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GdP-Niedersachsen: Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte abgelehnt!

Hannover.

Die Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen (GdP) lehnt den Vorstoß der Fraktion DIE LINKE im Niedersächsischen Landtag, eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte einzuführen, strikt ab. Das damit einhergehende Misstrauen gegenüber der Polizei und die Gefährdung der Beamtinnen und Beamten sind nicht hinnehmbar.

Es darf keinen Kontrollwahn gegen die Polizisten geben, die unter Einsatz ihres Lebens und trotz der schlechten Rahmenbedingungen für einen größtmöglichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger sorgen. Ihnen sollte mehr volles Vertrauen entgegengebracht werden. Es ist inakzeptabel, dass Einsatzkräfte für angeblich mehr Bürgernähe unter Generalverdacht gestellt werden. Die allgemeine Kennzeichnungspflicht kann erhebliche Folgen für die Polizisten haben. Sie könnten beispielsweise mit Anzeigen und daraus folgenden Ermittlungsverfahren überzogen werden. Ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht, die betroffenen Beamten sind in solchen Fällen für eine Beförderung gesperrt und haben mit einem beschädigten Ruf zu kämpfen. Auch könnten sich Anschläge auf Polizisten häufen.

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der gegen eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für Polizisten spricht, ist der fehlende Beleg für eine deutlich leichtere Ermittlungsarbeit. Entgegen den Darstellungen in der Presse sind die Erfahrungen, die im Land Berlin mit der Kennzeichnungspflicht gemacht worden, alles andere als positiv.

Dietmar Schilff, stellvertretender Vorsitzender der GdP Niedersachsen: „Bereits jetzt ist im normalen Streifendienst und in geschlossenen Einsätzen jede Beamtin und jeder Beamte über den Einsatzort und Anlass und oft auch über das freiwillig getragene Namensschild zu identifizieren. Auch hier mehren sich bereits haltlose Vorwürfe und Beschwerden. Die Polizei und jeder einzelne Beamte sieht sich seit Jahren aggressiven Tendenzen und Aktivitäten von Gewaltbereiten ausgesetzt, denen durch eine Kennzeichnung alle Wege für vermeintliche Klagen eröffnet werden. Hier muss der Dienstherr seine Pflicht zum Schutz der Beamtinnen und Beamten wahren und eine Identifizierungspflicht unterbinden.“
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