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Festbetrag - Flächentarifvertrag - Freistellung - Friedenspflicht - Führungsposition auf Probe/Zeit - Funktionszulagen - Fürsorgepflicht

 
FestbetragDer Festbetrag ist ein Betrag, der „allein“ gefordert wird, sich aber genauso wie der Sockelbetrag auswirkt. Beim Festbetrag handelt es sich um eine selten erhobene Tarifforderung.

Der Festbetrag ist ebenfalls ein einheitlicher Euro-Betrag, der in die Entgelttabelle eingerechnet wird. Hier gibt es jedoch keine weitere prozentuale Tariferhöhung, die dann auf diesen festen Betrag gerechnet wird. Auch der Festbetrag bewirkt eine relativ stärkere Anhebung der unteren Entgeltgruppen.

 
Flächentarifvertrag Ein Tarifvertrag, der für ein bestimmtes Tarifgebiet (räumlicher Geltungsbereich) gilt. Er gilt für alle Arbeitgeber einer Branche des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes in diesem Tarifgebiet.
 
FreistellungIn den Tarifverträgen des öD (TVöD/TV-L/TV-H) regeln die §§ 26 - 29 besondere Freistellungstatbestände von der Arbeit.
 
Friedenspflicht Pflicht der Tarifvertragsparteien zu im Tarifvertrag geregelten Gegenständen keine Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Streik) während seiner Laufzeit durchzuführen.
 
Führungsposition auf Probe/Zeitauf Probe: § 31 TVöD/TV-L/TV-H regelt, dass ab Entgeltgruppe 10 Führungspositionen als befristetes Arbeitsverhältnis bis zu einer maximalen Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden können.

auf Zeit: § 32 TVöD/TV-L/TV-H regelt, dass Führungspositionen in den Entgeltgruppen 10 - 15 bis zu einer maximalen Gesamtdauer von acht bzw. zwölf Jahren als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden können.

 
FunktionszulagenDiese knüpfen an eine bestimmte Eingruppierung nach altem Recht an. Nach Anlage 1a BAT z. B. Funktionszulagen für Tätigkeiten mit Magnetbahnschreibmaschinen oder anderen Textverarbeitungsautomaten (Protokollnotiz Nr. 6 des Teil II Abschnitt N unter Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT).
 
FürsorgepflichtDiese Pflicht meint die Gesamtheit der dem Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten obliegenden Rücksichtnahme- und Schutzpflichten.
 
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