Zum Inhalt wechseln

Verlängerung der Lebensarbeitszeit

Innenminister bestimmt Ausnahmeregelung

Hannover.

Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz verabschiedete Verlängerung der Lebensarbeitszeit wird vom Nds. Innenminister unter dem Gesichtspunkt - Die Haushaltslage bestimmt, wie personalwirtschaftlich zu verfahren ist - zu Lasten der Polizei interpretiert.

Mit der Neufassung des § 228 NBG ist aufgrund unseres Protestes eine Ausnahmeregelung geschaffen worden, die weite Bereiche der Polizei von einer Verlängerung der Arbeitszeit auf das 62. Lebensjahr ausgenommen hat. In einem Erörterungsgespräch am 15.2.06 musste Innenminister Schünemann einräumen, dass der Haushalt für die kommenden Jahre eine bis zu neunzig prozentige Inanspruchnahme dieser Privilegierung nicht zulasse und er demzufolge beabsichtige, die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahmeregelung für den kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich einzuschränken.

Dieses Vorhaben ist nunmehr Realität. Mit Schreiben vom 17.3.06 hat der Nds. Innenminister uns gegenüber mitgeteilt, dass er, „um die Personaldienststellen in die Lage zu versetzen, die Ausnahmeregelung gemäß § 228 Abs. 2 NBG sachgerecht zu handhaben,“ den von seinem Hause erarbeiteten Erlass-Entwurf zur Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst in Kraft setzen wird.

Die in diesem Erlass abgegebene Begründung, den gesetzgeberischen Willen mit einer restriktiven Auslegung der Privilegierungstatbestände zu verfolgen, ist nach Auffassung der GdP nicht überzeugend; vielmehr geht es unserer Auffassung nach darum, die negativen haushaltsrechtlichen Konsequenzen zu korrigieren.

Fakt ist: die Verlängerung der Lebensarbeitszeit soll den Landeshaushalt sanieren. Der politische Fehler im Gesetzgebungsverfahren muss deshalb auf jeden Fall wieder einkassiert werden. Ob diese rigorose politische Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten kann, bleibt abzuwarten.
This link is for the Robots and should not be seen.