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Bundeskabinett bringt Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf den Weg

Der nun auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf enthält begrüßenswerte Novellierungen wie die Einführung eines Rechtsanspruchs auf die Familienpflegezeit, einer Entgeltersatzleistung für die Phase der kurzzeitigen Freistellung, eines unmittelbaren Darlehens für die pflegenden Beschäftigten sowie Härtefallregelung bei dessen Rückzahlung. Der Gesetzentwurf sieht derzeit keine Ansprüche für Beamtinnen und Beamte vor. Wir haben eine Übertragung auf die […]

Der nun auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf enthält begrüßenswerte Novellierungen wie die Einführung eines Rechtsanspruchs auf die Familienpflegezeit, einer Entgeltersatzleistung für die Phase der kurzzeitigen Freistellung, eines unmittelbaren Darlehens für die pflegenden Beschäftigten sowie Härtefallregelung bei dessen Rückzahlung.

Der Gesetzentwurf sieht derzeit keine Ansprüche für Beamtinnen und Beamte vor. Wir haben eine Übertragung auf die Beamtinnen und Beamte gefordert, uns aber mit diesbezüglichen Details noch zurückgehalten, da aus unserer Sicht noch  zahlreiche schwerwiegende Kritikpunkte am Gesetz bestehen:

  • Fehlende Zusammenführung von Pflege- und Familienpflegezeit;
  • Kürzung der maximalen Gesamtdauer von Pflege- und Familienpflegezeiten auf 24 Monate;
  • Zwang, mit mindestens 15 Wochenstunden das Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten;
  • Veränderung des Kündigungsschutzes während der Familienpflegezeit, da der Schutz in der Phase der Rückzahlung des Darlehens nunmehr entfallen würde;
  • Derzeit sind 75% der Pflegenden weiblich. Das Gesetz wird indes nicht auf egalitäre Geschlechterverhältnisse bei der Verteilung von privaten Pflegeaufgaben hinwirken.
  • Keine Möglichkeiten einer flexibleren Inanspruchnahme der Pflegezeit und Familienpflegezeit (entsprechend den Regelungen im BEEG zur Elternzeit, z.B. durch Verteilung auf verschiedene Zeitabschnitte)
  • Auswirkungen der (im Zusammenhang mit dem neuen „Pflegeunterstützungsgeld“ vorgenommenen) Änderungen bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes
  • Zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld II soll zukünftig auch verpflichtet sein, wer im Zusammenhang mit der Pflege naher Angehöriger ohne wichtigen Grund ein Beschäftigungsverhältnis aufgelöst und dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeigeführt hat.

Hier kann sowohl der Referentenentwurf des Gesetztes, als auch die Stellungnahme des DGB abgerufen werden:

Referentenentwurf Vereinbarkeit Familie Pflege Beruf 09092014

Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbark…

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