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Besoldung und Versorgung in Hamburg

Informationen zum Einreichen eines Widerspruches zur Sicherung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentierung

Hamburg.

in der letzten Woche haben wir darüber informiert, dass die Alimentation der Hamburger Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichtes mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr dem Maßstab der Amtsangemessenheit genügt. Die GdP empfiehlt deshalb allen Beamt*innen sowie den Versorgungsempfänger*innen noch in diesem Jahr einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen bzw. einen Widerspruch einzulegen. Nur auf diesem Wege können eventuelle Ansprüche auf Nachzahlungen gesichert werden.

Der Senat nimmt in den aktuellen Bezügemitteilungen von seiner 2011 gemachten Zusage Abstand, eine positive Entscheidung über die Musterklagen gegen die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2011 auf alle Beamt*innen und Versorgungsemfänger*innen anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass Beamte finanzielle Ansprüche haushaltsnah, also innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen müssen. Deshalb ist nun jede*r Beamt*in und Versorgungsempfänger*in dazu aufgerufen, selbst den Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung noch in diesem Jahr geltend zu machen.

Was ist zu tun?

Zunächst ist die Auffassung, dass die Besoldung zu niedrig und damit verfassungswidrig ist, dem Dienstherrn gegenüber geltend zu machen. Dazu muss man beantragen, verfassungsrechtlich korrekt alimentiert zu werden und gleichzeitig Widerspruch gegen die Besoldungsmitteilung aus diesem Jahr (2020) einlegen.

Für das Widerspruchsverfahren ist eine rechtliche Vertretung durch die GdP oder einen Anwalt nicht erforderlich. Die Verwaltungskosten des Widerspruchs übernimmt die GdP. Als Hilfestellung hat die GdP ein Musterschreiben erstellt, das man mit seinen persönlichen Daten versehen nutzen kann (erhältlich über die Geschäftsstelle gdp-hamburg@gdp.de). GdP Mitglieder, die einen solchen Widerspruch einlegen, müssen davon eine Kopie an die GdP senden, damit die Fälle dort erfasst werden können. Dies ist wichtig für die Übernahme der Kosten durch die GdP.

Wie geht es dann weiter?

Der Dienstherr muss über den Widerspruch entscheiden. Er könnte ihm abhelfen und die Besoldung entsprechend anpassen, wenn der Senat das Besoldungsgesetz entsprechend ändert. Das ist eher unwahrscheinlich.

Wahrscheinlicher ist, dass er den Widerspruch mit einer Begründung versehen zurückweist. In diesem Fall kann man überlegen, innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen, um dort die Amtsangemessenheit der Besoldung zu erstreiten. Die Klage ist kostenpflichtig und es ist davon auszugehen, dass der Senat mit der GdP keine Vereinbarung zum Führen von Musterverfahren abschließen wird. Sollte das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass die Hamburger Besoldung verfassungswidrig ist, wird es um viel Geld gehen, das der Hamburger Haushalt bereitstellen muss, um die Alimentation entsprechend der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts amtsangemessen zu gestalten. Jede nicht eingereichte Klage entlastet den Dienstherren dann enorm.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Es könnte über den Sachverhalt selbst entscheiden oder aber den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, falls es das Besoldungsrecht für verfassungswidrig hält. Auch von der Option, nur wenige Musterfälle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und eine große Anzahl von Klagen ruhend zu stellen, muss das Verwaltungsgericht nicht Gebrauch machen. Über Entscheidungen und Dauer der Verfahren kann also aktuell nur spekuliert werden. Es wird jedenfalls mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

Gewerkschaftlicher Rechtsschutz

Die Mitglieder der GdP haben Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Der Rechtsschutz ist subsidiär. Hat jemand zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung, muss diese zuerst in Anspruch genommen werden. Für den Rechtsschutz ist ein Antrag erforderlich, über den die GdP entscheidet. Wichtig ist dafür, dass das Mitglied den korrekten Mitgliedsbeitrag zahlt.

Wie der weitere Rechtsschutz gestaltet wird, wird die GdP entscheiden, wenn die Widersprüche beschieden wurden. Die GdP berät sich mit dem DGB und dem DGB Rechtsschutz, der das gesamte Verfahren begleitet. Für eigene Rechtsanwälte wird von der GdP in keinem Fall Rechtsschutz gewährt werden. Solche Verfahren werden auch von der GdP nicht betreut.

Bitte beachten:


    · Der Rechtsschutz der GdP greift nicht für Sachverhalte, die vor dem Eintritt in die GdP liegen.

    · Sollte es entgegen unserer Erwartung doch eine Vereinbarung mit dem Senat über das Verfahren geben, werden die Widersprüche nicht beschieden und ruhend gestellt. Dann muss man nichts weiter tun als seinen Widerspruch und die Mitteilung über das Ruhen des Widerspruches abheften. Die GdP wird dann mit einzelnen Kolleg*innen Musterverfahren verabreden.

    · Sollte eine solche Vereinbarung nicht zustande kommen, wird der Dienstherr den Widerspruch kostenpflichtig bescheiden. Für bewilligte Rechtsschutzanträge wird die GdP die Kosten hierfür übernehmen. Eine nachträgliche Kostenübernahme ist nicht möglich.

    · Gegen einen ablehnenden Bescheid muss man innerhalb eines Monates Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Die Klage ist kostenpflichtig. Für diesen Fall wird sich die GdP umgehend mit den Betroffenen, die Rechtsschutz für das Widerspruchsverfahren bewilligt bekommen haben, in Verbindung setzen, um das weitere Verfahren zu besprechen. Eine Zusage für die Kostenübernahme für das Klageverfahren können wir jetzt noch nicht geben.

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