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EuGH-Entscheidung zur Altersdiskriminierung in der Bundesbeamtenbesoldung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die besoldungsrechtliche Übergangsregelung (Besoldungsüberleitungsgesetz – BesÜG vom 5. Februar 2009), mit der die Einstufung von Beamten statt ans Lebensalter an die Berufserfahrung gebunden wird, grundsätzlich gebilligt. Das EU-Recht schreibe auch keine rückwirkende Änderung der Besoldung vor. In einem Urteil vom 19. Juni 2014 (Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12) […]

RechtsfragenDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die besoldungsrechtliche Übergangsregelung (Besoldungsüberleitungsgesetz – BesÜG vom 5. Februar 2009), mit der die Einstufung von Beamten statt ans Lebensalter an die Berufserfahrung gebunden wird, grundsätzlich gebilligt. Das EU-Recht schreibe auch keine rückwirkende Änderung der Besoldung vor.
In einem Urteil vom 19. Juni 2014 (Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12) entschieden die Richter, auch wenn die angewendete Übergangsregelung auf früherer Altersdiskriminierung beruhe, sei sie nicht rechtswidrig. Die Überleitungsbesoldung aus dem alten in das neue Besoldungsrecht widerspricht damit nicht der EU-Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Im Zuge dessen stellte das Gericht klar, dass auch die Besoldungsbedingungen der Beamten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Das vor dem 01.07.2009 bestehende Bundesbesoldungsrecht für die Bundesbeamten hingegen widersprach wegen der Anknüpfung an das Lebensalter der Richtlinie 2000/78/EG und war mithin altersdiskriminierend

Der EuGH folgt damit nicht dem vieldiskutierten Votum des Generalanwalts beim EuGH.

Bereits im Jahr 2009 hatte der Bund das Bundesbesoldungsgesetz geändert und in der Besoldung das System der Einstufung von Lebensaltersstufen auf Dienstaltersstufen umgestellt. Einige Bundesbeamte hatten jedoch geltend gemacht, dass die Besoldung auch nach der Überleitung altersdiskriminierend wäre, weil sie auf den Beträgen der alten diskriminierenden Besoldung aufsetzte. Dies hat der EuGH nun verworfen und gleichzeitig die altersdiskriminierende Wirkung der bis zum 30.6.2009 geltenden Dienstaltersstufen festgestellt.

Klärungsbedürftig hingegen ist weiterhin, ob nun Ansprüche aus der altersdiskriminierenden Besoldung vor dem 01.07.2009 bestehen und ob diese durchsetzbar sind.
Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78, ausdrücklich nicht vorschreiben würde, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.
Das Unionsrecht stünde auch einer nationalen Vorschrift, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss (sog. Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung), nicht entgegen, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Zuge der sogenannten „Feuerwehrurteile“ (BVerwG Urteil vom 26.07.2012, Az.: 2 C 29/11) zur unionsrechtlichen Staatshaftung zwar bereits entschieden, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch keinen vorherigen Antrag beim Dienstherrn voraussetzt; sowohl der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch als auch der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Hingegen hatte das BVerwG andererseits zu Besoldungsansprüchen in ständiger Rechtsprechung (z.B. BVerwG Urteil vom 13.11.2008, Az.: 2 C 16/07) festgestellt, dass das Erfordernis einer zeitnahen, im jeweiligen Haushaltsjahr erforderlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, grundsätzlich anzuwenden ist. Die Fachgerichte dürften auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hat.

Das vorlegende Verwaltungsgericht Berlin muss daher jetzt prüfen, ob überhaupt eine unionsrechtlicher Haftungsanspruch der klagenden Bundesbeamten hinsichtlich eventueller, vor dem 01.07.2009 entstandener Besoldungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland besteht und wann dieser hätte ggf. geltend gemacht werden müssen.

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