Zum Inhalt wechseln

Aktuelle Information zum Thema Amtsangemessene Alimentation

Bild: Rainer Sturm  / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm  / pixelio.de

Nachdem das niedersächsische Besoldungsgesetz zu 2023 geändert wurde, ergibt sich eine neue Situation in Bezug auf den möglichen Widerspruch gegen die Besoldung, zu dem die GdP regelmäßig auffordert. Hier erklären wir die aktuelle Situation.

Worum geht es?

Bis 2022 haben wir regelmäßig dazu aufgerufen, Widerspruch gegen die Besoldung zu erheben, weil wir der Auffassung sind, dass die Höhe der Besoldung nicht rechtmäßig war. Weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dieser Sache noch aussteht, werden diese Widersprüche aktuell noch nicht beschieden.

Ab 2023 hat das Land Niedersachsen das Besoldungsgesetz geändert und ist nun der Auffassung, dass die Besoldung jetzt rechtmäßig ist. Wir sehen das anders und empfehlen darum weiterhin Widerspruch zu erheben. Aufgrund der Einschätzung der Landesregierung ist allerdings davon auszugehen, dass diese Widersprüche nicht mehr ruhend gestellt werden, sondern direkt abgewiesen werden. In diesem Fall bleibt nur der Klageweg gegen diese Ablehnung.

Was bedeutet das?

Für die Widersprüche bis 2022 hat diese Änderung keine Auswirkung. Diese ruhen weiter bis zur Entscheidung des BVerfG.

Ein Widerspruch für 2023 kann i.d.R. kostenfrei mit diesem Formular erhoben werden (eigenständige Erhebung beim jeweils zuständigen NLBV / Eingang bis zum 31.12.2023 beim NLBV). Die Erhebung des Widerspruchs beim jeweils zuständigen NLBV muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail reicht i.d.R. nicht aus. Derzeit wird an der Umsetzung des technischen Versands von Eingangsbestätigungen seitens des NLBV gearbeitet.
Auf die drohende Ablehnung kann nur mit einer Klage reagiert werden. Der Ausgang und die Dauer eines solchen Klageweges sind nicht abzusehen. Auch wenn wir der Auffassung sind, dass der Widerspruch berechtigt ist, kann ein Gericht zu einer anderen Entscheidung kommen. Ist die Klage nicht erfolgreich, bleiben Klägerinnen und Kläger mit den anfallenden Gerichtskosten belastet, die mehrere Hundert Euro betragen können. Aufgrund der mehr als 13.500 potenziellen Klägerinnen und Kläger kann die GdP für diese Masse an Klagen keinen individuellen Rechtsschutz gewähren.

Was tut die GdP?

Wir haben dem Finanzministerium eine Vereinbarung vorgeschlagen. Danach sollten auch die aktuellen Widersprüche ruhend gestellt werden, bis gerichtlich geprüft ist, ob die Alimentation rechtmäßig ist. Dies hat die Landesregierung abgelehnt. Dennoch wollen wir die Rechtmäßigkeit der Besoldung gerichtlich klären lassen. Auch wenn wir dafür nicht alle Mitglieder in einzelnen Klagen vertreten können, werden wir vor den Verwaltungsgerichten des Landes verschiedene Musterklagen anhängig machen. Das sind einzelne Fälle, für die stellvertretend die Amtsangemessenheit der Alimentation in verschiedenen Fallkonstellationen gerichtlich geprüft wird. Hierzu bitten wir darum, uns bereits jetzt an die E-Mail-Adresse gdp-niedersachsen@gdp.de mit dem Betreff „Widerspruch Alimentation 2023“ mitzuteilen, dass ein Widerspruch erhoben wurde.

Nach Eingang eines ablehnenden Widerspruchsbescheides besteht ab dem Jahr 2024 die Möglichkeit, uns über ein Online-Formular davon zu unterrichten und einen Antrag auf Rechtsschutz inkl. Auskunftsbogen zu übersenden. Den entsprechenden Link werden wir im Jahr 2024 bekannt geben.

Aus den Eingängen werden wir geeignete Verfahren für die Musterklagen auswählen. Alle nicht ausgewählten Verfahren können mit einer juristischen Vertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH rechnen. Dies bedeutet aber keinen Schutz vor den Gerichtskosten, die im Falle einer gerichtlichen Niederlage bei den Klägerinnen und Klägern verbleiben. Diese können nur für die ausgewählten Musterklagen übernommen werden.

Soll ich selbst Klage erheben oder soll ich nicht?

Hier muss eine individuelle Entscheidung getroffen werden. Die Landesregierung vertritt die Ansicht, die Besoldung und Versorgung sei seit dem Inkrafttreten der Gesetze zur Versorgungsanpassung der amtsangemessenen Alimentation mit dem Jahr 2023 wieder rechtmäßig ausgestaltet. Wir sehen die hierfür zwingenden Voraussetzungen auch jetzt noch nicht erfüllt. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die gesetzlichen Regelungen bis 2023 kann Auswirkungen auch auf die jetzige Besoldung und Versorgung haben. Deren Neuregelung weist ebenfalls ungeklärte Fragen auf, die eine Verfassungswidrigkeit möglich erscheinen lassen. So könnte der Gesetzgeber mit dem Familienergänzungszuschlag zwar den Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau einhalten. Die Verordnung, welche Höhe und Verfahren dieses Zuschlags regeln soll, existiert allerdings noch nicht. Durchgreifende Bedenken bestehen auch hinsichtlich des Abstandes der einzelnen Besoldungsgruppen zueinander. Schließlich stellt die Landesregierung einen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Frage, da man eine Abkehr von der Alleinverdienerfamilie als maßgebliche Orientierungsgröße vorgenommen hat.

Der Ausgang einer Klage ist aktuell völlig offen. Fest steht aktuell lediglich: Wer keine Klage erhebt, kann für das Jahr 2023 keine Nachzahlung im Falle der Verfassungswidrigkeit erwarten. Möglich ist jedoch, für das Jahr 2024 erneut Widerspruch zu erheben.
Mehr zu diesem Thema und eine Erläuterung, was "amtsangemessene Alimentation" genau bedeutet, findet ihr im Landesjournal der Deutschen Polizei in der Ausgabe Februar 2023 auf Seite 6.
This link is for the Robots and should not be seen.