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GdP Berlin zu Anrechnung von geleisteten Bereitschaftszeiten

Berlin.

Seit September 2011 hat die GdP Berlin ihre Kolleginnen und Kollegen monatlich darauf hingewiesen, ihre Ansprüche Anrechnung von geleisteten Bereitschaftszeitengeltend zu machen. Gleichzeitig wurde geraten, in dieser Angelegenheit die GdP-Rechtsabteilung aufzusuchen. Nun hat im Januar 2012 der Personalservice der Zentralen Serviceeinheit (ZSE) zur Anrechnung von Bereitschaftszeiten unter anderem (nicht wörtlich) mitgeteilt: "Ca. tausend Kolleginnen und Kollegen haben bisher Anträge auf Anrechnung gestellt. Für die Anerkennung von Bereitschaftszeiten gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Eingegangene Anträge werden erst nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beschieden. Alle sich daraus möglicherweise ergebenden Ansprüche bleiben gewahrt, sofern ein entsprechender Antrag dem Personalservice zugegangen ist." Die GdP Berlin bittet alle Kolleginnen und Kollegen weiterhin auf die Informationen der GdP-Rechtsabteilung zu achten, damit ihre Ansprüche gewahrt bleiben.

Was zuvor geschah:

Mittwoch, 26.01.2011
Mit einer Information haben wir unsere Kolleginnen und Kollegen darauf hingewiesen, dass die GdP vor dem OVG Lüneburg (Urteil vom 25.01.2011 -5 LC 178.09-) einen vollen Freizeit-ausgleich für Bereitschaftsdienst erstritten hat.

Gleichzeitig haben wir alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen aufgefordert, rückwirkend einen Antrag auf Freizeitausgleich zu stellen.


Mittwoch, 02. Februar 2011
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen. Un-abhängig davon haben wir den Innensenator gebeten, diese Entscheidung des OVG Lüneburg zum Anlass zu nehmen, diese Regelung des vollen Ausgleichs von Bereitschaftsdiensten durch Freizeit ab den 01.02.2011 für das Land zu übernehmen.

Gleichzeitig haben wir einen rückwirkenden Ausgleich des Bereitschaftsdienstes gefordert und darum gebeten, dass der Polizeipräsident die notwendige Dokumentation veranlasst.
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