Zum Inhalt wechseln

Satzungsfragen

1. Neuauflage Satzung
Die Satzung der GdP muss nach dem 23. Ordentlichen Bundeskongress in Berlin mit den beschlossenen Änderungen neu gedruckt werden. Bei der letzten Neuauflage wurde nach Abfrage bei den Landesbezirken/Bezirken eine Auflagenhöhe von 30.000 Exemplaren gedruckt. Bei den Landesbezirken/Bezirken wurde zwischenzeitlich der aktuelle Bedarf ermittelt. Derzeit wird im Rahmen des Projektes „Corporate Design“ eine einheitliche, neue Gestaltung der GdP-Publikationen erarbeitet. Sobald das neue Design endgültig festgelegt ist, wird in Absprache mit dem Bundeskassierer der Auftrag zum Neudruck der Satzung erteilt.


2. Organisationsabgrenzung (nach oben)
Der DGB-Bundesvorstand hat die GdP bezüglich der mit dem Beschluss B 5 des Bundeskongresses bewirkten Satzungsänderung hinsichtlich der Erweiterung der Organisationszuständigkeit im Bereich „Bundeszollverwaltung“ mit Schreiben vom 27. Juni 2007 angeschrieben. Die GdP wird darauf hingewiesen, dass für diese Satzungsänderung formal eine Zustimmung seitens des DGB erforderlich ist, auch wenn durch den Beschluss lediglich das Vermittlungsergebnis des Verfahrens mit ver.di in GdP-Satzungsrecht umgesetzt werde. Der DGB wird dieses Zustimmungsverfahren einleiten. Den übrigen Gewerkschaften im DGB soll die Möglichkeit gegeben werden, Stellung zu nehmen. Dem DGB-Bundesvorstand wird die Zustimmung empfohlen. Dadurch würde die Satzungsänderung der GdP rechtsverbindlich. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hat der beantragten Zustimmung mit Schreiben vom 24. Juli 2007 bereits widersprochen. Eine gemeinsame Stellungnahme der GdP mit dem Bezirk Bundespolizei wurde mit Schreiben vom 27. September 2007 dem DGB-Bundesvorstand übersandt.


3. Organisationsabgrenzung ver.di / GdP (nach oben)
Bezüglich der Satzungsänderung der GdP-Satzung, durch die die GdP nunmehr auch die Beschäftigten der Zollverwaltung organisieren kann, ist derzeit die Zustimmung des DGB-Bundesvorstandes in der Diskussion. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 hat der DGB eine Kompromissformel unterbreitet, um die unterschiedlichen Interessen ver.dis und der GdP unter einen Hut zu bringen. Es geht um eine Auslegung des Begriffs „Vollzugsbereich der Zollverwaltung (Bundesfinanzpolizei)“. Vorgeschlagen wird seitens des DGB, dass die GdP eine verbindliche Erklärung abgibt, mittels deren die Formulierung in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Bundessatzung der GdP verbindlich ausgelegt wird. Ver.di könnte sich dann eine Zustimmung vorstellen, wenn sich die GdP unter dem Begriff „Vollzugsbereich der Zollverwaltung (Bundesfinanzpolizei)“ lediglich die Zuständigkeit für das Zollkriminalamt und die nachgeordneten Zollfahndungsämter vorstellt. Sollte die GdP allerdings auch die Bereiche Grenzzolldienst, Bekämpfung illegaler Beschäftigung und die mobilen Kontrollgruppen unter den Begriff subsumieren, könnte ver.di der GdP-Satzungsänderung nicht zustimmen.

Wie sich auf einer Sitzung der Orga-Leiter der DGB-Mitgliedsgewerkschaften gemeinsam mit dem DGB-Organisationsbereich herausstellte, scheinen Missverständnisse darüber zu bestehen, inwieweit die GdP mit einer solchen Kompromisslinie einverstanden sein könnte. Seitens des DGB bestand der Irrtum, dass die GdP dieser Kompromisslinie bereits zugestimmt habe. Die Vertreter von ver.di wiederum legen das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens vom 05. Juni 2003 so aus, dass die Zuständigkeit für das Zollkriminalamt und die nachgeordneten Zollfahndungsämter tatsächlich bei der Gewerkschaft der Polizei liegen soll. Darüber hinaus müsste über weitere Zuständigkeiten beraten werden. Seitens ver.dis stellt man sich vor, die damals vereinbarte Klärungskommission – die seinerzeit nur einmal mehr oder weniger ergebnislos tagte – wieder zu reaktivieren. Mittels dieser Klärungskommission sei auch schon im Vermittlungsverfahren vorgesehen gewesen zu ermitteln, ob es neben den beiden festgeschriebenen Zuständigkeitsbereichen für die GdP überhaupt weitere Zuständigkeitsbereiche geben könne.

