Zum Inhalt wechseln

Keine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif krankenversicherte Beamte

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif versicherte Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Das Gericht erkennt in der Begrenzung eine ungerechtfertigte Benachteiligung der im Basistarif versicherten Beamtinnen und Beamten gegenüber den in anderen Tarifen versicherten Beamtinnen und Beamten. (BVerwG 5 C 16.13 – Urteil vom […]

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif versicherte Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Das Gericht erkennt in der Begrenzung eine ungerechtfertigte Benachteiligung der im Basistarif versicherten Beamtinnen und Beamten gegenüber den in anderen Tarifen versicherten Beamtinnen und Beamten.
(BVerwG 5 C 16.13 – Urteil vom 17. April 2014).

Eine Begrenzung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im so genannten Basistarif privat krankenversichert sind, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden. Geklagt hatte ein Ruhestandsbeamter des Landes Berlin und einer des Bundes. Die Kläger beider Verfahren sind beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamte des Landes Berlin bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Sie begehren jeweils die Gewährung von Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst bzw. ihre Ehefrau in Anspruch genommen haben. Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhalten in Höhe von 70 v.H. der Aufwendungen Beihilfe. Die übrigen 30 v.H. werden über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die sie jeweils zum so genannten Basistarif abgeschlossen haben.
Die Beihilfestellen der Beklagten kürzten die beantragten Beträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz als denjenigen des 2,3fachen in Ansatz brachten. Dies beruht auf identischen Regelungen der Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes. Diese Bestimmungen sehen unter Bezugnahme auf eine Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vor, dass bei ärztlichen Leistungen nur wesentlich geringere Erhöhungssätze abgerechnet werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt. Die Begrenzung der Beihilfegewährung auf die Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung gelten, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, werden dadurch gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt. Hierfür fehlt es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund.
Der DGB als zuständige Spitzenorganisaton wird das BMI auffordern, die Bundesbeihilfeverordnung entsprechend zu ändern.

This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.