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Streckenradar-Kontrollsystem ist rechtmäßig

GdP begrüßt Urteil zu Section Control

Foto: Teteline - stock.adobe.com
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Fulda/Berlin.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg zur Rechtmäßigkeit des Streckenradar-Kontrollsystems an der B6 bei Laatzen. Wie der für Verkehrspolitik im Geschäftsführenden GdP-Bundesvorstand verantwortliche stellvertretende Bundesvorsitzende Michael Mertens sagte, hält die GdP, wie in der Vergangenheit mehrmals bekräftigt, das sogenannte Section Control für ein geeignetes Instrument zur wirksamen Überwachung von Geschwindigkeitsverstößen an unfallträchtigen Straßenabschnitten.

Messungen an besonders unfallträchtigen und langen Strecken

Die Akzeptanz einer solchen polizeilichen Maßnahme in der Öffentlichkeit stehe jedoch unmittelbar mit einer einwandfreien rechtlichen Grundlage des Kontrollverfahrens in Zusammenhang, betonte der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Dietmar Schilff am Mittwochabend in Fulda am Rande einer Vorstandssitzung.

„Section Control (Abschnittskontrolle)

Die Geschwindigkeitsüberwachung in Deutschland erfolgt mit allen Geräten nur punktuell. Bekannte Kontrollstellen haben deshalb auch nur eine räumlich begrenzte Wirkung.

Section Control ermöglicht es an besonders schwer zugänglichen, besonders unfallträchtigen und langen Strecken effektiv die Geschwindigkeit zu überwachen. Deshalb fordert die GdP, die rechtlichen Grundlagen zur Einführung von Section Control zu schaffen", heißt es im „Verkehrspolitischen Programm" der GdP.

Pistorius: „Sinnvolle, innovative Maßnahme für mehr Verkehrssicherheit“ (Pressemeldung des niedersächsichen Inenministeriums)

Rechtsgrundlage zur Abschnittskontrolle „Section Control“ bestätigt: Nach OVG-Beschluss wird der Betrieb an der B 6 bei Hannover kurzfristig wieder aufgenommen

Mit seinem heutigen Urteil (13. November 2019) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Klage gegen die Pilotanlage zur Verkehrsüberwachung durch Abschnittskontrolle („Section Control“) auch im Hauptsacheverfahren abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit dieser Anlage bestätigt. Nach dem heutigen Urteil besteht damit seit dem Inkrafttreten des neuen Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetzes (NPOG) mit § 32 Absatz 7 eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Betrieb der Abschnittskontrolle. Bereits zuvor hatte das Gericht am 03. Juli 2019 dem Abänderungsantrag der Polizeidirektion Hannover zum Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stattgegeben. Die Polizei Hannover wird die zuletzt noch einmal umfangreich gewartete Anlage am morgigen Donnerstag wieder einschalten. Von diesem Zeitpunkt an wird die Bußgeldbehörde alle Geschwindigkeitsverstöße verfolgen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Es war von Anfang an unser Ziel, für den Betrieb von ‚Section Control‘ eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Das ist uns mit der Berücksichtigung im NPOG gelungen, was das heutige Urteil des OVG bestätigt hat. Ich war immer davon überzeugt, dass diese innovative Technik ein echtes Plus für mehr Verkehrssicherheit in ganz Deutschland sein kann. Darum war es mir wichtig, diesen mutigen – wenn auch im Nachhinein nicht immer einfachen – Weg als erstes Bundesland in Deutschland, entsprechend der Empfehlung des Verkehrsgerichtstages, zu gehen. Nicht zuletzt auch deswegen, weil die Akzeptanz bei ‚Section Control‘ deutlich höher ist, als bei punktuellen Blitzern. Und nur Maßnahmen, die akzeptiert werden, machen langfristig auch Sinn!“

Während des Zeitraums, in dem die Anlage zuletzt nicht in Betrieb war, haben Polizei und Hersteller die Anlage gründlich gewartet und einer erneuten Eichung unterzogen. Die Neueichung wäre ohnehin spätestens zum Ende dieses Jahres erforderlich geworden.

Ein wesentliches Ziel des Pilotprojekts bleibt eine umfängliche und wissenschaftliche Beurteilung zur Wirkung der Anlage auf die Verkehrssicherheit. Darum soll die Anlage möglichst ununterbrochen für die kommenden zwölf Monate in Betrieb bleiben. Minister Pistorius: „Ich gehe nach den ersten Erfahrungen davon aus, dass wir nach dem Pilotverfahren eine Empfehlung zum Einsatz auf weiteren Straßenabschnitten in Deutschland mit Unfallhäufungen aussprechen können.“

Neben den technischen Maßnahmen sind an der Strecke nach Hinweis der Landesdatenschutzbeauftragten auch noch neue Hinweisschilder angebracht worden. Das neue Schild am Startpunkt der Messung ist jetzt mit dem Wort „Abschnittskontrolle“ beschriftet, das dem exakten Wortlaut des Gesetzes entspricht. Darüber hinaus beinhaltet es auch das Symbol einer Kamera. Damit ist für jeden Verkehrsteilnehmenden aus dem In- und Ausland leicht und unmissverständlich erkennbar, dass hier die Geschwindigkeit gemessen wird.

Neu ist auch der Hinweis zum Betreiber der Anlage, der Polizeidirektion Hannover, welcher am Ende der Messstrecke angebracht ist. Die Polizeidirektion Hannover stellt zudem auf ihrer Internetseite nähere Hinweise zur Datenverarbeitung der von ihr betriebenen Anlage bereit.

Zu den Vorteilen der Abschnittskontrolle zählen unter anderem:
  • Das Messsystem sorgt im Gegensatz zur derzeit eingesetzten, punktuell wirkenden Überwachungstechnik für die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit im gesamten überwachten Streckenabschnitt.
  • Die Abschnittskontrolle stellt für die Verkehrsteilnehmenden eine gerechtere Methode dar, da jede Fahrzeuggeschwindigkeit streckenbezogen gemessen und nur die durchschnittliche Überschreitung verfolgt wird. Ein kurzzeitiges Abbremsen am Standort einer herkömmlichen Punktmessung zur Vermeidung eines erfassbaren Verstoßes macht bei der Abschnittskontrolle keinen Sinn. Stattdessen können kurzfristige, kleinere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Messbereich ausgeglichen werden.
  • Die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmenden infolge der gerechteren Methode führt zu einer spürbaren Harmonisierung des Verkehrsflusses, wodurch neben einer Erhöhung der Verkehrssicherheit auch eine Reduzierung von Emissionen erreicht wird.
  • Darüber hinaus wird das oft gefahrenträchtige Abbremsen im Bereich stationärer oder semistationärer Punktmessungen sowie die anschließende Beschleunigung verhindert.
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