die Richtlinie legt ebenfalls fest, dass Kinder und Familien nicht zum Gegenstand von Zwangsmaßnahmen und nur im äußersten Fall inhaftiert werden dürfen. Unbegleitete Minderjährige dürfen ausgewiesen werden, wenn sie zu ihren Familien zurückgeführt werden können oder in einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung in dem Land, in das sie geschickt werden, übergeben werden.

Notfallsituationen
Ein vom Rat eingefügter Abschnitt sieht eine größere Flexibilität für Behörden in Notfallsituationen vor. Führt eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvorhersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtung eines Mitgliedstaates oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals, können die für die gerichtliche Überprüfung festgelegten Fristen verlängert und die Haftbedingungen geändert werden. Mitgliedstaaten müssen auch die Situation beachten, in der sich das Heimatland des Rückzuführenden befindet, gemäß dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung (darin ist festgelegt, dass kein Flüchtling in ein Land ausgewiesen werden darf, in dem sein/ihr Leben oder seine/ihre Freiheit gefährdet ist). Rat und Parlament werden dazu gemeinsam eine Liste erstellen, welche Länder als sichere Länder gelten.

Prozesskostenhilfe
Die Richtlinie sieht vor, dass Prozesskostenhilfe für illegale Einwanderer, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, gewährt wird, im Einklang mit entsprechender nationaler Gesetzgebung und Regelung für Prozesskostenhilfe und mit der Verfahrensrichtlinie von 2005 über Hilfe für Asylsuchende. Der Rückkehr-Fonds, für den Zeitraum von 2008–2013 mit 676 Millionen Euro ausgestattet, kann auch als Prozesskostenhilfe genutzt werden.


7. Politische Einigung für die Revision der Arbeitszeit-Richtlinie auf der Ratssitzung am 09. Juni 2008 (nach oben)
Auf ihrer Sitzung am 09. Juni 2008 in Luxemburg haben die EU-Minister für Arbeit und Soziale Angelegenheiten ein Abkommen für die Revision der Arbeitszeit-Richtlinie, basierend auf den beiden folgenden Hauptkompromissen, erreicht:
  • Erstens, mit Bezug auf die Konsequenzen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vorzubeugen, im Besonderen durch die Entscheidung des SIMAP und des Jaeger-Falles, bei denen entschieden wurde, dass jeder Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit angesehen werden muss. Der Entwurf für eine Richtlinie stellt jetzt eine neue Definition von „inaktive Teile des Bereitschaftsdienstes“ vor und überlässt es dem nationalen Recht zu entscheiden, ob dies als Arbeitszeit anerkannt werden soll oder nicht.
  • Zweitens, die Möglichkeit eines so genannten Opt-outs (Möglichkeit, die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden zu widerrufen, wenn der Arbeiter zustimmt, länger zu arbeiten) bleibt erhalten. Die Umsetzung des Opt-outs muss in einem Kollektivabkommen, in einem Abkommen zwischen den Sozialpartnern oder im nationalen Recht festgelegt werden.
Gemäß dem EGB werden diese Kompromisse
  • dem Schutz der Arbeiter vor den Arbeitsschutzrisiken bei langen Arbeitsstunden nicht gerecht;
  • führen eine Reduzierung des Schutzes ohne geeignete Absicherung ein;
  • bieten in keinem Fall eine ausgewogene Balance zwischen Flexibilität und Sicherheit.
Wenn sie in der aktuellen Form angenommen wird, wird die überarbeitete Richtlinie die erste soziale Richtlinie sein, die jemals einen Rückschritt des Schutzniveaus vornimmt. Es lässt sich argumentieren, dass das im Gegensatz zu den Europäischen Verträgen steht, die den Bürgern und Arbeitern in Europa ein akzeptables und nachhaltiges Abkommen für eine Modernisierung und Innovation in der Organisation ihrer Arbeitszeit im Sinne eines sozialen Fortschritts versprechen.

