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Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

GdP Berlin: Bundesverwaltungsgericht verurteilt Berliner Senat zu Millionennachzahlung an Berliner Feuerwehrleute

Berlin.

Die Berliner GdP-Rechtsanwälte Joachim Tetzner (Tel. 030-210004-17/-31) und Dr. Ernst Engel (Tel. 030-7912791) haben am Mittwoch, dem 25.07.2012, in einem Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht Nachzahlungen für Berliner Feuerwehrleute wegen andauernder Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit erstritten.

Beide Anwälte erklärten nach dem Prozess, dass damit einige Tausend Feuerwehrleute in Berlin Anspruch auf einen Ausgleich für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit haben.

„Die Nachzahlung wird sich insgesamt auf einen Millionenbetrag summieren. Allein der Kläger wird mit einem Nachzahlungsbetrag von etwa 15.000 Euro rechnen können“, so die Anwälte.


Bei Rückfragen bitten wir Rechtsanwalt Joachim Tetzner, Tel.: 030-210004-17/-31,
Funk: (0171) 7481273 anzurufen.

Sachverhalt:
Bereits die Berliner Verwaltungsgerichte hatten ausgeurteilt, dass die Arbeitszeitregelung bei der Berliner Feuerwehr bis einschließlich 31. Januar 2008 rechtswidrig war. Das Land war verpflichtet, eine EU-Richtlinie, die bestimmte, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Feuerwehrbediensteten maximal 48 Stunden beträgt, bis November 1996 umzusetzen. Das Land reagierte jedoch nicht, auch nicht, nachdem durch das sogenannte „Simap-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2001 und einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2005 klar war, dass diese Grundzüge der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf die Feuerwehrbediensteten anzuwenden sind.

Die Gewerkschaft der Polizei hatte ihre Mitglieder aufgefordert, die entsprechenden Ansprüche geltend zu machen und hat ihre Mitglieder dann auch vor den Gerichten, jetzt bis hin vor das Bundesverwaltungsgericht, vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch, dem 25.07.2012 unter dem Geschäftszeichen 2 C 70.11 weitgehend die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg bestätigt, nach dem innerhalb der dreijährigen Regelverjährung das Land verpflichtet ist, an den jeweiligen Kläger einen sogenannten „Billigkeitsausgleich“ für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit zu zahlen. Es wird sich, so schätzen wir, im vorliegenden Fall doch um einige Tausend Bedienstete der Berliner Feuerwehr handeln.

Das Land wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Millionenbetrag zu zahlen haben. Der Vorsitzende des 2. Senates des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Unverständnis die Untätigkeit des Landes Berlin zur Kenntnis genommen und angefragt, wie das zu klären sei. Der Vertreter der beklagten Seite konnte daraufhin keine Antwort geben.

Für die Betroffenen ist der Ausgang des Verfahrens ein schöner Erfolg, der nicht zuletzt durch den Rechtschutz der Gewerkschaft der Polizei gewährleistet werden konnte. Rückwirkend ab dem 01.01.2004 ist für sie, wenn sie die Klage im Jahr 2007 eingereicht haben, für die rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit ein finanzieller Ausgleich zu zahlen, der auch in Bezug auf die geleistete Bereitschaftszeit 1:1 auf die Arbeitszeit umzusetzen ist.

Insoweit hat die erfolgreiche Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg nicht nur in den Grundzügen die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass eine „Billigkeitsentschädigung“ zu zahlen ist, sondern auch in der Berechnung des Anspruchs einen Maßstab gesetzt, der noch über das durch das OVG anerkannte Zeitvolumen hinaus geht. Es versteht sich von selbst, dass der Revisionskläger mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sehr zufrieden ist.

Die jetzt noch bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen sachgleichen Verfahren werden wieder aufgerufen und nach den Maßstäben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2012 auszuurteilen sein. Dem Land Berlin kann man nur empfehlen, der Vernunft zu folgen und Anerkenntnis zu erklären.
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