Eine Ohrfeige für Bedienstete mit Coronaerkrankung
GdP Thüringen: Politische Zusage für Dienstunfälle bleibt aus
Die Landesvorsitzende Mandy Koch äußert dazu: „Das Ministerium von Frau Taubert verpasst den Betroffenen mit der Ablehnung der Dienstunfälle eine praxisfremde Ohrfeige! Der Ermessenspielraum muss hier besser und im Sinne der Bediensteten ausgeschöpft werden.“
Zu den Dienstunfällen im Polizeivollzug wird ausgeführt: „Letztlich kommt der Beamte bezüglich der Frage in Beweisnot, wann genau und bei wem er sich angesteckt hat. Die Nachweispflicht hierfür trägt der Beamte (Vollbeweis).“
… „Die übliche dienstliche Vollzugstätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten erfüllt dagegen nicht das Kriterium der Vergleichbarkeit mit einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege, so dass insoweit keine Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht kommt.“… „Maßnahmen wären eine gute Durchlüftung der Räume der Wohnungen vor und während des Einsatzes als wirksame Maßnahme einzuschätzen. Die Veranlassung solcher Maßnahmen war aufgrund des Arbeits- und Infektionsschutzgesetzes
angezeigt.“
Die GdP Thüringen hat die vorweg gegebenen Hinweise mit Verwunderung zur Kenntnis genommen. Der dienstliche Alltag unserer Kolleg:innen stellt sich regelmäßig so dar, dass eine Umsetzung der dargestellten Maßnahmen oftmals schlicht nicht möglich ist, ohne das Einsatzziel zu gefährden. Wir fordern die Landesregierung daher nochmals eindringlich dazu auf, die Wertschätzung für unsere Kolleg:innen nicht nur zu proklamieren, sondern diese auch zu leben und damit verbunden, den Ermessensspielraum FÜR
unsere Kolleg:innen auszuschöpfen.
Zu den Dienstunfällen im Polizeivollzug wird ausgeführt: „Letztlich kommt der Beamte bezüglich der Frage in Beweisnot, wann genau und bei wem er sich angesteckt hat. Die Nachweispflicht hierfür trägt der Beamte (Vollbeweis).“
… „Die übliche dienstliche Vollzugstätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten erfüllt dagegen nicht das Kriterium der Vergleichbarkeit mit einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege, so dass insoweit keine Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht kommt.“… „Maßnahmen wären eine gute Durchlüftung der Räume der Wohnungen vor und während des Einsatzes als wirksame Maßnahme einzuschätzen. Die Veranlassung solcher Maßnahmen war aufgrund des Arbeits- und Infektionsschutzgesetzes
angezeigt.“
Die GdP Thüringen hat die vorweg gegebenen Hinweise mit Verwunderung zur Kenntnis genommen. Der dienstliche Alltag unserer Kolleg:innen stellt sich regelmäßig so dar, dass eine Umsetzung der dargestellten Maßnahmen oftmals schlicht nicht möglich ist, ohne das Einsatzziel zu gefährden. Wir fordern die Landesregierung daher nochmals eindringlich dazu auf, die Wertschätzung für unsere Kolleg:innen nicht nur zu proklamieren, sondern diese auch zu leben und damit verbunden, den Ermessensspielraum FÜR
unsere Kolleg:innen auszuschöpfen.