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Verwirrung und Ärger um e-Plan-Update

Die Einführung eines Updates für das Programm e-Plan sorgt für Unruhe, Ärger und Verunsicherung in der Bundespolizei. Die neue Programmversion, an deren Einführung das Bundespolizeipräsidium die Personalvertretung nicht beteiligt hat (was zu gerichtlichen Schritten führt), zieht bei Urlaub und Krankheit von Beamten nicht den realen Zeitwert der geschuldeten Arbeitszeit ab, sondern vermindert diesen um eine […]

Bild: berggeist007_pixelio.de

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Die Einführung eines Updates für das Programm e-Plan sorgt für Unruhe, Ärger und Verunsicherung in der Bundespolizei. Die neue Programmversion, an deren Einführung das Bundespolizeipräsidium die Personalvertretung nicht beteiligt hat (was zu gerichtlichen Schritten führt), zieht bei Urlaub und Krankheit von Beamten nicht den realen Zeitwert der geschuldeten Arbeitszeit ab, sondern vermindert diesen um eine fiktive Pausenzeit. Teilweise wird berichtet, dass Beamte durch diese Rechenkünste mit „Minusstunden“ aus Urlaub und Krankheit zurückkehren würden.

Die Gewerkschaft der Polizei sieht diese neue technische Konfiguration kritisch und in Teilen unzulässig. Unbeschadet der Frage, ob und inwieweit der Bezirkspersonalrat vom Präsidium kraft Gesetz an der Update-Einführung zu beteiligen ist, wurde nun ein Krisengespräch mit der Leitung des Präsidiums für die 30. Kalenderwoche vereinbart, um zu klaren Verhältnissen zurückzukehren und die Wogen des Ärgers wieder zu glätten.

Nach GdP-Auffassung ist e-Plan lediglich ein technisches Instrument, das so abrechnet, wie es von den „Fütterern“ konzipiert wird. Ansatzpunkt ist daher weniger e-Plan selbst (dem freilich in Teilen der Irrtum zwischen Anwesenheitszeit und Arbeitszeit zugrunde liegt), sondern vielmehr die eigenartigen Blickwinkel dessen oder derer, dem oder denen die ganze Entwicklung bei Arbeitszeit und Pausenanrechnung irgendwie nicht passt und daher mitarbeiterfeindlich mit allen Mitteln und immer wieder hintertrieben wird. Dem muss endlich Einhalt geboten werden! Die GdP wird nicht schweigen und den bzw. die Verantwortlichen auch benennen.

Die der jetzigen Update-Version zugrunde gelegte Abrechnungsauffassung ist nach Meinung der GdP schon deshalb unzulässig, weil die Dienstvereinbarung über e-Plan lediglich die Abrechnung der Arbeitszeit, nicht aber des Urlaubs gestattet und auch keine Krankheitszeitenabrechnung. Der Bezirkspersonalrat wird hier im Zweifel das Gericht um Hilfe zur Auslegung der geschlossenen Dienstvereinbarung anrufen.

Zudem besteht seit einer Vereinbarung des BMI mit dem Hauptpersonalrat seit 1999 nur eine Genehmigung zur Abrechnung des Urlaubs in Stunden für Beamte, die Wechseldienst leisten, nicht aber für die gesamte Bundespolizei. Insofern ist bei nicht Wechseldienst leistenden Beamten (z.B. der Bereitschaftspolizei, der MFE, der MKÜ, der Ermittlungsdienste, des Flugdienstes, der Bundespolizei See, der Stäbe, Aus- und Fortbildungseinrichtungen etc.) eine Abrechnung von durch Urlaub „versäumter“ Arbeitszeit und Gegenrechnung als Urlaubsstunden ohnehin unzulässig.
Aberwitzig ist deshalb die Auffassung, dass selbst Beamte mit Gleitzeit “Wechseldienst” leisten würden und ihr Urlaub daher in Stunden abzurechnen wäre. Die GdP wird hier für Klarstellung sorgen.

Völlig unzulässig ist es auch, dass Beamte aus Urlaub oder Krankheit mit „Minusstunden“ zurückkehren, denn es ist das volle Ausfallprinzip anzuwenden. Auch muss nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unbeschadet der Abrechnungsart die gleiche Anzahl an Urlaubstagen gewährt werden, denn Urlaub ist nach Tagen bemessen.

Hinsichtlich der Abrechnung von Pausen ist auf die geschlossenen Dienstvereinbarungen in den Direktionen und die Erlass- und Verfügungslage abzustellen. Das Programm e-Plan kann und darf keine Berechnungen anstellen, die den geschlossenen Dienstvereinbarungen zuwider laufen. Im Zweifel werden dies die Gesamtpersonalräte in Auslegung der geschlossenen Dienstvereinbarungen gerichtlich durchsetzen müssen.

Da durch Verfügung des Präsidiums für „operative Kräfte der Bundespolizei…eine Ausnahme von der Pflicht zur Unterbrechung der Arbeit durch Ruhepausen“ zugelassen wurde, weisen die nach den Dienstvereinbarungen geschlossenen Dienstpläne nach GdP-Auffassung konsequenterweise auch gar keine Ruhepausen aus.

Es handelt sich daher um „Netto-Dienstpläne“ mit ausgewiesenen „Netto-Arbeitszeiten“.

Beinhaltend die Dienstpläne aber keine Pausenzeiten, so können auch von e-Plan keine Pausenzeiten bei Urlaub und/oder Krankheit abgezogen werden.

Im Verfahren des Ausfallprinzips bei Urlaub und Krankheit ist im Falle der Abrechnung des Urlaubs nach Stunden daher derjenige Zeitwert in Anrechnung zu bringen, den der Beamte bzw. die Beamtin bei Wahrnehmung des Dienstes auch angerechnet bekäme, wenn er Dienst leisten würde, mithin also der volle, in den Netto-Dienstplänen ausgewiesene Zeitansatz. Minderzeitenanrechnung ist unzulässig.

Die von den Beschäftigten gewählten Personalvertreter der GdP in den Gesamtpersonalräten, im Bezirks- und Hauptpersonalrat werden nun ihre Schritte koordinieren und abstimmen und in die Gespräche mit der Präsidiumsleitung eintreten, um für Abhilfe und Klarheit zu sorgen. Insbesondere wird es darum gehen, die Einhaltung der Dienstvereinbarungen und ggf. deren Auslegungsrahmen – zur Not gerichtlich – zu garantieren. Nach GdP-Auffassungen bestimmen immer noch die Dienstvereinbarungen, wie Arbeits- und Urlaubszeit abzurechnen ist, nicht aber ein technisches Programm.

Bereits an dieser Stelle ist jedoch zu kritisieren, wie unsensibel und ohne Gespür für die Belange der Mitarbeiter dienstlich vorgegangen wurde. Weder wurden die Mitarbeitervertretungen eingebunden noch wurden die Mitarbeiter – die hier schließlich die Betroffenen sind – von den Vorgängen dienstlich ausreichend informiert. Das ist schlechter Stil und zeigt wenig Sensibilität bei Themen, die Tausende betreffen. Das muss anders werden.

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