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Tarifinformation

GdP M-V: Altersstaffelung bei Urlaubsansprüchen altersdiskriminierend!

Schwerin.

Gestern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 9 AZR 529/10) entschieden, dass die Altersstaffelung der Urlaubsansprüche im TVöD altersdiskriminierend ist. Hinsichtlich der Altersstaffelung von 26 Tagen Urlaubsanspruch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, 29 Tagen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr und 30 Arbeitstagen ab dem vollendeten 40. Lebensjahr hat das BAG gestern entschieden, dass diese Unterscheidung altersdiskriminierend ist. Zwar sieht das BAG eine Differenzierung von Urlaubsansprüchen für lebensältere Beschäftigte aufgrund der längeren Regenerationszeiten als sachgerecht an, sieht diese Grenze allerdings nicht bei einem Alter von 30 oder 40. Somit hätten alle Beschäftigten, die unter den TVöD fallen, einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub.

Da der TV-L gleichlautend gestaltet ist, geht die GdP M-V davon aus, das bis zu einer Neuregelung des TV-L durch die Tarifvertragsparteien alle Beschäftigten des Landes Mecklenburg-Vorpommern einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen geltend machen können.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch die Beamtinnen und Beamten des Landes Meck-lenburg-Vorpommern von dieser Entscheidung betroffen sind. Die Erholungsurlaubsverordnung sieht in § 5 eine gleichlautende Altersstaffelung vor, die nach den Kriterien des BAG ebenfalls al-tersdiskriminierend sein dürfte.

Die GdP Mecklenburg-Vorpommern erwartet eine zeitnahe Anpassung der Verordnung.
Die GdP wird den DGB als Spitzenorganisation auffordern, an die Landesregierung heranzutreten, um sowohl für den Tarif- als auch den Beamtenbereich eine zeitnahe Klärung herbeizuführen.
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