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GdP Berlin: Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für den 24. und den 31. Dezember

Berlin.

In einer Tarif-Information berichtet die GdP Berlin: "Wer sich den TV-L ansieht, wird feststellen, dass der 24.12. (Weihnachten) und der 31.12. (Silvester) arbeitsfrei sind. Weil beide Tage in 2011 auf einen Werktag (Samstag) fielen, gab es einige Nachfragen, wie die Tage bei Beschäftigten im Schicht- oder Wechselschichtdienst abzurechnen sind.

Beschäftigte, die regelmäßig von Montag bis Freitag arbeiten, sind bei ihrer Arbeitszeitabrechnung nicht betroffen. Aber es gibt bei der Polizei, Feuerwehr und den Ordnungsämtern Bereiche, in denen auch an Samstagen auf Grundlage eines Dienstplanes gearbeitet werden muss.
  1. Beschäftigte, die an diesen Tagen arbeiten müssten, aber nicht gebraucht werden, sind unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Die zu leistende Arbeitszeit der jeweiligen Woche vermindert sich um die dienstplanmäßig ausfallenden Stunden.
  2. Wenn eine Freistellung der Beschäftigten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen kann, erhalten diese für die Arbeit in der Zeit von 06:00 Uhr – 24:00 Uhr je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 35 % des Stundenentgelts. Weiterhin ist ein Freizeitausgleich für die gesamte Arbeitszeit an diesem Tag zu gewähren. Dieser hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. Eine Auszahlung von Stunden ist nach dem Tarifvertrag nicht vorgesehen.
  3. Auch Beschäftigte, die nach einem Schichtplan samstags arbeiten, aber an den Tagen (24.12./31.12.) dienstplanmäßig frei haben, erhalten einen Freizeitausgleich. Auch bei ihnen wird die wöchentliche Arbeitszeit pauschal um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit reduziert.
  4. Soweit eine Arbeitszeitverminderung in diesen Fällen nicht erfolgt, sind daher die Ansprüche hierauf gemäß §§ 37 Abs. TV-L innerhalb von sechs Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Für die Ansprüche auf Arbeitszeitverminderung für den 24. Dezember 2011 endet die Ausschlussfrist am 24. Juni 2012.
  5. Die Geltendmachung muss sich auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit beziehen und darf nicht auf eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto o. ä. gerichtet sein.
GdP Berlin: "Bitte achtet darauf, dass euch diese Zeit gutgeschrieben wird!"
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