Die neue Möglichkeit, von der maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden durch nationales Gesetz abzuweichen, ebnet den Weg für Opt-outs ohne die Einwilligung der Sozialpartner.

Nächste Schritte:
Der vom Rat gefundene Kompromiss muss jetzt vom Europäischen Parlament angenommen werden. Einige Mitgliedstaaten haben den Kompromiss aufs Heftigste dahingehend kritisiert, dass er den sozialen Schutz der Arbeiter in der EU verwässert.

Das EGB Executive Committee wird sich am 24./25. Juni in Brüssel treffen, um über diese Angelegenheit zu diskutieren.


8. Rat für Justiz und Inneres; hier: Tagesordnung kommende Sitzung (nach oben)
Folgende interessante Themen stehen auf der Tagesordnung für die kommende Sitzung des Justice and Home Affairs Council (Rat der Justiz- und Innenminister):
  • Bericht der „Friends of SIS II“ (Die „Friends of SISII“ ist eine inoffizielle Gruppe von Ministern, die sich selbst dazu verpflichten, die ersten Systemtests gemeinsam zu unternehmen. Sie wurde, einem Vorschlag von Slowenien folgend, im Januar 2008 gegründet. Die Gruppe wird von Slowenien geleitet und aktuell gehören ihr die Innenminister von Deutschland, Portugal, Frankreich, Tschechische Republik, Schweden, Niederlande, Italien und Österreich an.) über den Sachstand bezüglich des SIS-II-Kommunikationsnetzwerks. Die Europäische Kommission wird einen übergreifenden Fahrplan für die Einführung des Systems und die Umstellung in den Mitgliedstaaten präsentieren. Die Minister werden auch über den Entwurf einer Richtlinie für die Rückführung von illegalen Einwanderern aus Drittstaaten sowie den Entwurf für Schlussfolgerungen des Rates bezüglich des Schutzes der Außengrenzen der EU diskutieren.
  • Den Entwurf für eine Ratsentscheidung über die Umsetzung der Entscheidung zur Intensivierung der grenzüberschreitenden Kooperation, insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität. Die slowenische Ratspräsidentschaft erwartet, dass die Durchführungsentscheidung des Rates und deren Anhang bei dem Treffen angenommen werden.
  • Einen Entwurf für ein Abkommen für den PNR-Austausch zwischen EU und Australien.
  • Bericht des EU-Anti-Terror-Koordinators (Mr. Gilles de Kerchove wurde am 19. September 2007 zum Koordinator der EU-Terrorismus-Bekämpfung nach dem Rücktritt von Guy de Vries ernannt. Kerchoves Aufgabe ist die Koordination der Arbeit des Rates auf dem Gebiet des Anti-Terrorismus, einen Überblick über alle der Union zur Verfügung stehenden Instrumente zu behalten, genau die Durchführung der EU-Anti-Terrorismus-Strategie zu beobachten und sicherzustellen, dass die Union eine aktive Rolle im Kampf gegen den Terrorismus spielt.) über den Fortschritt bei der Durchführung der EU-Anti-Terror-Strategie und des Aktionsplans.
  • Die Justizminister werden über zwei Vorschläge bezüglich des Umweltschutzes durch Strafgesetze diskutieren. Des Weiteren steht eine Diskussion über einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vollstreckung von in Abwesenheit getroffenen Urteilen und über einen Vorschlag für eine Ratsentscheidung zur Stärkung von EUROJUST an.

9. DNA-Proben im Baskenland (nach oben)
Das baskische Innenministerium plant, alle Beschäftigten der baskischen Polizei aufzufordern, DNA-Proben abzugeben. Zweck der Maßnahme soll sein, dass evtl. Verunreinigungen von DNA-Spuren durch DNA der beteiligten Beamten schneller ausgeschlossen werden können. Über den Prümer Vertrag stehen diese dann auch europaweit zur Verfügung.


