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Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen schon ab 250 Euro dank der GdP möglich

Nachdem wir nicht nur schriftlich, sondern auch hartnäckig im Beteiligungsgespräch nach § 118 BBG darauf beharrten, dass auch titulierte Schmerzensgeldansprüche gegen mittellose Schädiger vom Dienstherrn übernommen werden sollten, die einen Mindestwert von 250 Euro haben, hat der Gesetzgeber sich genau auf diese finanzielle Grenze geeinigt. Am 7. Juli verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur besseren […]

Eckig_APPSNachdem wir nicht nur schriftlich, sondern auch hartnäckig im Beteiligungsgespräch nach § 118 BBG darauf beharrten, dass auch titulierte Schmerzensgeldansprüche gegen mittellose Schädiger vom Dienstherrn übernommen werden sollten, die einen Mindestwert von 250 Euro haben, hat der Gesetzgeber sich genau auf diese finanzielle Grenze geeinigt.

Am 7. Juli verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/085/1808517.pdf), das auch die Erfüllungsübernahme des Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen der BeamtInnen & SoldatInnen (wenn die SchädigerInnen mittellos sind) beinhaltet. Unsere Motivation lag darin, dass rund 2/3 der Ansprüche unter der zuvor gesetzten Grenze von 500 Euro liegen. Aber auch Ansprüche von 250 Euro können und dürfen nicht unter den Tisch fallen. Wir hoffen, dass den betroffenen Kollegen nun schnell geholfen wird.

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