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Anhörung im Innenausschuss: Kritik am Versorgungsrücklagegesetz

Der DGB sieht keinen Anlass für weitere Versorgungs- und Besoldungskürzungen bei Beamtinnen und Beamten – und kritisiert die geplanten Änderungen des Versorgungsrücklagegesetzes. Innenausschuss berät Versorgungsrücklagegesetz Der Bund ist verpflichtet, die Altersversorgung seiner Beamtinnen und Beamten,Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Richterinnen und Richter nachhaltig zu gewährleisten. Hierzu hat er mit der Versorgungsrücklage und dem Versorgungsfonds des Bundes […]

Der DGB sieht keinen Anlass für weitere Versorgungs- und Besoldungskürzungen bei Beamtinnen und Beamten – und kritisiert die geplanten Änderungen des Versorgungsrücklagegesetzes.

Innenausschuss berät Versorgungsrücklagegesetz

Der Bund ist verpflichtet, die Altersversorgung seiner Beamtinnen und Beamten,Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Richterinnen und Richter nachhaltig zu gewährleisten. Hierzu hat er mit der Versorgungsrücklage und dem Versorgungsfonds des Bundes eigenständige Instrumente geschaffen. Diese Instrumente sind indessen nicht statisch, sondern müssen sich neuen Entwicklungen, wie der aktuellen Niedrigzinsphase auf den Kapitalmärkten, anpassen.

Die Bundesregierung hatte den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften in den Bundestag eingebracht. Schwerpunkt der Anhörung war die Fortführung der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen von 0,2 Prozentpunkten pro Anpassungsrunde bis 2024 zur Füllung der Versorgungsrücklage sowie Grundsatzfragen der Kapitaldeckung, wie Sicherheit und ethische oder ökologische Anlagekriterien.

Die Versorgungsrücklage wird länger erhalten, indem der Beginn der Mittelentnahme auf das Jahr 2032 verschoben wird. So wird die Aufzehrung des Vermögens verhindert, bevor das mit dem Gesetz bezweckte Ziel, die Höchstlast bei den Versorgungsausgaben zu dämpfen, erreicht wird. Die Versorgungsrücklage wird gestärkt, indem ihr bis 2031 weiter die Einsparungen aus der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes zugeführt werden. In diesem Zusammenhang erfolgt eine weitere Stärkung aus der Fortsetzung der Verminderungen von Bezügeerhöhungen, dies mit Rücksicht auf die damit einhergehenden Belastungen der Besoldungs-und Versorgungsempfänger allerdings letztmalig und befristet bis 2024.Belastungsreduzierend wirkt insoweit auch eine neue Regelung, wonach bei mehreren Anpassungsschritten innerhalb eines einheitlichen Anpassungsgesetzes die Verminderung um 0,2 Prozentpunkte nur beim ersten Erhöhungsschritt erfolgt. Da auf Grund des Entwurfs des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017 bereits in der aktuellen Anpassungsrunde die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung zum 1. März 2016 wirksam werden soll, wird die Gesamtverminderung bis 2024 voraussichtlich 2,8 Prozentpunkte betragen.

Der weiteren Stärkung des Kapitalisierungsgrades der Versorgungsrücklage dient auch die Optimierung der Anlagestrategie bei Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds.Künftig können – neben der bislang allein möglichen Anlage in Anleihen– bis zu 20 Prozent der Mittel der Rücklage in Aktien investiert werden. Das eröffnet die Chance, mittelfristig höhere Renditen zu erwirtschaften, wobei das gegenüber einem reinen Renteninvestment höhere Risiko über den mittel- und langfristigen Anlagehorizont begrenzt bleibt. Parallel dazu wird die maximale Aktienquote des Versorgungsfonds von 10 Prozent auf 20 Prozent angehoben.

Am 17. Oktober erläuterten Sachverständige im Innenausschuss des Deutschen Bundestages ihre Bewertung der geplanten Änderungen des Versorgungsrücklagegesetzes.

DGB: Kein Anlass für weitere Kürzungen bei Versorgung und Besoldung

Für den DGB machte Dr. Karsten Schneider deutlich, dass für weitere Versorgungs- und Besoldungskürzungen kein Anlass bestehe und in der Gesetzesbegründung auch kein überzeugender genannt werde.

Dr. Karsten Schneider, Abteilungsleiter Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik beim DGB-Bundesvorstand, erläutert die Position des DGB.

„Das Argument, die Abzüge seien verfassungskonform reicht dem DGB als Rechtfertigung gegenüber den Beschäftigten nicht aus“, so Dr. Schneider. Die zulässige Aktienquote soll bei der Rücklage von 0 Prozent auf 20 Prozent steigen und Investitionen in neue Anlageklassen sollen ermöglicht werden. Dazu führte Dr. Schneider aus: „Die Schlussfolgerung zu ziehen, man müsse größeres Risiko gehen, halten wir für falsch. Warum nicht die Mittel nutzen, um die öffentliche Infrastruktur in Stand zu halten? Hier gibt es viele und drängende Investitionsbedarfe. Durch Investitionen in Infrastruktur und Personal wäre uns doppelt geholfen: Der Staat erhält seine Handlungsfähigkeit und betreibt dadurch Vorsorge.“

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Die Dokumentation der Anhörung und die Stellungnahmen der Sachverständigen unter

https://www.bundestag.de/inneres

 

 

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