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GdP fordert Änderungen beim Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes

Anlässlich eines Beteiligungsgespräches nach § 118 Bundesbeamtengesetz (BBG) am 1. September 2014 zur beabsichtigten Änderung des BBG und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften forderten die Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und des DGB zahlreiche Verbesserungen des vorgelegten Gesetzentwurfs. Nach intensiver Diskussion erreichte die gewerkschaftliche Delegation bestehend aus Dr. Karsten Schneider (Abteilungsleiter Beamtenpolitik, DGB), Henriette Schwarz (Referentin […]

Anlässlich eines Beteiligungsgespräches nach § 118 Bundesbeamtengesetz (BBG) am 1. September 2014 zur beabsichtigten Änderung des BBG und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften forderten die Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und des DGB zahlreiche Verbesserungen des vorgelegten Gesetzentwurfs. Nach intensiver Diskussion erreichte die gewerkschaftliche Delegation bestehend aus Dr. Karsten Schneider (Abteilungsleiter Beamtenpolitik, DGB), Henriette Schwarz (Referentin Beamtenrecht, Besoldungsrecht, Statusrecht, Personalvertretungsrecht, DGB) sowie Christian Hoffmeister (Referent Beamtenpolitik, GdP-Bundesvorstand) die Zusage des zuständigen Abteilungsleiters D im Bundesministerium des Innern (BMI), Herrn Fietz, dass das BMI die DGB-Forderungen und GdP-Vorschläge nochmals eingehend prüfen und den Gesetzentwurf gegebenenfalls entsprechend anpassen werde.

Wie bereits in ihrer gemeinsamen Stellungnahme (Link) kritisierten GdP und DGB insbesondere die Regelung des § 44 Absatz 4 des BBG. Nach dieser Vorschrift soll eine Beamtin oder ein Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden können, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt müsse der Laufbahngruppe des bisherigen Amtes zugeordnet sein. Für die Übertragung des neuen Amtes bedürfe es keiner Ernennung.

Das BMI bezeichnete diese Regelung erneut als „personalwirtschaftlich notwendig“, da anderenfalls polizeidienstunfähige (aber allgemein dienstfähige) Beamtinnen und Beamten künftig mangels geeigneter Planstellen in den Ruhestand versetzt werden müssten. Auch wurde betont, dass eine Maßnahme nach § 44 Abs. 4 zukünftig erst nach einer vorherigen Zumutbarkeitsprüfung erfolgen und insgesamt eher die Ausnahme darstellen dürfte. Nachteile bei der Besoldung und Versorgung würden durch die Weiterzahlung des bisher innegehabten Grundgehalts sowie einer anstelle der Polizeidienstzulage sich jährlich um 20 % abbauenden Ausgleichszulage abgemildert.

Die Gewerkschaftsvertreter begrüßten zwar, dass das BMI zwischenzeitlich auf ihre Forderung eingegangen sei, wonach Betroffene neben der neuen Amtsbezeichnung zukünftig auch die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a.D.“ führen zu dürfen. Problematisch bleibe aber weiterhin, dass Beamtinnen und Beamte ohne Ernennung mithin unter Umständen gegen ihren Willen versetzt werden können. Eine solche „Degradierung“ wider Willen sei abzulehnen.

Ebenso kontrovers diskutiert wurde die Regelung des § 84a (neu) BBG, der eine verschärfte Haftung von Beamtinnen und Beamten bei der Rückforderung zu viel erbrachter Geldleistungen vorsieht. Der DGB und die GdP betonten, dass keine Veranlassung bestehe, über die im Bürgerlichen Gesetzbuch befindliche Regelung des § 819 hinauszugehen. Zudem bürge die Formulierung „wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen“ eine zusätzliche Unklarheit und damit Rechtsunsicherheit. Das BMI entgegnete, dass die Neuregelung der Harmonisierung mit gleichlautenden Vorschriften in § 12 Abs. 2 BBesG bzw. § 52 Abs. 2 BeamtVG diene. Die Gewerkschaftsvertreter erinnerten in diesem Zusammenhang daran, dass sie die erwähnten Normen im Bundesbesoldungs- sowie im Beamtenversorgungsgesetz ebenfalls für problematisch und reformbedürftig hielten.

Ausdrücklich begrüßten die Vertreter von DGB und GdP hingegen die Aufnahme des § 10 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV). Die Regelung sieht vor, dass der bei Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene unionsrechtlich gewährte Mindestjahresurlaub, der zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten ist. § 10 EUrlV setzt entsprechende europarechtliche Vorgaben um (EuGH, Urteil vom 03.05.12, C 337/10) und entspricht einer langjährigen Forderung von DGB und GdP.

Kritisch bewerteten die Gewerkschaftsvertreter jedoch die Tatsache, dass lediglich der unionsrechtlich geschützte Mindesturlaub von 20 Tagen abgegolten werden solle, die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus § 125 SGB IX jedoch bislang ausgeschlossen werde. Darüber hinaus stelle sich im Hinblick auf die Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.06.2014 (C 118/13) die Frage nach der Urlaubsabgeltung im Todesfall. Seitens des BMI machte Herr Fietz (Abteilungsleiter D) deutlich, dass er die EuGH-Rechtsprechung größtenteils für „unselig“ erachte und man sich bei der Umsetzung derselben bewusst auf die Minimalforderungen beschränken wolle.

Nach derzeitigem Planungsstand ist mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zu Anfang Februar 2015 zu rechnen.

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