10. Auslandseinsatz der Deutschen Polizei in Afghanistan (nach oben)

Die Projektgruppe „Polizeiliche Aufbauhilfe Afghanistan“ ist seit April 2002 in Afghanistan damit betraut, die nationale Polizei wieder aufzubauen. Grundlage dafür war eine bilaterale Vereinbarung. Die polizeiliche Aufbauhilfe ist Bestandteil einer Reform der fünf Sicherheitsbereiche: Armee, Drogenbekämpfung, DDR-Prozess (Disarmament, Demobilization, Reintegration – Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung) Justiz und Polizei, die im Rahmen des internationalen Stabilitätspaktes für Afghanistan verschiedenen Führungsnationen übertragen worden sind („Key-Partner“): USA; Großbritannien, Japan, Italien und Deutschland.

Mit Stand vom 12. September 2007 sind 11 Polizisten im Rahmen der Projektgruppe tätig.

Künftig wird die EU Police Mission in Afghanistan die von Deutschland innegehabte Führungsrolle beim Polizeiaufbau fortsetzen. Diese Mission läuft seit dem 15. Juni 2007 unter deutscher Beteiligung. Zurzeit sind 31 deutsche Polizeikräfte dort im Einsatz, von denen 13 von der Bundespolizei, 3 vom BKA, 3 aus Bremen, 1 aus Baden-Württemberg, 1 aus Hessen, 6 aus Nordrhein-Westfalen, 1 aus Rheinland-Pfalz, 1 aus Sachsen-Anhalt und 2 aus Thüringen kommen. Die Mission soll ihr Ziel einer „nachhaltig tragfähigen effektiven zivilen Polizei“ durch Ausbildung, Beobachtung, Beratung und Betreuung erreichen. Die Missionsteilnehmer verfügen nicht über exekutive Befugnisse. Deutschland wird sich mit bis zu 60 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten – sowie evtl. weiteren Experten – an der Mission beteiligen. Daneben wird die „Projektgruppe“ zur Fortführung begonnener Bau- und Ausstattungsprojekte für die afghanische Polizei sowie zur Entwicklung und Umsetzung neuer Projekte weitergeführt.

Mit Stand vom 18. September 2007 sind insgesamt 241 Polizeikräfte (davon 84 vom Bund und 8 Zollbeschäftigte) in Auslandsmissionen tätig.


Folgender Brief wurde am 25. Februar 2010 an die Landesbezirke und Bezirke mit der Bitte um Weiterleitung an die Vorsitzenden der Polizei-Hauptpersonalräte/ Gesamtpersonalräte bzw. an die Listenführer der GdP in den PHPR übersandt:

„Nachdem Bundesaußenminister Guido Westerwelle (FDP) die Lage in Afghanistan als einen „bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerrechts“ bezeichnet hat, stellt sich aus Sicht der GdP mehr denn je die Frage, welche Qualität das Einsatzgeschehen in Afghanistan hat. Da wir die Rechtslage für mehrdeutig halten, haben wir die Bundesregierung aufgefordert zu erklären, welche tatsächlichen und rechtlichen Folgen sich aus der völkerrechtlichen Bewertung durch Außenminister Westerwelle ergeben.

So sinnvoll und verantwortungsbewusst wir den Einsatz der Bundespolizei auch unter Abordnungen von Landespolizeibeamtinnen und -beamten zur Bundespolizei in Afghanistan bewerten, so dringend ist es, eine klare Grenze zwischen militärischer und polizeilicher Lagebewältigung zu ziehen. Wir sind der festen Überzeugung, dass alle eingesetzten Polizeikräfte die jeweilige Situation für sich selbst richtig einschätzen können.

Trotzdem sehen wir es im Rahmen der Fürsorgepflicht für dringend geboten, das Einsatzgeschehen einerseits und die Rechtsstellung der Beamten andererseits jederzeit einer genauesten Prüfung zu unterziehen. Nicht zuletzt durch die Londoner Sicherheitskonferenz und den Beginn der Offensive gegen die Taliban ist von einer veränderten Lage in Bezug auf die Sicherheit der eingesetzten Kolleginnen und Kollegen auszugehen. Wir halten es deshalb für richtig und zwingend, dass der Dienstherr die Personalräte über die veränderte Strategie unterrichtet, damit die Personalvertretungen alle entscheidungsrelevanten Informationen vorhalten.

