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Tarifbeschäftigte

Umorganisation der Landespolizei führt nicht zu neuen Arbeitsverträgen

Hannover.

Die Umstellung der Arbeitsverträge auf die neuen Vertretungsregelungen des Landes Niedersachsen ist kein Änderungsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne. Änderung der Behördenbezeichnung hat arbeitsvertraglich nur deklaratorische Bedeutung.

Durch die Umorganisation der niedersächsischen Landespolizei werden vielfach Bezeichnungen in den Arbeitsverträgen geändert werden müssen. So wird z. B. aus der Vertretungsregelung im Arbeitsvertrag … zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksregierung Weser-Ems … zukünftig z. B. … mit dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Oldenburg …
Damit findet nur eine Anpassung an die geänderten Strukturen/Behörden statt. Diese hat im Arbeitsvertrag nur eine erläuternde Bedeutung.

Die Änderung der das Land Niedersachsen vertretenden Behörde wird den Tarifbeschäftigten durch eine Änderung des Arbeitsvertrages mitgeteilt. Auch wenn durch die Umorganisation eine Versetzung bzw. Umsetzung in eine neue Behörde erforderlich wird, ändert sich damit am Inhalt des Arbeitsvertrages nichts. Ein Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ist weder notwendig noch gerechtfertigt. Damit kann es bei einer Änderung des Arbeitsvertrages, der sich allein aus der Umorganisation der Landespolizei ergibt, nicht zu einer Verschlechterung hinsichtlich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes kommen.

Nach wie vor ist dieses nur möglich bei

§ Neueinstellungen
§ Statuswechsel
§ Höhergruppierung (bei Übertragung höherwertiger Tätigkeit, nicht Bewährungsaufstieg)
§ der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge.

Für Tarifbeschäftigte, für die die o. g. vier Tatbestände nicht zutreffen, gilt weiterhin die Nachwirkungsklausel des Tarifvertragsgesetzes. Allerdings nur für die Tarifgebundenen (Gewerkschaftsmitglieder).
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