Zum Inhalt wechseln

Bundesverwaltungsgericht: Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit muss auch gezahlt werden!

Seit vielen Jahren bereits gibt es die aus dem Tarifrecht in das Beamtenrecht übernommene Vorschrift, dass bei der vorübergehend vertretungsweisen Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion eine Zulage zu zahlen ist. Unter anderem in der Bundespolizei wurde dies bisher gekonnt umschifft und verhindert mit dem Hinweis auf die „gebündelt“ über mehrere Besoldungsgruppen bewerteten Dienstposten – denn aus […]

Seit vielen Jahren bereits gibt es die aus dem Tarifrecht in das Beamtenrecht übernommene Vorschrift, dass bei der vorübergehend vertretungsweisen Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion eine Zulage zu zahlen ist. Unter anderem in der Bundespolizei wurde dies bisher gekonnt umschifft und verhindert mit dem Hinweis auf die „gebündelt“ über mehrere Besoldungsgruppen bewerteten Dienstposten – denn aus der alternativ dauerhaften Übertragung eines gebündelten Dienstpostens ergäbe sich ja auch kein unmittelbarer Beförderungsanspruch und deshalb auch kein Zulagenanspruch, so die bisherige „Spar-Argumentation“ des Dienstherrn.
Damit waren bisher Zulagenzahlungen in der Bundespolizei nicht möglich, selbst wenn die höherwertige Funktion jahrelang ausgeübt wurde.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (Az.: 2 C 16.13) wird sich das nun ändern müssen.

Nach § 46 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte und Soldaten, denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben rückwirkend zum ersten tag der Funktionsübernahme eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen; die Zulage wird nach § 46 Abs. 2 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes gewährt. Haushaltsrechtliche Voraussetzung für die Übertragung des höherwertigen Amtes – also für die Beförderung des Beamten – ist, dass der Beamte in eine entsprechend bewertete Planstelle eingewiesen werden könnte. Das folgt aus § 49 der Bundeshaushaltsordnung bzw. der Vorschrift der jeweiligen Landeshaushaltsordnung. Die Einweisung in eine entsprechende Planstelle setzt voraus, dass es eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit gibt, die für einen Beamten der betreffenden Behörde verfügbar ist. Außerdem dürfen der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (z.B. kw-Vermerk, Haushaltssperre). Mit dieser Auslegung wird dem Normzweck des § 46 BBesG Rechnung getragen. Dieser besteht darin, einen Anreiz für Beamte zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen.

In den Fällen, in denen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht und die Planstellen von Fall zu Fall – regelmäßig bei sog. Beförderungsrunden – dort verwendet werden, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll (sog. „Topfwirtschaft“), kann es vorkommen, dass die Anzahl der nach § 46 BBesG Anspruchsberechtigten höher ist als die Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit.

In einem solchen Fall können die Anspruchsberechtigten die Funktionszulage nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig „nach Kopfteilen“ erhalten. Nur so kann dem Normzweck des § 46 BBesG und zugleich der im Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ angelegten Begrenzung auf die bereitstehenden Haushaltsmittel Rechnung getragen werden. Die Zulagenhöhe ist in diesen Fällen wegen möglicher Veränderungen der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen monatlich neu zu berechnen.

Damit dürfte die bisherige Praxis, höherwertige Dienstposten vorübergehend vertretungsweise „funktional“ an Beamte zu übergeben, zugleich höherwertige Planstellen – wenigestens über einen gewissen Zeitraum – frei und verfügbar zu haben, ohne sie für Beförderungen zu nutzen, das so frei verfügbare Geld aber lieber an den Finanzminister zurückzuführen oder zur Deckung anderer Haushaltslöcher zu nutzen als den Beamten mit der höherwertigen Funktionswahrnehmung zufließen zu lassen, ein Ende haben.

Der DGB und die GdP werden nach Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung für eine zügige Umsetzung eintreten und empfehlen bereits jetzt Betroffenen, ihre Ansprüche auf Zulagenzahlung fristwahrend geltend zu machen.

This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.