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Nachtarbeit - Nachweisgesetz - Nachwirkung - Nebenabreden - Nebentätigkeit - Niederschriftserklärung - Notdienst/Notdienstvereinbarung

 
Nachtarbeit Definition findet sich in § 7 Abs. 5 TVöD/TV-L/TV-H:

„Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr.“

 
Nachweisgesetz das Gesetz über den schriftlichen Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
 
Nachwirkung Diese meint die Fortgeltung von kollektivvertraglichen Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge) nach deren Kündigung bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer; d. h. der Tarifvertrag gilt so lange, bis er durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt wird.

Die Nachwirkung tritt für tarifgebundene Arbeitgeber/Arbeitnehmer ein (also nur für Gewerkschaftsmitglieder, siehe Geltungsbereich TVÜ-Bund/TVÜ-L/TVÜ-H). Sie gilt jedoch nur für Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Tarifvertrages bereits bestanden haben.

 
NebenabredenAbreden, die nicht im Arbeitsvertrag enthalten sind, z. B. weil dieser früher geschlossen worden ist.

§ 2 TVöD/TV-L/TV-H regelt das Schriftformerfordernis.

 
NebentätigkeitTätigkeit, die neben der hauptberuflichen Tätigkeit in einem geringeren Umfang geleistet wird.

§ 3 TVöD/TV-L/TV-H regelt Näheres zur Nebentätigkeit.

 
NiederschriftserklärungSie haben nicht die Wirkung wie Regelungen des Tarifvertrages oder Protokollerklärungen, die wie Vertragsnormen gelten. Sie werden lediglich als Erklärungen der Tarifvertragsparteien verstanden, die zur Auslegung des Tarifvertrages herangezogen werden können. Hieraus ergeben sich keine Ansprüche.
 
Notdienst/Notdienstvereinbarung

Während einer Arbeitskampfmaßnahme kann ein Notdienst geboten sein, um die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Diensten und Gütern sicherzustellen - so auch bei der Polizei und Feuerwehr.

Diese Notdienstarbeiten stellen einen Streikbruch dar.

Die Festlegung der Notdienstarbeiten und wer diese ausführt fällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94) in die gemeinsame Zuständigkeit des Arbeitgebers mit den Gewerkschaften und wird als Notdienstvereinbarung bezeichnet.

 
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