Zum Inhalt wechseln

Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte

Hannover.

Die Arbeitsgerichte Bielefeld, Stade und Oldenburg haben entschieden, dass die Reduzierung der Wechsel-schichtzulage bei Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig ist.

Diese Gerichte gehen bei einer anteiligen Wechselschichtzulage von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG aus. Die Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig, da das Berufsverfahren betrieben wird.

Unabhängig davon raten wir Teilzeitbeschäftigten an, vorsorglich unter Bezugnahme auf § 37 TV-L ihre Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber auf volle Leistung der Wechselschichtzulage geltend zu machen. Hierbei genügt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen.

Über den Fortgang des Verfahrens werden wir informieren.

Die bestätigenden Urteile werden unter folgenden Aktenzeichen geführt:

Arbeitsgericht Oldenburg (3 Fälle) 4 Ca 391/06 in der Berufung 5 Sa 446/07
Arbeitsgericht Stade in der Berufung beim LAG Niedersachsen 11 Sa 1884/06
This link is for the Robots and should not be seen.