Ebenso wichtig ist aus unserer Sicht die rechtliche Beurteilung des Afghanistan-Einsatzes. Es ist allgemein bekannt, dass die Bundespolizei nur für friedenserhaltende Maßnahmen und in Erfüllung nichtmilitärischer Aufgaben eingesetzt werden darf.

Die Qualifizierung der Situation in Afghanistan als bewaffneter Konflikt im völkerrechtlichen Sinn stellt unseres Erachtens die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Bundespolizisten in Frage. Angehörige der Bundespolizei haben keinen Kombattantenstatus und dürfen ihn auch nicht etwa dadurch erlangen, dass sie durch konkretes Einsatzgeschehen unter das Kommando eines Kombattanten gestellt sind. Da wir jedoch zur Kenntnis genommen haben, dass es geplant ist, dass bei gemeinsamen Einsätzen von Bundeswehr und Bundespolizei in jedem Fall die Bundeswehr die Entscheidung über den Abbruch über einen konkreten Einsatz trifft, halten wir dies jedenfalls für ein deutliches Zeichen, dass in solchen Fällen die letztendliche Befehlsgewalt auch gegenüber einem Angehörigen der Bundespolizei durch einen Angehörigen der Bundeswehr ausgeübt wird (vgl. dazu: DEUTSCHE POLIZEI-Ausbildungshilfe in Afghanistan, Deutscher Bundestag, Ds: 17/586). Dies kann bedeuten, dass für einen solchen Fall eine Unterstellung unter das Kommando eines Kombattanten im völkerrechtlichen Sinn gegeben wäre.

Diese und andere rechtliche Fragen – z. B. Leistungen von Versicherungen auch im Fall eines Einsatzes in einem Gebiet mit bewaffnetem Konflikt im Sinne des Völkerrechts – muss der Dienstherr eindeutig klären. Ebenso dringend ist eine deutliche Verbesserung der Einsatzbedingungen unter Arbeitsschutzaspekten. Die Einsatzvor- und Nachsorge sowie Fragen der Bewaffnung und Schutzausrüstung und auch die Belange in einsatztaktischer Hinsicht müssen deutlich detaillierter als bislang formuliert werden. Der Dienstherr ist unseres Erachtens verpflichtet, die veränderten Einsatzbedingungen und Einsatzorte der Kolleginnen und Kollegen unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes in Anbetracht der Klassifizierung „bewaffneter Konflikt im völkerrechtlichen Sinn“ auch gegenüber den Personalräten neu zu bewerten.

Wir unterstützen daher in jeder Hinsicht die sorgfältige und kritische Arbeit der Personalräte und übersenden aus diesem Grund auch eine aktuelle Stellungnahme des GdP-Bundesvorstandes zu diesem Thema.“


Anlage

I. Die aktuelle Lage nach der „Londoner Afghanistan-Konferenz“
Die zivile Aufbauhilfe steht im Mittelpunkt einer neuen Strategie, mit der die internationale Staatengemeinschaft die Sicherheitslage in Afghanistan stabilisieren und die Verantwortung an die afghanische Regierung vollständig übergeben will. Das ist das Ergebnis der Londoner Konferenz Ende Januar, an der Delegationen von 70 Staaten und internationalen Organisationen teilnahmen.

Die Bundesregierung war mit einem Gesamtpaket zur Londoner Afghanistan-Konferenz gereist. Die Mittel für den zivilen Aufbau werden fast verdoppelt, das deutsche Soldatenkontingent will die Bundesregierung umstrukturieren und aufstocken.

