Zusatzbestimmungen des Landesbezirks zur Rechtsschutzordnung der GdP
1. Rechtsschutzkommission
Die Rechtsschutzkommission des Landesbezirkes wird durch den geschäftsführenden Landesvorstand eingesetzt. Sie besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes und dem Gewerkschaftssekretär. Die Sitzungen der Rechtsschutzkommission werden durch den Gewerkschaftssekretär koordiniert.
2. Umfang der Rechtsschutzkosten
Die Rechtsschutzgewährung umfasst die Kosten für den von der Rechtsschutzkommission bestimmten oder durch das Mitglied ausgewählten Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Sätze des RVG. Ebenso werden die anfallenden Gerichtskosten oder Gebühren übernommen. Ebenso sind die Kosten der Gegenseite zu tragen, soweit das Mitglied hierzu verpflichtet ist.
Kosten aus freien Honorarvereinbarungen gehen nicht zur Lasten des Landesbezirkes, soweit sie die RVG-Sätze überschreiten. Der gewerkschaftliche Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn Rechtsschutz von dritter Seite für das Mitglied nicht zu erlangen ist. Dies gilt nicht für die Geltendmachung eines deliktrechtlichen Schadenersatzanspruches. Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt durch und im Auftrag der zuständigen Mitarbeiter des Landesbezirks.
Macht die zuständige Behörde von der Möglichkeit Gebrauch, die Kostenerstattung nach der Verwaltungsvorschrift für die Rechtsschutzgewährung für Landesbedienstete auf einen Teilbetrag zu begrenzen, so kann der Landesbezirk einen ergänzenden Rechtsschutz im Rahmen der Bestimmungen der Rechtsschutzordnung gewähren.
Soweit die Gewerkschaft der Polizei ihren Mitgliedern den Abschluss von besonderen Rechtsschutzverträgen durch Kollektivvertrag (z.B. Verkehrsrechtsschutz) ermöglicht, wird Rechtsschutz nicht gewährt. Dies gilt nicht für Fälle, bei denen die Versicherung an einer Klärung der Rechtslage nicht interessiert ist oder das Mitglied ein weitergehendes berechtigtes Rechtsschutzinteresse nachweisen kann.
Somit begrenzt sich der Rechtsschutz bei Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte (Wegeunfällen) auf Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anerkennung oder Nichtanerkennung von Dienstunfällen ergeben. Soweit das Mitglied bei einer dienstlichen Tätigkeit verletzt wurde und daraus Schadensersatzansprüche ableiten kann, sollen diese in der Regel im zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Eine Rechtsschutzgewährung für das Nebenklageverfahren (§ 390 ff. StPO) kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Falles, die das Mitglied geltend macht, dies gebieten.
Bei Konkurrentenklagen (Beförderungen, Stellenbesetzungen, Versetzungen, Umsetzungen usw.) gewährt die GdP grundsätzlich nur in den Fällen Rechtsschutz, in denen der Sachverhalt zwischen Dienststelle und Personalrat strittig ist. Bei der Einzelfallprüfung sind durch die Rechtsschutzkommission besondere Gründe des Antragstellers und gewerkschaftspolitische Aspekte zu werten.
Wird die Mitgliedschaft vor Ablauf von 12 Monaten nach Erledigung der Instanz, für die Rechtsschutz gewährt wurde, durch Austritt oder Ausschluss beendet, sollen die entstandenen Rechtsschutzkosten für diese Instanz zurückgefordert werden.
3. Verfahren der Rechtsschutzgewährung
Der Rechtsschutz wird rechtzeitig in Schriftform bei der Rechtsschutzkommission beantragt. Der zuständige Kreisgruppenvorstand trägt dafür Sorge, dass die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und versieht den Rechtsschutzantrag mit einer Entscheidungsempfehlung.
Über die Gewährung von Rechtsschutz entscheidet die Rechtsschutzkommission unverzüglich und gibt die Entscheidung dem Antragsteller bzw. seiner Kreisgruppe bekannt.
Gegen die Entscheidung der Rechtsschutzkommission steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim geschäftsführenden Landesvorstand einzulegen.
Dieser befasst sich in seiner nächsten Sitzung mit der Beschwerde und gibt unverzüglich dem Antragsteller bzw. dessen Kreisgruppe seine Entscheidung bekannt.
Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Landesvorstandes kann beim Landesvorstand binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerde eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig und gibt seine Entscheidung dem Antragsteller und dessen Kreisgruppe bekannt.
4. Inkrafttreten
Die veränderten Zusatzbestimmungen treten am 15.12.2015 in Kraft. Sie beziehen sich auf die jeweils gültige Fassung der Rechtsschutzordnung der GdP.
