GdP NRW: Adresse von Polizisten besser schützen!
Nach einer vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetzesänderung, der der Bundesrat in dieser Woche noch zustimmen muss, haben alle Personen, die von Bedrohungen, Beleidigungen oder unbefugten Nachstellungen besonders bedroht sind, ein Recht, dass die Meldebehörden ihre Anschrift für Adressanfragen von Privaten sperren. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit vor allem Menschen geschützt werden, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in verstärktem Maß Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sind.
„Für Polizisten, die bei der Bekämpfung von Rockergruppen, kriminell auftretenden Familien-Clans, der Organisierten Kriminalität oder gewalttätigen Demonstranten eingesetzt sind, kommt es immer wieder vor, dass sie und ihre Familien privat bedroht und eingeschüchtert werden“, klagt GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens. „Wir erwarten deshalb vom Innenminister, dass er dafür sorgt, dass umgehend für alle Polizisten, die aufgrund des Umfelds, in dem sie eingesetzt sind, besonders bedroht sind, auf Wunsch eine Auskunftssperre für ihren Wohnort erwirkt wird. Das ist das mindeste, um es den Tätern nicht noch leichter zu machen. Zudem müssen alle Einschüchterungsversuche gegen die Polizisten von den Dienstbehörden der Beamten strafrechtlich verfolgt werden.“
„Für Polizisten, die bei der Bekämpfung von Rockergruppen, kriminell auftretenden Familien-Clans, der Organisierten Kriminalität oder gewalttätigen Demonstranten eingesetzt sind, kommt es immer wieder vor, dass sie und ihre Familien privat bedroht und eingeschüchtert werden“, klagt GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens. „Wir erwarten deshalb vom Innenminister, dass er dafür sorgt, dass umgehend für alle Polizisten, die aufgrund des Umfelds, in dem sie eingesetzt sind, besonders bedroht sind, auf Wunsch eine Auskunftssperre für ihren Wohnort erwirkt wird. Das ist das mindeste, um es den Tätern nicht noch leichter zu machen. Zudem müssen alle Einschüchterungsversuche gegen die Polizisten von den Dienstbehörden der Beamten strafrechtlich verfolgt werden.“