Der Schutz der afghanischen Bevölkerung soll dabei auch nach deutschem Willen noch mehr im Mittelpunkt stehen als bisher. Ziviler Wiederaufbau und die Ausbildung afghanischer Sicherheitskräfte sollen weiterhin die Schwerpunkte des deutschen Engagements bilden. Dazu gehört auch ein neuer Ansatz, bei dem die Ausbildung mit dem Schutz der Bevölkerung verbunden werden soll: deutsche Soldaten häufiger als bisher die afghanischen Patrouillen begleiten.
Bereits in drei Jahren soll die afghanische Regierung in die Lage versetzt werden, die „Polizeiarbeit am Hindukusch wirksam und verantwortungsvoll selbst zu bestreiten.“ Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, hat die Bundesregierung auf der Afghanistan-Konferenz in London ein Drei-Säulen-Konzept angekündigt, das eine Aufstockung der deutschen Polizeiausbilder vorsieht.

Derzeit gibt es in Afghanistan 80.000 Polizisten, die eine Ausbildung durchlaufen haben. Bis 2012 soll eine Stärke von 110.000 Polizisten erreicht werden. 15.000 der bis zu diesem Ziel fehlenden 30.000 Polizisten sollen von Deutschland ausgebildet werden.

Darüber hinaus hat die Berliner Regierung zugesagt, die maximale Truppenstärke um 850 Soldaten auf 5.350 zu erhöhen.

In von Deutschland finanzierten Polizeizentren in Mazar-e-Sharif (600 Plätze, Ausbildung läuft bereits), Kunduz (200 Ausbildungsplätze, Beginn: März 2010), Feyzabad (100 Plätze, Ausbildung läuft bereits) und Kabul können jährlich 5.000 afghanische Polizisten aus- und fortgebildet werden. Daneben finanziert die Bundesregierung zusätzliche Polizeiinfrastruktur, nämlich die Außenstelle der Polizeiakademie, die Fertigstellung der Grenzpolizeifakultät und des Gebäudes der Verkehrspolizei.
Unter dem Stichwort „Aufbau und Sicherheit vernetzen“ will sich Deutschland weiterhin auf den Norden des Landes konzentrieren. Die Mittel für den zivilen Wiederaufbau sollen von 230 auf 430 Millionen Euro steigen. Ziele sind: eine bessere Infrastruktur für das Land, kompetente Sicherheitskräfte und mehr Kinder in die Schulen. Ausbildungs- und Schutzbataillone sollen dafür sorgen, dass die afghanischen Streitkräfte ihre Soldaten bis Ende 2011 selbst ausbilden können. Statt wie bisher 280 Ausbilder will Deutschland dafür bis zu 1.400 Soldatinnen und Soldaten bereitstellen. Insgesamt ist eine Aufstockung des Kontingents von 4.500 um 500 auf 5.000 Soldaten vorgesehen. Hinzu komme eine flexible Reserve von 350 Einsatzkräften. Der Rest ergebe sich aus Umstrukturierungen. So soll sich die Schnelle Eingreifreserve „Quick-Reaction-Team“ fortan um Ausbildung kümmern.

Gemeinsam mit der afghanischen Regierung will die Bundesregierung zudem den innerafghanischen Versöhnungsprozess unterstützen. Gemäßigte Taliban-Kämpfer, die vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen kämpfen, sollen für die Gemeinschaft zurückgewonnen werden: etwa mit Ausbildung und mit Beschäftigung als Bau- und Landarbeiter in Infrastrukturprojekten.

Für dieses Re-Integrationsprogramm sind insgesamt rund 350 Millionen Euro vorgesehen. 50 Millionen davon will Deutschland in den nächsten fünf Jahren übernehmen. Einzelheiten sollen bei einer Folgekonferenz in Kabul gemeinsam mit der afghanischen Regierung festgelegt werden.

In dieser ersten Säule des Konzeptes ist vorgesehen, die Anzahl der deutschen Polizisten im bilateralen Bereich von derzeit 123 bis Mitte des Jahres auf rund 200 zu erhöhen.

Die zweite Säule bildet das FDD-Projekt. Hier werden ausgebildete Polizisten vor Ort derart qualifiziert, dass sie für die Sicherheit in ihrem Distrikt sorgen können. Die afghanischen Polizisten sollen in den Distrikten von vier deutschen Polizisten und vier Feldjägern der Bundeswehr begleitet werden – Beteiligung am Programm „Focused District Development“ (FDD) in den Distrikten im Norden Afghanistans.

