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GdP Bayern informiert über „Antragsruhestand für Polizeivollzugsbeamte“

München.

Beim Landesbezirk der GdP Bayern laufen infolge der nun seit 01.01.2012 begonnenen stufenweise Verlängerung der Lebensarbeitszeit (Art. 129 S. 1 i.V.m. Übergangsregelung aus Art. 143 Abs. 2 BayBG) immer wieder Anfragen zum sog. Antragsruhestand nach Art. 129 Satz 2 BayBG auf. Folgendes ist dabei zu beachten: Derzeit rät die GdP Bayern davon ab, wegen der Verlängerung um einen Monat (Ruhestandseintritt bis Juni 2012) bzw. zwei Monate (bis Dezember 2012) diesen Antragsruhe-stand in Anspruch zu nehmen – denn Ihr verliert dann den Anspruch auf die Ausgleichszulage für die besonderen Altersgrenzen in Höhe von 4.091 € gem. Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG (früher Art. 48 BeamtVG)!

Die Ausgleichszulage wird nämlich nur dann gewährt, wenn bis zur gesetzlichen Altersgrenze gearbeitet wird. Insofern nützt die Ausnahme „20 Jahre Wechselschichtdienst“ „vergleichbar belastende unregelmäßige Dienste“ zur Vermeidung des Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 3 Nr. 3 BayBeamtVG derzeit nichts. Dies gilt insbesondere für alle Kollegen einschließlich des Geburtsjahrs 1955, da für die Jahrgänge 1951 bis 1955 die volle Ausgleichszulage im Gesetzgebungsverfahren zum BayBeamtVG erhalten werden konnte.

Hinsichtlich der „vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienste“ liegt derzeit nur ein erster Entwurf der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Vorschriften des Bayer. Beamtenversorgungsgesetzes vor, doch gibt es diesbezüglich noch unterschiedliche Ansichten insbesondere zur Forderung des STMF, dass jede Tätigkeit mindestens ein Jahr ausgeübt werden muss, um angerechnet zu können. Außerdem sind die Jourdienste bislang in keiner Weise berücksichtigt. Sobald hier eine definitive Regelung getroffen ist, erfolgt eine Aktualisierung dieser Unterlage.

Wer dennoch den Antragsruhestand in Anspruch nehmen will, sollte dies mindestens 6 Monate vor dem gesetzlichen Ruhestandseintritts schriftlich gegenüber seinem Präsidium erklären (formloser Antrag).
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