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Tödlicher Schuss braucht klare Regelung

Eindeutige Ermächtigung im Polizeigesetz wäre besser als Interpretation

Hilden.

Auf dem Hintergrund der Geiselnahme Aachen hat sich der GdP-Bundesvorsitzende Norbert Spinrath für eindeutige Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder für die Abgabe des tödlich wirkenden Schusses ausgesprochen. Norbert Spinrath zum aktuellen Fall: "Ein solcher Schuss ist zweifellos rechtlich möglich, aber eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage wäre besser, wenn konkret das Leben einer Geisel gerettet werden muss."

Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bisher wie auch die meisten übrigen Länder eine eindeutige Regelung vermieden. Die Politiker haben bislang argumentiert, dass sie entweder einen solchen tödlichen Schuss mit dem Umstieg vom Polizeirecht auf die Notwehr- und Nothilfebestimmungen des Strafrechts rechtfertigen, oder argumentieren, dass die Herbeiführung der Angriffsunfähigkeit im Extremfall auch die tödliche Wirkung einschließt.Damit wird, so Spinrath, die extremste Form der Anwendung polizeilicher Zwangsmittel rechtlichen Interpretationen überlassen, während zugleich von den handelnden Polizisten die Abgabe eines solchen Schusses verlangt und erwartet wird. Die GdP wiederholt daher ihre seit Jahren bestehende Forderung, den tödlich wirkenden Schuss in den Polizeigesetzen der Länder ausdrücklich vorzusehen, zumal dann eine solche Norm nicht alleine Handlungsgrundlage, sondern zugleich auch Handlungsbegrenzung ist. "Polizeibeamte haben einen Anspruch, dass ihnen der Gesetzgeber ohne jeden Zweifel sagt, was sie dürfen und was nicht." Von ihnen ein Handeln in solchen Extremfällen zu verlangen, ihnen aber eine klare Rechtsgrundlage nicht an die Hand zu geben, heißt nach dem Motto zu handeln: Wasch' mir den Pelz, aber mach' mich nicht nass!"

Gesetzliche Regelungen für den tödlich wirkenden Schuss gibt es in den Polizeigesetzen der Länder Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

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