1. Rechtsschutzkommission
Die Rechtsschutzkommission des Landesbezirkes wird durch den geschäftsführenden Landesvorstand eingesetzt. Sie besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes und dem Gewerkschaftssekretär. Die Sitzungen der Rechtsschutzkommission werden durch den Gewerkschaftssekretär koordiniert.
2. Umfang der Rechtsschutzkosten
Die Rechtsschutzgewährung umfasst die Kosten für den von der Rechtsschutzkommission bestimmten oder durch das Mitglied ausgewählten Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Sätze des RVG. Ebenso werden die anfallenden Gerichtskosten oder Gebühren übernommen. Ebenso sind die Kosten der Gegenseite zu tragen, soweit das Mitglied hierzu verpflichtet ist.
Kosten aus freien Honorarvereinbarungen gehen nicht zur Lasten des Landesbezirkes, soweit sie die RVG-Sätze überschreiten. Der gewerkschaftliche Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn Rechtsschutz von dritter Seite für das Mitglied nicht zu erlangen ist. Dies gilt nicht für die Geltendmachung eines deliktrechtlichen Schadenersatzanspruches. Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt durch und im Auftrag der zuständigen Mitarbeiter des Landesbezirks.
Macht die zuständige Behörde von der Möglichkeit Gebrauch, die Kostenerstattung nach der Verwaltungsvorschrift für die Rechtsschutzgewährung für Landesbedienstete auf einen Teilbetrag zu begrenzen, so kann der Landesbezirk einen ergänzenden Rechtsschutz im Rahmen der Bestimmungen der Rechtsschutzordnung gewähren.
Soweit die Gewerkschaft der Polizei ihren Mitgliedern den Abschluss von besonderen Rechtsschutzverträgen durch Kollektivvertrag (z.B. Verkehrsrechtsschutz) ermöglicht, wird Rechtsschutz nicht gewährt. Dies gilt nicht für Fälle, bei denen die Versicherung an einer Klärung der Rechtslage nicht interessiert ist oder das Mitglied ein weitergehendes berechtigtes Rechtsschutzinteresse nachweisen kann.
Somit begrenzt sich der Rechtsschutz bei Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte (Wegeunfällen) auf Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anerkennung oder Nichtanerkennung von Dienstunfällen ergeben. Soweit das Mitglied bei einer dienstlichen Tätigkeit verletzt wurde und daraus Schadensersatzansprüche ableiten kann, sollen diese in der Regel im zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Eine Rechtsschutzgewährung für das Nebenklageverfahren (§ 390 ff. StPO) kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Falles, die das Mitglied geltend macht, dies gebieten.
Bei Konkurrentenklagen (Beförderungen, Stellenbesetzungen, Versetzungen, Umsetzungen usw.) gewährt die GdP grundsätzlich nur in den Fällen Rechtsschutz, in denen der Sachverhalt zwischen Dienststelle und Personalrat strittig ist. Bei der Einzelfallprüfung sind durch die Rechtsschutzkommission besondere Gründe des Antragstellers und gewerkschaftspolitische Aspekte zu werten.
Wird die Mitgliedschaft vor Ablauf von 12 Monaten nach Erledigung der Instanz, für die Rechtsschutz gewährt wurde, durch Austritt oder Ausschluss beendet, sollen die entstandenen Rechtsschutzkosten für diese Instanz zurückgefordert werden.
3. Verfahren der Rechtsschutzgewährung
Der Rechtsschutz wird rechtzeitig in Schriftform bei der Rechtsschutzkommission beantragt. Der zuständige Kreisgruppenvorstand trägt dafür Sorge, dass die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und versieht den Rechtsschutzantrag mit einer Entscheidungsempfehlung.
Über die Gewährung von Rechtsschutz entscheidet die Rechtsschutzkommission unverzüglich und gibt die Entscheidung dem Antragsteller bzw. seiner Kreisgruppe bekannt.
Gegen die Entscheidung der Rechtsschutzkommission steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim geschäftsführenden Landesvorstand einzulegen.
Dieser befasst sich in seiner nächsten Sitzung mit der Beschwerde und gibt unverzüglich dem Antragsteller bzw. dessen Kreisgruppe seine Entscheidung bekannt.
Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Landesvorstandes kann beim Landesvorstand binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerde eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig und gibt seine Entscheidung dem Antragsteller und dessen Kreisgruppe bekannt.
4. Inkrafttreten
Die veränderten Zusatzbestimmungen treten am 15.12.2015 in Kraft. Sie beziehen sich auf die jeweils gültige Fassung der Rechtsschutzordnung der GdP.