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Rechtslage für Beamte mit drei oder mehr Kindern erneut auf den Prüfstand!!!

Besoldungsrecht: GdP Sachsen empfiehlt Haushaltsnahe Geltendmachung

Dresden.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (Az.: 3 A 1058/15 u. a.) hat einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 - über den gewährten Familienzuschlag hinaus - für sein drittes Kind einen weiteren Anspruch zugesprochen. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger stand als Finanzbeamter (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Beklagten. Er ist Vater dreier Kinder, für die er kindergeldberechtigt war. Mit Schreiben vom 10. November 2009 beantragte der Kläger einen höheren als den gesetzlich normierten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für sein drittes Kind. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab.

Mehr Informationen auf der Homepage der GdP Sachsen

Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hatte nunmehr Erfolg.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.).

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in mehreren gleichgelagerten Fällen zugelassen. Diese sind bei diesen unter den Aktenzeichen 2 C 28.17, 2 C 29.17, 2 C 30.17 sowie 2 C 35.17 anhängig.

Die Entscheidungsgründe sind im Urteil (im Anhang oder auf GdP Sachsen.de) nachvollziehbar.

Inwieweit das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen zur Entscheidung annimmt und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt, kann von Seiten des Rechtsschutzes der GdP Sachsen nicht eingeschätzt werden. Dies betrifft auch die Frage, welche Auswirkung dies ggf. auf die im Freistaat Sachsen ausgestaltete Besoldung (z. B. im Bereich des Grundgehaltes, der Familienzuschläge) hat. Die derzeitig gezahlten Familienzuschläge im Freistaat Sachsen sind momentan um ca. 30 Euro je Stufe höher als in der Besoldung des Landes Nordrhein-Westfalen. Ob dies deswegen im Jahr 2017 noch der verfassungsrechtlich gebotenen Höhe entspricht, ist zu überprüfen.

Aus Sicht der GdP Sachsen wird jedoch wegen der grundsätzlichen besoldungsrechtlichen Gründe den Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr kindergeldberechtigten Kindern angeraten, zur Fristwahrung (Stichwort: haushaltsnahe Geltendmachung) bis zum 31. Dezember 2017 bei der jeweiligen Bezügestelle Widerspruch gegen die ihm gewährte familienbezogene Besoldung einzulegen, verbunden mit einem entsprechenden Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für sein drittes und ggf. weiteres Kind.

Dieser Widerspruch sollte zudem den Antrag enthalten, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhend zu stellen.
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