Zum Inhalt wechseln

Weitere Zulassungen zum vereinfachten Praxisaufstieg dank GdP erreicht

Nach fast 18 Monaten intensiver Verhandlungen der GdP-Personalräte im BMI und im Bundespolizeipräsidium und vielen durch die GdP koordinierten Verwaltungsgerichtsverfahren konnte jetzt ein erster wichtiger Erfolg verzeichnet werden: Die rund 45 Kolleginnen und Kollegen, die im Rechtsstreit gegen die Nichtzulassung zum vereinfachten Praxisaufstieg – vor allem wegen Nichterreichen der Altersgrenze 40 Jahre – in erster […]

Nach fast 18 Monaten intensiver Verhandlungen der GdP-Personalräte im BMI und im Bundespolizeipräsidium und vielen durch die GdP koordinierten Verwaltungsgerichtsverfahren konnte jetzt ein erster wichtiger Erfolg verzeichnet werden:

Die rund 45 Kolleginnen und Kollegen, die im Rechtsstreit gegen die Nichtzulassung zum vereinfachten Praxisaufstieg – vor allem wegen Nichterreichen der Altersgrenze 40 Jahre – in erster und teilweise bereits zweiter Instanz Recht bekommen hatten, werden jetzt endlich zum Aufstieg (oder in einigen Fällen zum vereinfachten Auswahlverfahren VAV) zugelassen.

Die bisherige restriktive dienstliche Linie, die Beamtinnen und Beamten zunächst für die Zulassung zum Auswahlverfahren VAV und dann nochmals für die Zulassung zum Aufstiegslehrgang jeweils extra klagen zu lassen, Gerichtsentscheidungen nur bis zu einem gewissen Stichtag akzeptieren zu wollen, nur zweitinstanzliche Urteile zu akzeptieren oder es auf eine Vollstreckung der Urteile mit Zwangsgeldfestsetzung ankommen zu lassen, wurde aufgegeben.

Bereits Ende 2012 hatte die GdP die Auffassung vertreten, dass die bisherige Regelung der BPolLV zur altersbeschränkten Zulassung zum Aufstieg nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls verfassungswidrig, weil altersdiskriminierend und damit rechtswidrig ist. Nachdem auf dienstlicher Seite weder eine Korrektur der Laufbahnverordnung noch eine „good will“-Entscheidung zur Zulassung ermöglicht wurde, blieb nur der Klageweg offen.

Die mit GdP-Rechtsschutz verfolgten Klagen stellten sowohl die Lebensaltersgrenze 40 Jahre für den Praxisaufstieg als auch die Zulassungsbedingung PHM/PHMin und vier Verweiljahre im Endamt der Laufbahn auf den Prüfstand. Weit über 30 Verfahren hat allein die GdP betreut.
Während das Erreichen des Endamtes der Laufbahn und auch die vierjährige Verweilzeit von einigen Gerichten als leistungsbezogene Auswahlkriterien akzeptiert wurden, von anderen Gerichten aber als diskriminierend eingestuft wurden, war die Entscheidungslage bei der Altersgrenze eindeutig: sie ist rechtswidrig, weshalb der Zugang zum Vereinfachten Auswahlverfahren (VAV) und zum (begrenzten) Praxisaufstieg nicht verwehrt werden darf.

Die zuständigen Direktionen wurden heute durch das Bundespolizeipräsidium beauftragt, die entsprechenden Schritte umgehend einzuleiten und die Beamtinnen und Beamten über die Zulassung zu informieren. Insgesamt 240 Kolleginnen und Kollegen werden damit am jetzigen Aufstiegsverfahren, beginnend am 10. März, teilnehmen.
Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen, denen jetzt der Weg in den Praxisaufstieg geöffnet wurde, eine erfolgreiche Teilnahme am Aufstiegsverfahren.

Derweil gehen die Gespräche mit der Dienstseite über das weitere Vorgehen und notwendige Schritte weiter. Dies betrifft insbesondere Beamtinnen und Beamte, die ihre Zulassung zum Aufstieg begehren, auf aufstiegsfähigen Dienstposten verwendet werden und bisher noch keine gerichtliche Entscheidung erwirkt haben. Auch hier wird eine Lösung angestrebt, die nach Ansicht der GdP auch möglich ist und einvernehmlich getroffen werden kann. Die GdP und ihre Personalvertreter bleiben am Ball.

This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.