Die GdP hat ausdrücklich festgestellt, dass es bereits nach dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens feststeht, dass es neben den bereits festgeschriebenen Bereichen weitere Bereiche gibt, in denen Doppelzuständigkeiten (GdP / ver.di) allein aufgrund der Aufgabenbereiche der dort tätigen Beschäftigten gegeben sind. Grundlage der Vereinbarungen mit ver.di seinerzeit war die Erkenntnis, dass es auch im Zollbereich Beschäftigte gibt, die im rechtlichen wie im tatsächlichen Sinne reine Polizeivollzugstätigkeiten ausüben. Es herrschte lediglich Unklarheit darüber, welche Beschäftigten in den Bereichen Grenzzolldienst, Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und bei den mobilen Kontrollgruppen ähnliche Tätigkeiten ausüben wie die Beschäftigten beim Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das schriftlich fixierte Ergebnis des Vermittlungsverfahrens lässt sich aus GdP-Sicht nur so interpretieren, dass es nicht mehr fraglich ist, ob in den Bereichen Grenzzolldienst, Bekämpfung illegaler Beschäftigung und mobile Kontrollgruppen Beschäftigte polizeivollzugsähnliche Tätigkeiten ausüben, sondern lediglich noch die Frage entscheidend ist, wer bzw. welche Beschäftigungsgruppen. Darüber sollte die seinerzeit eingesetzte Klärungskommission entscheiden. Insoweit kann die Gewerkschaft der Polizei die vom DGB nach Rücksprache mit ver.di vorgeschlagene Kompromissformel nicht in dem vorgesehenen Wortlaut abgeben.

Einzelgespräche mit den ver.di-Vertretern führten zu dem Ergebnis, dass sich ver.di unter gewissen Voraussetzungen mit der vorgenommenen Satzungsänderung einverstanden erklären könnte. Von Seiten der GdP wurde folgender Vorschlag unterbreitet:

Die Formulierung „Vollzugsbereich der Zollverwaltung (Bundesfinanzpolizei)“ im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der GdP bedeutet:

1. Für das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter hat grundsätzlich die GdP die Organisationszuständigkeit.
2. Es besteht eine kooperative Zuständigkeit der GdP bei einer grundsätzlichen Organisationszuständigkeit von ver.di in den Bereichen Grenzzolldienst, Bekämpfung illegaler Schwarzarbeit, mobile Kontrollgruppen.

Die genaue Festlegung erfolgt durch die gemäß Ziffer 2.3 des Vermittlungsergebnisses vom 05. Juni 2003 geschaffene gemeinsame Kommission ver.di / GdP.

3. Grundsätzlich behält ver.di die Organisationszuständigkeit für den Bereich Zollverwaltung.

Der anwesende ver.di-Vertreter erklärte, dass man über eine solche Formulierung grundsätzlich nachdenken könne. Voraussetzung für eine Abgabe solch einer gemeinsamen Erklärung sei jedoch, dass die Klärungskommission unverzüglich tagen solle. Insbesondere im Hinblick auf die im April 2008 stattfindenden Personalratswahlen im Bereich des Zolls sei es unerlässlich zu klären, in welchen Bereichen die GdP eigene Listen aufstellen dürfe und in welchen nicht.

Die Kompromissformel, die sich die Gewerkschaft der Polizei vorstellen konnte, wurde ver.di schriftlich zugeleitet. Daneben wurde sie auch dem DGB-Bundesvorstand unterbreitet.

Am 07. Februar 2008 fand in der Bundesgeschäftsstelle in Berlin eine Sitzung der o. g. Klärungskommission statt. Die Sitzung war u. a. anberaumt worden, um eine Zustimmung ver.dis zur Änderung des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Bundessatzung herbeizuführen.

