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GdP Sachsen informiert über neue TV-L-Entgeltordnung

Kesselsdorf.

Mit einer "Tarifinformation" informiert die GdP Sachsen über das Inkrafttreten der Entgeltordnung (EGO) zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Zeitgleich mit den letztjährigen Tarifverhandlungen zur Lohn- und Einkommensrunde am 10. März 2011 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf die Einführung einer neu überarbeiteten Entgeltordnung.
  1. An Stelle des bisherigen Eingruppierungsrechts, der Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifs (BAT) und des Lohngruppenverzeichnisses des ehemaligen Manteltarifvertrages Arbeiter (MTArb), findet mit dem 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L ihre Anwendung.
Mit der nun vereinbarten und geltenden Regelung ist es nach jahrelangem Bestreben und unzähligen Verhandlungsrunden gelungen, das alte Eingruppierungsrecht zu reformieren.

Das neue Recht knüpft zwar weitgehend an die bisherigen Regelungen an, allerdings wurden die  Tätigkeitsmerkmale redaktionell überarbeitet, nicht mehr zeitgemäße gestrichen und notwendige neu aufgenommen.

Für einige Beschäftigte können sich Verbesserungen durch die Anwendung der neu geltenden EGO in ihrer Eingruppierung ergeben, insbesondere für Beschäftigte die nach dem 1. November 2006 eingestellt wurden.

Für alle ab dem 1. Januar 2012 eingestellten Tarifbeschäftigen bestimmt diese Entgeltordnung zwingend die Eingruppierung. Ebenso findet sie Anwendung bei Beschäftigten, denen eine andere Tätigkeit übertragen wird.

Die mit der Einführung des TV-L am 1. November 2006 vereinbarten Übergangsregelungen entfallen. Lediglich die Übergangsregelungen von Bewährungsaufstiegen und Vergütungsgruppenzulagen für Beschäftigte (§§ 8 und 9  des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TVÜ-L), die vor der Einführung des TV-L ( 1. November 2006) beschäftigt waren und nach damalig geltendem Recht Anspruch auf einen Bewährungsaufstieg oder eine Vergütungsgruppenzulage hätten erreichen können, sind bis zum 31. Oktober 2012 verlängert worden.

Diese Mitarbeiter können dadurch auch jetzt noch, wenn die Voraussetzungen bis zu diesem Datum erfüllt sind, ihren Aufstieg bzw. Zulage erhalten. Dazu ist es notwendig, einen schriftlichen Antrag bei den personalverwaltenden Stellen zu stellen.

Die Entgeltordnung sieht keine Bewährungsaufstiege mehr vor.

Bewährungsaufstiege nach bis zu sechs Jahren, die in den Entgeltgruppen (EG) 2 bis 8 in der Anlage 1a des BAT noch ausgewiesen waren, werden jetzt ohne Wartezeit sofort der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.

Ein  Beispiel dieser Systematik:      
Vergütungsgruppe (VergGr.) VIII mit Aufstieg nach zwei Jahren in VergGr.VII wird ab dem 1. Januar 2012 sofort der EG 4 statt der EG 3 zugeordnet.

Die durch den TVÜ-L weggefallenen Vergütungsgruppenzulagen nach bis zu sechs Jahren werden ebenfalls bei Anwendung der neuen EGO ohne Wartezeit sofort mit Übertragung der Tätigkeit gezahlt und zwar in „abgezinster Form“, d. h. sie werden gegenüber der bisherigen Regelung leicht abgesenkt. Soweit Beschäftigte bei Inkrafttreten der EGO bereits eine Vergütungsgruppenzulage erhalten, wird diese in der bisherigen Höhe fortgesetzt. Zulagen wie Meister-, Techniker-, Programmierer- und Vorarbeiterzulagen werden weiterhin gezahlt. Auch Erschwerniszulagen bleiben erhalten.

Wichtig zu wissen ist:
Im Rahmen der Einführung der Entgeltordnung bleiben die bisherigen Eingruppierungen bestehen und werden keiner generellen Überprüfung unterzogen.

Aber:
Beschäftigte, für die das neue Tarifrecht eine Verbesserung beinhaltet, können bis zum 31. Dezember 2012 einen schriftlichen Antrag auf Eingruppierung nach neuem Recht stellen. Die Höhergruppierung erfolgt dann rückwirkend zum 1. Januar 2012.

Damit verzichtet der Antragsteller allerdings auf mögliche Besitzstände!

Auch auf Strukturausgleichszahlungen aus dem TVÜ-L und anstehende Stufenaufstiege wird dadurch verzichtet.

Kolleginnen und Kollegen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. November 2006 begann oder deren Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt neu bewertet wurde, sollten die Möglichkeit der erneuten Überprüfung  in Betracht ziehen.

Der relativ lange Beantragungszeitraum von einem Jahr sollte allerdings auch zur Beratung genutzt werden! Es ist immer im Einzelfall zu betrachten, ob ein Höhergruppierungsgewinn zu erreichen ist.
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