In der dritten Säule werden afghanische Polizei-Lehrkräfte aus- und fortgebildet. 500 solcher Lehrkräfte sollen für 2012 durch deutsche Polizeikräfte ausgebildet sein und somit die Basis für die eigene Aus- und Fortbildung von Polizeikräften durch die afghanische Regierung darstellen.

Zusätzlich zu den drei Säulen will die Bundesregierung die Zahl der deutschen Einsatzkräfte im EUPOL-Projekt von 45 auf 60 erhöhen.
Unter dem Stichwort „Aufbau und Sicherheit vernetzen“ will sich Deutschland weiterhin auf den Norden des Landes konzentrieren.

II. Aspekte zur Rechtslage
Die Bundesregierung spricht durch den BMVg vom völkerrechtlichen Begriff eines „nicht internationalen bewaffneten Konflikts“, in dem die Bundesrepublik Deutschland Beteiligte ist.
Die Afghanistan-Mission dient der Erzwingung des Friedens und folgt darin dem siebten Kapitel der UN-Charta.

III. Neue Qualität der Betroffenheit der Polizei
Unbestritten ist das allgemein erhöhte Risiko im Norden des Landes. Das angestrebte Mandat, welches durch den Deutschen Bundestag Ende Februar 2010 beschlossen werden muss, hat insbesondere durch die Aufträge in der zweiten Säule das Risiko zusätzlich erhöht.

Die Kräfte bilden nicht mehr in den gesicherten Camps, sondern im Schutze der Bundeswehr nun in den Distrikten aus.Trotz ministerieller Beteuerungen in der Öffentlichkeit (Europäischer Polizeikongress, Interview im „Focus“ vom 25.01.2010) verändert sich das Mandat auch für die Polizeikräfte.
In der Auswertung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 28. Januar 2010 ergibt sich diese Veränderung des Mandats.

Darin heißt es u. a.:
„Die Ausbildungsmodule und deren Inhalte sind zwischen Polizei und Feldjägern klar abgegrenzt und werden separat durchgeführt. Im Ausbildungsrahmen des FDD-Programms bestehen somit keine gegenseitigen Unterstellungsverhältnisse.
Gemeinsame Fahrten in die Distrikte erfolgen nur dann, wenn zwischen dem Leiter des Polizei-Mentoren-Teams und dem militärischen Führer der Bundeswehr im Vorfeld Einvernehmen über die Unbedenklichkeit der Sicherheitslage herrscht. Während der gemeinsamen Fahrten und der Aufenthalte am Einsatzort liegt die Verantwortung für die Sicherheit beim militärischen Führer. Diesem obliegt bei kurzfristiger Änderung der Sicherheitslage die Entscheidung über den Abbruch des Aufenthaltes in den Distrikten und Rückkehr in die gesicherten Unterkünfte.
Nach Einschätzung der Bundesregierung unterliegen deutsche Polizisten innerhalb der gemischten Teams mit Feldjägern der Bundeswehr im Rahmen des FDD keiner erhöhten Gefährdungslage. Die Sicherheitslage wird zudem durchgehend vor Ort bewertet.“

IV. Personalrätliche Aspekte
Im Mittelpunkt der Betrachtung sollten weniger gegebenenfalls strittige Auslegungen von Zielen und Aufträgen des Mandats stehen. Aus rein rechtlicher Sicht kann die Dienststelle auf die Einsatzsituation abstellen, auch wenn nach eigenen Angaben die operative Tätigkeit ausbleibt.

Das stärkste Argument bleibt das Schutzbedürfnis gemäß § 81 BPersVG Beteiligung an Gefahrenverhütung. Das unstrittig gestiegene Risiko muss im Schutz auch zum Ausdruck kommen. Durch die Freiwilligkeit der Bewerber wird der Schutz der Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit nicht unterlaufen. Im Gegenteil: Besonders der Freiwillige vertraut darauf.

