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Gerichtlich bestätigt: Rüstzeit ist Arbeitszeit

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat erneut die Rechtsauffassung der GdP bestätigt, wonach ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeivollzugsbeamter durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock und Schutzweste) vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende über die […]

2015_GdP_Arbeitszeitlogo_72dpiDas Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat erneut die Rechtsauffassung der GdP bestätigt, wonach ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeivollzugsbeamter durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock und Schutzweste) vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat, weshalb ihm ein Ausgleich dafür zusteht. Gegen das Urteil (Az. 6 A 2151/14 vom 3.11.2016) ist die Revision nicht zugelassen. Insgesamt entschied das OVG über fünf Fälle von Polizeibeamten, die zuvor an drei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten geklagt hatten.
Die sogenannten Rüstzeiten gehören damit eindeutig zur Arbeitszeit, für sie muss ein entsprechender Zeitanteil in der Dienstplanung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit berücksichtigt werden.
Die Richter wiesen nach Auffassung der GdP mit ihrer Entscheidung mit Blick auf die Zustände bei der Bundespolizei auch den Bundesrechnungshof in die Schranken, der stets gefordert hatte, dass es keine „Überlappungszeiten“ geben dürfe.

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