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Sachgrund für Befristung - Sockelbetrag - Sonderformen der Arbeit - Sonderurlaub - Sonderzuwendung - sonstige Angestellte - Sozialplan - Spezialitätsprinzip - Stellenbeschreibung (s. auch Tätigkeitsbeschreibung) - Sterbegeld - Streik - Streikunterstützung - Strukturausgleich - Stufenaufstieg - Stufenzuordnung

 
Sachgrund für BefristungOhne Vorliegen eines Sachgrundes ist eine Befristung nur innerhalb der ersten zwei Jahre zulässig gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG. § 14 Abs. 1 TzBfG sieht entsprechende Sachgründe vor.
 
SockelbetragVorsicht! Der Sockelbetrag wird oft mit dem Mindestbetrag verwechselt.

Beim Sockelbetrag handelt es sich um einen festen Betrag, der in gleicher Höhe allen Beschäftigten gezahlt wird. Auch der Sockelbetrag fließt in die Entgelttabelle ein.

Sollte es neben dem Sockelbetrag noch zu einer prozentualen Tariferhöhung kommen, wird in der Regel zunächst der Sockelbetrag auf die Tabelle gerechnet und die prozentuale Tariferhöhung auf dem Sockelbetrag aufbauend berechnet.

Der Sockelbetrag bewirkt eine prozentual stärkere Anhebung der unteren Entgeltgruppen, daher wird er als „soziale Komponente“ bezeichnet.

 
Sonderformen der ArbeitDiese Sonderformen sind in § 7 TVöD/TV-L/TV-H geregelt und definiert. Sonderformen sind z. B. Wechselschicht, Bereitschaftsdienst, Nachtarbeit usw.
 
Sonderurlaub § 28 TVöD/TV-L/TV-H regelt, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub genommen werden kann. Wichtige Gründe sind die im alten Recht aufgrund von § 50 BAT genannten Gründe.
 
Sonderzuwendung Jahressonderzahlung
 
sonstige AngestellteEin Begriff des Eingruppierungsrechts der TV EntgeltO Bund/EGO TV-L/EGO TV-H, der eine Personengruppe bezeichnet, die eine der Eingruppierungsnorm entsprechende Ausbildung nicht besitzen, die jedoch „aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben“.
 
Sozialplan § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert den Begriff Sozialplan:

„…Eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern in Folge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan).“

 
Spezialitätsprinzip Dieses Prinzip dient genau wie das Rangprinzip der Lösung des Konkurrenzproblems von Rechtsnormen. Hier handelt es sich um Rechtsnormen der gleichen Rangstufe; dabei geht die speziellere der allgemeinen Norm vor.
 
Stellenbeschreibung (s. auch Tätigkeitsbeschreibung)Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie definiert die Aufgabe und die Kompetenz der Stelle und beschreibt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zur Erfüllung dieser Aufgabe verrichtet werden müssen. Sie ist damit Teil der Organisation des betrieblichen Arbeitsablaufs, indem sie festlegt, an welcher Stelle welche Arbeit zu verrichten ist. Sie ist Teil der Personalplanung, indem die Gesamtheit der Stellenbeschreibung ausweist, wieviel Personal benötigt wird.

(Beschluss des BAG 31.01.1984 – 1 ABR 63/81)

 
Sterbegeld Das beim Tod von Beschäftigten an die „Partner“ bzw. Kinder gezahlte Sterbegeld wird in § 23 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H geregelt.
 
Streik Dabei handelt es sich um eine planmäßige, gemeinschaftlich durchgeführte, vorübergehende Arbeitsniederlegung von einer größeren Zahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines bestimmten Zieles, das in der Regel eine Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen darstellt.

Arbeitskampf

 
StreikunterstützungDie Streikunterstützung der GdP wird nach den „Richtlinien der GdP für die Gewährung einer Unterstützung bei Streik“ gewährt:

„Die Höhe der zu gewährenden Streikunterstützung wird jeweils vor Beginn der Kampfmaßnahmen durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand bzw. die Clearingstelle festgelegt. Die Streikunterstützung ist maximal auf den nachgewiesenen Verdienstausfall (netto) begrenzt. Grundsätzlich ist die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt des Nettoverdienstes der letzten drei Monate vor Beginn des Streiks. Der Bundesvorstand ist über die entsprechenden Beschlüsse des Geschäftsführenden Bundesvorstandes und/bzw. der Clearingstelle zu unterrichten.“

 
Strukturausgleich Vergleicht man für die bisher Beschäftigten einen fiktiven Lebenslauf vom 1. Oktober 2005/1. November 2006 bis zum Renteneintritt nach dem BAT und nach dem TVöD/TV-L/TV-H, so ergeben sich u. U. Verluste (sog. Expektanzverluste von lat. expectare = erwarten).

Im früheren BAT richtete sich die Vergütung je nach Alter, Familienstand und Eingruppierung und folglich fallen die Strukturausgleiche unterschiedlich aus. Der Strukturausgleich ist zum Ausgleich der zu erwartenden Expektanzverluste geschaffen worden. Regelungen zum Strukturausgleich finden sich in § 12 TVÜ-Bund/TVÜ-L/TVÜ-H und in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund/TVÜ-L/TVÜ-H.

 
Stufenaufstieg§ 16 Abs. 4 TVöD/§ 16 Abs. 3 TV-L/TV-H beinhaltet die entsprechenden Regelungen zum Stufenaufstieg.

Nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe erfolgt der entsprechende Aufstieg:

‒ Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1

‒ Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2

‒ Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3

‒ Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4

‒ Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

(bei den Entgeltgruppen 2 bis 8).

Abweichungen von den Stufenlaufzeiten sind im Anhang zu § 16 TVöD/TV-L/TV-H geregelt.

 
StufenzuordnungDie Stufenzuordnung erfolgte für die bisher Beschäftigten (Angestellten) auf der Grundlage ihres Vergleichsentgelts innerhalb ihrer der Überleitungstabelle entsprechenden Entgeltgruppe.

Bei den Arbeitern richtete sich die Zuordnung nach ihrer Beschäftigungszeit, wenn der TVöD/TV-L/TV-H seit Beginn ihrer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gegolten hat. Die „Neueingestellten“ ab dem 1. Oktober 2005 (TVöD) bzw. dem 1. November 2006 (TV-L) bzw. ab dem 1. Januar 2010 (TV-H) wurden in eine der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppen nach BAT bzw. MTArb eingruppiert und dann den neuen Entgeltgruppen nach den Überleitungstabellen (Anlage 4 zum TVÜ-Bund/TVÜ-L/TVÜ-H) zugeordnet.

Die Stufenzuordnung richtet sich dann nach der Beschäftigungszeit bzw. der Berufserfahrung. Die §§ 16, 17 TVöD/TV-L/TV-H enthalten Regelungen zur Stufenzuordnung.

 
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