Die Antworten auf den Fragenkatalog aus der Dezember-Sitzung sind daher zwingen für eine umfassende Information durch die Dienststelle vor einer Beschlussfassung von Personalmaßnahmen. Ohnehin hat die Dienststelle eine „Bringschuld“ an Information, um für die beabsichtigte Maßnahme zu werben.

V. Die Position der GdP
Im Vorfeld der Londoner Konferenz hatte die Gewerkschaft der Polizei (GdP) die Bundesregierung davor gewarnt, eine Ausweitung der deutschen Polizeimission in dem Bürgerkriegsland anzukündigen, nur weil es innenpolitisch schwieriger sei, über den Einsatz von Soldaten in Afghanistan zu diskutieren als über jenen von Polizisten.
Sorge bereitete der GdP auch, dass mit dem Begriff Polizeiausbildung die Verbündeten in Afghanistan etwas anderes verbinden. Schon lange drängen insbesondere die USA Deutschland zum Aufbau einer afghanischen Miliz oder Gendarmerie.

Die deutschen Polizeiausbilder für die ANP (Afghanische Nationale Polizei) sollen ihre gesicherten Camps verlassen, so sieht es Focused District Development (FDD) vor.

In Weiterentwicklung der im Bundesvorstand im März 2009 diskutierten „Kernforderungen für Einsätze der deutschen Polizei im Rahmen von internationalen – speziell in Afghanistan“ sind folgende „Grundsätze und Forderungen der GdP zum Einsatz deutscher Polizisten in Afghanistan“ im Januar 2010 formuliert worden:
  1. Über die Entsendung sich freiwillig zur Verfügung stellender, deutscher Polizisten nach Afghanistan entscheidet ausschließlich die Bundesregierung auf Beschlussvorlage durch den sachlich und politisch zuständigen Bundesinnenminister. Politische Zusagen über die Stellung von Kontingenten deutscher Polizeibeamter durch nichtzuständige Bundesminister, insbesondere durch den Bundesverteidigungsminister, lehnt die GdP ab.
  2. Strategische Einsatzkonzeptionen werden ausschließlich durch den fachlich zuständigen Bundesinnenminister entwickelt und umgesetzt. Grundlegende Einsatzkonzeptionen sind darüber hinaus auch den Personalräten und der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu geben. Deutsche Polizeibeamte dürfen nicht an verdeckten Missionen teilnehmen.
  3. Deutsche Polizisten dürfen nicht in Regionen Afghanistans eingesetzt werden, in denen kriegsähnliche Zustände herrschen. Sofern sich die Lage in einer Region so verändert, dass sie als kriegsähnlich zu charakterisieren ist, müssen deutsche Polizisten unverzüglich dieses Gebiet verlassen. Die eingesetzten Polizeibeamten müssen aus Sicherheitsgründen in die Alarmierungs- und Evakuierungssysteme der internationalen Streitkräfte eingebunden sein.
  4. Deutsche Polizeibeamte haben auch in Zukunft keinen Kombattantenstatus, sie dürfen auch nicht durch multilaterale Organisationen unter das Kommando eines Kombattanten gestellt werden.
  5. Deutsche Polizisten müssen auf ihren Einsatz in Afghanistan inhaltlich und sicherheitstechnisch sehr gut vorbereitet und fortlaufend unterstützt werden. Hierzu gehört, dass die eingesetzten Kräfte jederzeit über eine sehr gute persönliche Schutzausrüstung verfügen und die bereitstehenden Einsatzmittel, wie z. B. Unterkünfte und Diensträume, IuK-Technik sowie Kraftfahrzeuge frei von Mängeln sind.
  6. Für die deutschen Polizisten ist ein Personalbetreuungssystem zu schaffen, das gewährleistet, dass jede/r in Afghanistan eingesetzte Polizeibeamte/-in jederzeit Beschwerden und Verbesserungsvorschläge äußern kann, ohne dass Sanktionen drohen oder informeller Druck ausgeübt wird.
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