Tarifinformation
GdP M-V: Altersstaffelung bei Urlaubsansprüchen altersdiskriminierend!
Da der TV-L gleichlautend gestaltet ist, geht die GdP M-V davon aus, das bis zu einer Neuregelung des TV-L durch die Tarifvertragsparteien alle Beschäftigten des Landes Mecklenburg-Vorpommern einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen geltend machen können.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch die Beamtinnen und Beamten des Landes Meck-lenburg-Vorpommern von dieser Entscheidung betroffen sind. Die Erholungsurlaubsverordnung sieht in § 5 eine gleichlautende Altersstaffelung vor, die nach den Kriterien des BAG ebenfalls al-tersdiskriminierend sein dürfte.
Die GdP Mecklenburg-Vorpommern erwartet eine zeitnahe Anpassung der Verordnung.
Die GdP wird den DGB als Spitzenorganisation auffordern, an die Landesregierung heranzutreten, um sowohl für den Tarif- als auch den Beamtenbereich eine zeitnahe Klärung herbeizuführen.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch die Beamtinnen und Beamten des Landes Meck-lenburg-Vorpommern von dieser Entscheidung betroffen sind. Die Erholungsurlaubsverordnung sieht in § 5 eine gleichlautende Altersstaffelung vor, die nach den Kriterien des BAG ebenfalls al-tersdiskriminierend sein dürfte.
Die GdP Mecklenburg-Vorpommern erwartet eine zeitnahe Anpassung der Verordnung.
Die GdP wird den DGB als Spitzenorganisation auffordern, an die Landesregierung heranzutreten, um sowohl für den Tarif- als auch den Beamtenbereich eine zeitnahe Klärung herbeizuführen.