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GdP Sachsen-Anhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Magdeburg.

Die GdP begrüßt die beamtenrechtlichen Regelungen, die mit der heute geplanten Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BG MI) geändert werden.

Dies sind im Besonderen

  • die Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen für Beamtinnen und Beamte,
  • die Einführung einer Regelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch die Übernahme der für Beschäftigte geltenden Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte,
  • die Vollregelung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und
  • die Beibehaltung der bisherigen Regelung der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei der vorgezogenen Altersgrenze.

Die Verlängerung der Lebensarbeitszeit wird durch die GdP dem Grunde nach und auch inhaltlich abgelehnt. Gleichwohl müssen wir feststellen, dass die jetzt gefundene Regelung deutlich gerechter, als im Regierungsentwurf vorgesehen ist.

Im Detail: Paragraf 83a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen

Die GdP begrüßt ausdrücklich die Einfügung dieser Regelung.

Die Zahl der im Dienst angegriffenen und verletzten Beamten ist nach wie vor besorgniserregend hoch. Ein guter Teil der Beamten setzt deshalb gegen dingfest gemachte Gewalttäter erfolgreich Schmerzensgeldansprüche durch, sei es im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren oder auf dem Zivilrechtsweg. Die Beamten erhalten dafür leider immer noch keinen dienstlichen Rechtsschutz, sondern müssen die Ansprüche selbst erstreiten. Oftmals können titulierte Schmerzensgeldansprüche jedoch nicht vollstreckt werden, weil die Täter nicht zahlungsfähig sind. Zwar sind die Verjährungsfristen sehr lang, aber für die betroffenen Kollegen ist es mehr als frustrierend, jahrelang keine Genugtuung für die erlittenen Verletzungen zu bekommen. Im Lebenszeitberuf „Polizeibeamter“ können dabei sogar mehrere gleichzeitig andauernde Vollstreckungsverfahren zusammen kommen.

Im August 2015 hatte die GdP bereits einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, umso mehr begrüßen wir die Realisierung.

Zum Artikel 2 - Vollregelung des Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA)
Die GdP begrüßt ausdrücklich die Vollregelung. Damit wird die bisherige Regelungsvielfalt durch ein in sich geschlossenes Gesetz und die gebotene Lesbarkeit hergestellt.

Zu B. Besonderer Teil,
Kapitel 10, Übergangsbestimmungen,
Paragraf 84 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte, hier Absatz 8

Der Gesetzentwurf sah vor, dass die bisherige Regelung der Zahlung eines Ausgleichsbetrages (Paragraf 10 BesVersEG LSA) nicht fortgeführt werden soll, „da diese einmalige Leistung in Höhe von 4 091 Euro den Lebenszuschnitt der Beamtinnen und Beamten nicht prägt“.

Dieser Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro wird bisher Beamtinnen und Beamten gewährt, die aufgrund einer besonderen Altersgrenze von 60 Jahren in den Ruhestand treten. Dies betrifft die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst und des allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1 und des Werkdienstes im Justizvollzug der Laufbahngruppe 1.

Im Hinblick auf die durch die besondere Altersgrenze bei Polizeivollzugsbeamten (unter anderem Betroffenen) ohnehin kürzere Besoldungszeit von 5 Jahren im Polizeivollzugsdienst wäre diese Streichung des Übergangsgeldes nicht nachzuvollziehen. Sie wurde durch die GdP insbesondere abgelehnt, weil sie den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gerecht wird und die Polizeivollzugsbeamten im Hinblick auf die erreichbare Höchstversorgung benachteiligt.

Dies trifft zumindest zu, solange die Polizeivollzugsbeamten allein durch ihre Dienstzeit die Höchstversorgung von 71,75 v. H. nicht erreichen können. Dies würde frühestens 2030 der Fall sein.
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