Gericht entscheidet Freizeitausgleich für Einsatz
Die GdP fordert, die anhängigen 1500 Verfahren in Thüringen positiv im Sinne der Antragssteller zu entscheiden!
Es wird zudem deutlich, dass der föderale Flickenteppich beim Arbeitszeitrecht im Speziellen und beim Beamtenrecht im Allgemeinen für die Polizei des Bundes und der Länder nur hinderlich ist.
Die GdP fordert deshalb seit Jahren die Rückkehr zu einem bundeseinheitlichen Beamtenrecht.
Im hier vorliegenden Fall bestätigten die Bundesrichter die Auffassung der Kläger hinsichtlich der Ruhezeiten. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Sinne der übereinstimmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bei zutreffender rechtlicher Einordnung um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit, weil der Dienstherr das Bestimmungsrecht der Beamten, wo und wie sie diese Zeit verbrachten, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschränkt hatte.
Die Beamten mussten ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen ständig bei sich führen, sie mussten jederzeit erreichbar sein und durften ihre Unterkunft allenfalls zu bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem Belieben verlassen.
Deshalb sind diese „Ruhezeiten“ im Umfang 1:1 auszugleichen.
Derzeit sind in Thüringen, mit ähnlichen Sachverhalten, über 1.500 Verfahren schwebend und aktuell ein Verfahren beim OVG Weimar zur Entscheidung anhängig. Betreut wird der Kollege des Musterverfahrens durch die Kreisgruppe Bereitschaftspolizei Thüringen.
Die GdP Thüringen fordert Innenminister Georg Maier (SPD) auf, das Urteil auch für die Thüringer Einsatzkräfte in der Vielzahl der Fälle umzusetzen!
Mehr: https://www.bverwg.de/de/pm/2021/28
Der Landesvorstand
Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen, Auenstraße 38a, 99089 Erfurt, Telefon: (0361) 598950 Fax: (0361) 59895-11,
gdp-thueringen@gdp.de
Die GdP fordert deshalb seit Jahren die Rückkehr zu einem bundeseinheitlichen Beamtenrecht.
Im hier vorliegenden Fall bestätigten die Bundesrichter die Auffassung der Kläger hinsichtlich der Ruhezeiten. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Sinne der übereinstimmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bei zutreffender rechtlicher Einordnung um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit, weil der Dienstherr das Bestimmungsrecht der Beamten, wo und wie sie diese Zeit verbrachten, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschränkt hatte.
Die Beamten mussten ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen ständig bei sich führen, sie mussten jederzeit erreichbar sein und durften ihre Unterkunft allenfalls zu bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem Belieben verlassen.
Deshalb sind diese „Ruhezeiten“ im Umfang 1:1 auszugleichen.
Derzeit sind in Thüringen, mit ähnlichen Sachverhalten, über 1.500 Verfahren schwebend und aktuell ein Verfahren beim OVG Weimar zur Entscheidung anhängig. Betreut wird der Kollege des Musterverfahrens durch die Kreisgruppe Bereitschaftspolizei Thüringen.
Die GdP Thüringen fordert Innenminister Georg Maier (SPD) auf, das Urteil auch für die Thüringer Einsatzkräfte in der Vielzahl der Fälle umzusetzen!
Mehr: https://www.bverwg.de/de/pm/2021/28
Der Landesvorstand
Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen, Auenstraße 38a, 99089 Erfurt, Telefon: (0361) 598950 Fax: (0361) 59895-11,
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