Nach einer kurzen Begrüßungs- und Vorstellungsrunde führte Hugo Müller, der die Sitzung leitete, in das Thema ein. Er wirft ein Schlaglicht auf die bisherige Entwicklung und fasst den aktuellen Sachstand zusammen. Die GdP ist der Auffassung, dass Grund für die damalige Einigung die tatsächlichen und rechtlichen Änderungen im Bereich der Zollverwaltung waren. Durch diese seien Vollzugsaufgaben festgeschrieben und durchgeführt worden, die reine Polizeiaufgaben sind. Das habe zu einer Kompetenzverlagerung zur GdP hingeführt. Viele Beschäftigte in den betroffenen Aufgabenbereichen hätten dies seinerzeit nachvollzogen und Mitgliedschaften bei der GdP (Bezirk Bundespolizei – damals noch Bundesgrenzschutz) begründet. Die Einigung im Vermittlungsverfahren vom
05. Juni 2003 hat dem Rechnung getragen. Diese wird aus GdP-Sicht so gesehen, dass die GdP – bei einer grundsätzlichen Organisationszuständigkeit von ver.di – die alleinige Zuständigkeit für die Organisation von Mitgliedern in den Bereichen ZKA und Zollfahndungsämtern erhalte. Gleichzeitig habe Einigkeit darüber bestanden – und dies gebe Ziffer 2.2 des Vermittlungsergebnisses auch wieder –, dass darüber hinaus noch weitere Bereiche existierten und noch bestehen, in denen ebenfalls Beschäftigte mit Vollzugsaufgaben betraut seien, die den Aufgaben der Beschäftigten im ZKA und ZFD gleichzustellen und damit Polizeiaufgaben seien. Die genaue Festlegung der jeweiligen (Aufgaben-)Bereiche sollte einer Klärungskommission übertragen werden, die aus den verschiedensten Gründen bedauerlicherweise nur ein einziges Mal getagt hätte und bis heute keine Ergebnisse produziert habe.

Die durch den Bundeskongress der GdP im Jahre 2006 erfolgte Satzungsänderung habe lediglich der satzungsrechtlichen Implementierung des Vermittlungsergebnisses gedient und ist von der GdP auch nur so verstanden worden. Daher sei auch ein entsprechender Formulierungsvorschlag für eine Protokollnotiz vorgelegt worden, die dem Zustimmungsprozess im DGB-Bundesvorstand dienen solle.

Die ver.di-Sichtweise wurde insoweit dargestellt, dass eine mögliche Zustimmung ver.dis zur Satzungsänderung der GdP grundsätzlich in Aussicht gestellt wurde. Diese sei jedoch an die Bedingung geknüpft, dass hinsichtlich der bevorstehenden Personalratswahlen für den HPR die GdP im Bereich der Tarifbeschäftigten nicht mit einer eigenen Liste tätig wird. Daneben soll zunächst eine Verständigung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Grenzzolldienst, Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und mobile Kontrollgruppen zügig herbeigeführt werden. Außerdem sei es dringend erforderlich, bei überschneidenden Zuständigkeitsbereichen auch zu einer stärkeren inhaltlichen Zusammenarbeit zu kommen. Von Seiten ver.dis wird auch zum Ausdruck gebracht, dass man Schwierigkeiten mit der Formulierung „kooperative Zuständigkeit“ in Ziffer 2 des Kompromissvorschlages zur Protokollerklärung vom 18. Januar 2008 habe. Insbesondere die inhaltliche Zusammenarbeit vor Ort wird als schwierig eingeschätzt.

Für den Bezirk Bundespolizei erklärte der Bezirksvorsitzende verbindlich, dass es keine GdP-Liste im Tarifbereich für die HPR-Wahlen geben werde. Als wichtig unterstreicht er noch einmal, dass vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit ver.di / GdP war und ist, den Einfluss des Beamtenbundes in der Bundeszollverwaltung zurückzudrängen. Der Begriff „Bundesfinanzpolizei“ sei lediglich gefunden worden, um eine deutliche Definition des Anspruches der GdP zu treffen. Nur diejenigen, die Vollzugsaufgaben im Bereich der Zollverwaltung ausübten, die rechtlich und faktisch Polizeiarbeit seien, stellen potenzielle Mitglieder für die GdP dar.

