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GdP Aktuell - Beförderungen

Beförderungsauswahl Januar 2020

München.

Für die übrigen im Folgenden nicht aufgeführten Ämter gilt, dass alle zum 01.01.2020 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen befördert werden können.

Beförderungen nach A 9 + Z:

Von 2.157 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 183 ernannt werden,
wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2017 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2017) eine Gesamtzahl von mindestens 53 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2014) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az.
IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A9 von mindestens 126 Monaten aufweisen.



Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen,
die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):

Von 200 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 114 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2017) ein Gesamturteil von mindestens 10 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2017) eine Gesamtzahl von mindestens 48 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2014) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A10 von mindestens 66 Monaten aufweisen.



Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen,
die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

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