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GdP Bayern: Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen

München.

Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen in Bayern können nun ihre Elternzeit vorzeitig beenden, wenn Sie aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes die Mutterschutzfristen in Anspruch nehmen wollen. Dies geht aus einem Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 22.11.2011 auf eine Eingabe der GdP hervor. Während des Mutterschaftsurlaubs haben Beamtinnen Anspruch auf Besoldung, Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse in dieser Zeit Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss.

Die noch geltende gesetzliche Regelung (§ 13 Abs. 4 S. 3 UrlV sowie § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG) sieht vor, dass Beamtinnen bzw. Arbeitnehmerinnen ihre Elternzeit nicht aufgrund des Mutterschutzurlaubs vorzeitig beenden können. Diesbezüglich hatte der Europäische Gerichtshof bereits in einem Urteil v. 20.09.2007 entschieden, dass die nationalen Vorschriften nicht mit europäischem Recht vereinbar sind. Im Vorgriff auf eine bevorstehende Änderung der gesetzlichen Vorgaben hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen daher entschieden, dass entsprechenden Anträgen von Beamtinnen und Arbeitnehmerin auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen stattgegeben werden.
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