Um eine ständige Kooperation zu gewährleisten, schlägt er eine „Clearingstelle“ vor. Die GdP wolle eine strikte Abgrenzung einhalten, in der Praxis bestehen aber Probleme. Es sollten ehrenamtliche Vertreter beider Organisationen aus der Praxis möglichst zeitnah über die umstrittenen Fragen und eventuelle zukünftige Strategien, aber auch über gemeinsame Interessen beraten.

Ver.di sieht in dem Gesprächsergebnis eine gute Grundlage für den weiteren Prozess, es seien aber neben den nunmehr ins Auge gefassten Praktikergesprächen auch noch weitere Gesprächsrunden mit dem heutigen Teilnehmerkreis erforderlich. Auf gemeinsame Taktiken bzw. eventuell sogar gemeinsame Wahlaufrufe für die bestehenden Personalratswahlen im April sollte für die Zollverwaltung verzichtet werden.

Abschließend vereinbaren die Teilnehmer zunächst, dass eine Terminierung für die Praktikerrunde erfolgen wird. Ein anschließender Termin für eine weitere Gesprächsrunde wird für Anfang Juni, möglichst vor dem 15. Juni 2008, avisiert.


4. Organisationsabgrenzung (nach oben)
Anfang April 2009 gab es ein Gespräch mit ver.di zum Thema Organisationsabgrenzung. Es gibt immer noch einige Bereiche, die von ver.di kritisch beurteilt werden.


5. AG „Organisation und Satzung“ (nach oben)
Folgenden Brief hat der stellv. GdP-Bundesvorsitzende Hugo Müller an die Mitglieder des Bundesvorstandes gesandt, um sie über Ideen und Vorhaben im Bereich Ordnung und Satzung im Nachgang zu seiner Berichterstattung auf der Sitzung des Bundesvorstandes am 23. Februar 2010 zu informieren:

„Wie in der Sitzung des Bundesvorstandes am 23. Februar 2010 in Hannover besprochen, übersende ich euch noch einige Zusatzinformationen zum Themenbereich Organisation und Satzung. Ich gehe davon aus, dass diese Informationen eine Grundlage für eine abschließende Diskussion auf der nächsten Sitzung des Bundesvorstandes im Mai d. J. sein können.

1. Der Bundesvorstand hatte den Auftrag gegeben, sich im Rahmen einer Arbeitsgruppe ‚Ordnung und Satzung‘ mit den Themen ‚mögliche Organisation von nicht bei der Polizei Beschäftigten‘ sowie der Frage nach einer ‚Einführung/Erweiterung von Ordnungsmaßnahmen‘ auseinanderzusetzen. Es sollte angeknüpft werden an eine bereits bestehende inhaltliche Auseinandersetzung zum Thema Ordnungsverfahren, die im Bundeskontrollausschuss geführt wurde. Zu diesem Zweck kam eine Arbeitsgruppe Anfang d. J. zusammen. Sie hat die folgenden Überlegungen angestellt.

2. Ordnungsrechtlich und ordnungspolitisch gilt nach wie vor die DGB-Satzung auch für die GdP als ‚übergeordnetes Recht‘. Daraus folgt, dass die Aufnahme branchenfremder Mitglieder in die GdP ohne entsprechende Zustimmung der zuständigen DGB-Gremien sowohl im Sinne der GdP- als auch insbesondere der DGB-Satzung satzungswidrig ist. Gleichwohl sollte aufgrund der vielfältigen Organisationsentwicklungen innerhalb und außerhalb der öffentlichen Verwaltung die gewerkschaftliche Organisation von anderen Branchenangehörigen außerhalb des originären Polizeivollzugsdienstes beobachtet und ggf. darauf reagiert werden. Neuregelungen können aber immer nur im Rahmen der DGB-Strukturen erfolgen.

