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Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2015

Die Gewerkschaft der Polizei setzt sich weiterhin dafür ein, dass auch nach Abschluss des Attraktivitätsprogramms II Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst aufsteigen können. In dem abgeschlossenen Programm wurde der Stellenanteil des gehobenen Dienstes schrittweise von 14 auf 40 Prozent erhöht. Dies ermöglichte in den Jahren 2004 bis 2014, jedes Jahr […]

Die Gewerkschaft der Polizei setzt sich weiterhin dafür ein, dass auch nach Abschluss des Attraktivitätsprogramms II Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst aufsteigen können.

In dem abgeschlossenen Programm wurde der Stellenanteil des gehobenen Dienstes schrittweise von 14 auf 40 Prozent erhöht. Dies ermöglichte in den Jahren 2004 bis 2014, jedes Jahr 635 Hebungen und Dienstpostenumwandlungen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst durchzuführen und eine entsprechende Anzahl Aufstiegsplätze zu besetzen.

Mehr als 6.350 Kolleginnen und Kollegen konnten dadurch den beruflichen Aufstieg schaffen.

Die Gewerkschaft der Polizei setzt sich bereits seit 2012 in der Politik für den Start eines „Attraktivitätsprogramm III“ ein, um den Stellenanteil des gehobenen Dienstes weiter auf mindestens 60 Prozent zu erhöhen, wie es auch bei anderen Polizeien mit (noch) dreigeteilter Laufbahn möglich ist.

Bis dahin ist die jährliche Zahl der Aufstiege dadurch bestimmt, wie viele Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes jährlich in den Ruhestand treten – oder wie viele zusätzliche Planstellen der Bundespolizei in einem Haushaltsjahr zugewiesen werden. Eine weitere Umwandlung von Dienstposten und Planstellen des mittleren in den gehobenen Dienst ist indes gegenwärtig nicht vorgesehen. Aufsteigen bedeutet daher nun, nach Abschluss des Aufstieges einen freien oder durch Pensionierung frei werdenden Dienstposten, der bereits dem gehobenen Dienst zugeordnet ist, zu übernehmen. Aufstiegszahlen von über 600 wie im letzten Jahrzehnt sind daher gegenwärtig nicht zu erwarten.

Sowohl für den Vollaufstieg als auch für den verkürzten Aufstieg können sich PHM und POM bewerben.

Das Bundespolizeipräsidium ging bisher davon aus, dass im Jahr 2015 ca. 350 Planstellen und Dienstposten des gehobenen Dienstes frei werden oder bereits frei sind und deshalb für einen Aufstieg genutzt werden können. Das Präsidium plant dazu, ca. 200 Abiturienten in den Vorbereitungsdienst einzustellen, ca. 100 Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes den Aufstieg durch Studium an der Hochschule des Bundes (§ 15 BPolLV, mindestens 2 Jahre Studium) zu ermöglichen und für ca. 50 Beamtinnen und Beamte den verkürzten Aufstieg (§ 16 BPolLV) möglich zu machen.

Die GdP kritisiert diese Aufteilung, weil nach unserer Ansicht der Polizeiberuf vorrangig ein Erfahrungs- und Aufstiegsberuf ist. Der Anteil der „Seiteneinsteiger“ sollte daher zu Gunsten der Aufstiegsstellen reduziert und der bereits in den 90er Jahren vereinbarte „Drittelmix“ zwischen Seiteneinsteigern, Vollaufsteigern und verkürzten Aufsteigern beibehalten werden.

Wir prüfen nun, ob die von uns in den Haushaltsverhandlungen 2015 erreichten zusätzlichen Planstellen gehobener Dienst für die Bundespolizei überhaupt schon in die Berechnung und Verteilung der Aufstiegszahlen mit eingerechnet wurden.

Der Einsatz der GdP in den Bundeshaushaltsverhandlungen hatte – wie berichtet – dazu geführt, dass die Bundespolizei über 400 zusätzliche Planstellen erhält. Aus diesen errechnen sich nicht nur 1.400 zusätzliche Beförderungsmöglichkeiten, sondern wegen der beinhalteten 62 neuen Planstellen für den gehobener Polizeivollzugsdienst eben auch 62 zusätzliche Aufstiegsmöglichkeiten.

Wir treten dafür an, dass die Anzahl der Aufstiege nach § 16 auf jeden Fall erhöht werden muss!

Kritisch ist auch anzumerken, dass die Bundespolizeiakademie trotz erheblichem Vorlauf lange Zeit keinen Vorschlag für ein Curriculum und eine Auswahlrichtlinie für den verkürzten Aufstieg vorgelegt hat. Ein erster Entwurf eines Ausbildungsplanes liegt dem BPOLP jetzt vor. Nach Auffassung des BPOLP dient die Art der Ausbildung der Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit eingeschränkter Laufbahnbefähigung. Dabei handelt es sich um eine Sicht- und Ausdrucksweise, die sich in der Laufbahnverordnung nicht wiederfindet und auch durch die Rechtsprechung nicht geteilt wird. Vielmehr erwerben die Beamten auch im verkürzten Aufstieg die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn ohne Einschränkung, sie können wegen des Weges des Aufstiegs hingegen höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Das ist etwas anderes als eine „eingeschränkte Laufbahnbefähigung“, nämlich lediglich eine eingeschränkte Ämterreichweite.

Wir werden unsere gewerkschaftlichen Forderungen bzgl. des Verfahrens und des Ausbildungsplans nun über die Gremien, personalrätlichen und gewerkschaftlichen Beteiligungsverfahren einbringen.

 

pdf Artikel für den Aushang

 

Aktuelles zum Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gem. § 15 BPolLV im Jahr 2016 sowie zur Zulassungen zum Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung gemäß § 35 BLV im Jahr 2016 findet Ihr hier.

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