Zur Organisierung der vor diesem Hintergrund ‚branchenfremden‘ Beschäftigten im Bereich der privaten Sicherheit wäre es denkbar, im engsten Verbund mit ver.di eine neue ‚Gewerkschaft‘ (Arbeitsbegriff im BV ‚Subunternehmen‘) zu gründen, die dann ggf. zunächst von der GdP und ver.di gemeinsam betreut würde. Etwaige erste Gespräche müssten alsbald mit einem Mandat des Bundesvorstandes geführt werden. Diese Überlegungen finden insbesondere vor dem Hintergrund statt, dass von den ca. 185.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Branche lediglich ca. 10.000 Mitglieder bei ver.di existieren und die meisten Beschäftigten auch keine andere gewerkschaftliche Organisation haben. Auch ist zu berücksichtigen, dass der zuständige Arbeitgeberverband BDWS bereits mehrfach entsprechende Ansprachen in Richtung der GdP-Spitze formulierte. Und schließlich findet aus unterschiedlichen Gründen (sie wurden in der BV-Sitzung umfassend beschrieben) derzeit eine deutliche Distanzierung zwischen BDWS und ver.di statt, was weitere Verluste von ver.di im Bereich des Organisationsgrades zur Folge haben könnte.

3. Im Sinne des erteilten Prüf-Auftrages hat die AG Möglichkeiten dargelegt, wie auch dem Bundesvorstand bzw. Gewerkschaftsbeirat ordnungsrechtliche Mittel (die er derzeit nicht hat) zugeordnet werden könnten. Danach könnten letztlich nicht nur Organe der Landesbezirke ein Ordnungsverfahren beantragen, sondern auch (was zurzeit satzungsrechtlich nicht der Fall ist) der Bundesvorstand. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass es denkbar ist, dass ein Landesvorstand nicht die Notwendigkeit sieht, gegen ein Mitglied ‚vorzugehen‘, obwohl andere Gliederungen (der Bundesvorstand) ein Ordnungsverfahren zur Abwendung von politischem Schaden für die Gemeinschaft für zwingend erforderlich halten. Der nachfolgende Formulierungsvorschlag ist geeignet, in diesem Sinne dem Bundesvorstand ein entsprechendes Antragsrecht einzuräumen. Die vorgesehene 2/3- Mehrheit sowohl für die Beantragung des Ordnungsverfahrens als auch für die Beschlussfassung solle dabei zum Ausdruck bringen, dass dies ein außergewöhnliches Verfahren wäre, welches nur in außergewöhnlichen Situationen in Gang gesetzt werden sollte/könnte.

4. Ebenso war die AG aufgefordert, einen Formulierungsvorschlag zu erarbeiten, nach dem es in besonders außergewöhnlichen Situationen möglich sein sollte/könnte, den Beschluss eines Landesvorstandes aufzuheben. Hintergrund ist etwa die Überlegung, dass z. B. ein Beschluss eines Landesvorstandes zu erheblichsten Konflikten mit Schwestergewerkschaften im DGB oder massivster Kritik in der GdP-Mitgliedschaft oder Öffentlichkeit führen könnte. Wenn solche Konflikte einen schwerwiegenden Nachteil/Schaden für die GdP insgesamt darstellten, könnte es als geboten und notwendig erscheinen, einen solchen Beschluss zur Abwendung von Schaden für die Gesamtorganisation durch ein Bundesgremium, nämlich den Gewerkschaftsbeirat aufheben zu lassen. Die Satzung der GdP kennt im Übrigen das Aufheben eines Beschlusses einer Untergliederung durch ein Bundesgremium, und zwar in der Gestalt der Berufung im Rahmen von Ordnungsverfahren. So ist also ein Aufhebungsrecht nicht grundsätzlich GdP-satzungsfremd. Der nachfolgende Formulierungsvorschlag ist geeignet, ein solches Recht für ganz außergewöhnliche Fälle zu schaffen. Sowohl das Antragsverfahren (2/3-Mehrheit) als auch der Beschlussweg zum Gewerkschaftsbeirat machen dabei deutlich, dass dieses Instrument keineswegs ‚inflationär‘ zu handhaben wäre, sondern allenfalls die ‚Ultima Ratio‘ darstellen würde. Die konkreten Formulierungsvorschläge zu den Satzungsänderungen sind als Anlage zu diesem Brief beigefügt.

5. Vor dem Hintergrund der schon mehrfach geführten Debatte zum Thema ‚Ständige Kommissionen und Fachausschüsse‘ bitte ich um Vorbereitung auf eine abschließende Meinungsbildung und Entscheidung über einen entsprechenden BV-Kongressantrag in der BV-Klausur im Mai. Gleiches gilt für die Frage der ‚Entfristung von Gremien‘. Die derzeitige Satzungslage macht insbesondere die mindestens viermal jährliche Einberufung des GdP-Bundesvorstandes erforderlich.
Ich freue mich auf eine angeregte Diskussion und stehe jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.“


Anlage

1)Die Überschrift des § 6 der Satzung wird geändert in: § 6 Ordnungsverfahren

2)§ 6 Abs. 3 Satz 2 neu
Antragsberechtigt sind Organe oder mindestens fünf Mitglieder des Landesbezirks/Bezirks, dem das Mitglied angehört, gegen das das Ordnungsverfahren durchzuführen ist. Antragsberechtigt ist ebenfalls der Bundesvorstand, der seinen Beschluss zur Beantragung eines Ordnungsverfahrens mit 2/3-Mehrheit trifft. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Aus dem Antrag müssen die gegen den Betroffenen/die Betroffene erhobenen Vorwürfe und Beweismittel im Einzelnen ersichtlich sein.

3)§ 6 Abs. 9 neu
Der Gewerkschaftsbeirat kann mit 2/3-Mehrheit einen Beschluss eines Landesbezirks-/Bezirksvorstandes aufheben, wenn und insoweit bei Umsetzung, Anwendung oder weiterem Bestand des aufzuhebenden Beschlusses die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gewerkschaft ausgeht. Der Beschluss ist dem betroffenen Landesbezirks-/Bezirksvorstand mit Begründung unverzüglich zuzustellen. Den Antrag zur Aufhebung eines Beschlusses eines Landesbezirks-/Bezirksvorstandes beschließt zuvor der Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit.

4)§ 6 Abs. 4 Satz 2 neu
Ist ein Antrag satzungsgemäß gestellt, ist die mündliche Verhandlung vor dem Landesbezirksvorstand / Bezirksvorstand einzuleiten, der über das Ordnungsverfahren mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Die mündliche Verhandlung der vom Bundesvorstand beantragten Ordnungsverfahren findet vor dem Bundesvorstand statt, der über das Ordnungsverfahren mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn sich der/die Betroffene damit schriftlich einverstanden erklärt oder wenn er/sie trotz rechtzeitiger Ladung nicht erscheint. Zu der Verhandlung muss der/die Betroffene mit eingeschriebenem Brief zwei Wochen vorher geladen werden. Der Ladung ist der begründete Antrag auf Durchführung eines Ordnungsverfahrens beizufügen. Bei der mündlichen Verhandlung hat ein/e Vertreter/-in des Mitgliedes und der/die Antragsteller/-in Anwesenheits- und Rederecht.

5)§ 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 neu
Gegen die Ermahnung, gegen die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern bzw. den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung Berufung beim Bundesvorstand, sofern das Ordnungsverfahren vom Bundesvorstand beantragt und entschieden wurde, vor dem Bundeskontrollausschuss, einlegen. Nach Ablauf der Frist gem. Satz 1 gilt der Ausschluss als rechtskräftig. Für das Verfahren bei dem Bundesvorstand und dem Bundeskontrollausschuss gelten die Vorschriften von Abs. 4 Sätze 2 bis 5 und Abs. 5 entsprechend.

6) § 6 Abs. 7
Gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes und des Bundeskontrollausschusses kann der/die Betroffene innerhalb von einem Monat nach Zustellung Klage im ordentlichen Rechtsweg einlegen.

7)§ 20 Abs. 4 Satz 2 neu
Der Gewerkschaftsbeirat entscheidet – vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Bundeskongresses – in den Angelegenheiten des § 13 Abs. 1 a), g) sowie des § 13 Abs. 2 und des § 1 Abs. 3 Satz 2. In den Angelegenheiten des § 6 Abs. 9 entscheidet der Gewerkschaftsbeirat abschließend. Die Entscheidungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten (§ 18 Abs. 2 5. Spiegelstrich).

8)§ 25 Abs. 4 Buchst. c
Der Bundeskontrollausschuss ist zuständig für
  1. die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe [§ 10 Buchst. b) bis d)]
  2. Beschwerden über die GdP-Organe [§ 10 Buchst. b) bis d)]. Er nimmt die Kassenprüfberichte (§ 26 Abs. 1) entgegen
  3. die Berufung im Ordnungsverfahren nach § 6 Abs. 6 Satz 1
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.